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Begrenzung von Videosprechstunden rückwirkend zum 1. April 2025 angepasst: einheitlich 50 Prozent für bekannte und unbekannte Patient*innen möglich
Der Bewertungsausschuss hat rückwirkend zum 1. April 2025 die Regelung für die Begrenzung von Videosprechstunden angepasst. Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen dürfen nun bis zu 50 Prozent aller Behandlungsfälle ausschließlich per Video durchführen, ohne dass in dem Quartal ein persönlicher Kontakt stattgefunden hat. Die bisherige Unterscheidung zwischen bekannten und unbekannten Patient*innen wird aufgehoben.
Die neue Regelung wird auf Wunsch des Bundesministeriums für Gesundheit eingeführt, mit dem Ziel, die Nutzung von Videosprechstunden zu vereinfachen. Bisher galt, dass maximal 30 Prozent der unbekannten Patient*innen – bezogen auf die Behandlungsfälle mit unbekannten Patient*innen – ausschließlich per Video versorgt werden dürfen. Für bekannte Patient*innen war die Obergrenze bereits von 30 auf 50 Prozent aller Behandlungsfälle angehoben worden.
Der zum 1. April 2025 eingeführte Zuschlag für die Gebührenordnungsposition 01452 auf die reduzierte Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschale gilt weiterhin nur für bekannte Patient*innen, die im Verlauf eines Quartals ausschließlich per Videosprechstunde behandelt werden. Der Zuschlag wird durch die KV zugesetzt.
Die Angleichung der Begrenzungsregelung steht noch unter dem Vorbehalt der Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit.