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Bundessozialgericht: Personalvorgaben in Kliniken rechtmäßig
Das BSG hat höchstrichterlich bestätigt, dass Mindestvorgaben durch die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GB-A) zur Personalbemessung in der Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) zulässig sind. Zuvor hatten mehrere Kliniken gegen die Vorgaben und gegen die einhergehenden finanziellen Sanktionen bei Unterschreitung der Personalvorgaben geklagt.
Die PPP-RL gilt seit dem 01.01.2020 und definiert verbindliche Mindestvorgaben für Personal. Ziel ist eine an den individuellen Behandlungsbedarfen ausgerichtete Personalbemessung. Ohne das Erfüllender Mindestvorgaben sollen Leistungen ab 2026 nicht mehr vergütet werden. Zudem sind Krankenhäuser verpflichtet, quartalsbezogene Nachweise über die Einhaltung der Personalvorgaben an Krankenkassen und das IQTIG zu übermitteln. Bei Verstößen drohen ebenfalls finanzielle Sanktionen.
Die DPtV begrüßt dieses Urteil, da Behandlungsqualität in Kliniken nur durch ausreichend Personal sichergestellt werden kann, das von den Krankenkassen vollständig refinanziert werden muss. Hier besteht insbesondere im psychotherapeutischen Bereich Nachholbedarf. Denn die vorgegeben Minutenwerte für Psychotherapeut*innen sind nach wie vor nicht ausreichend und müssen erhöht werden. Generell braucht es eine Personalstrukturreform. Das Berufsbild und die Qualifikation von Psychotherapeut*innen haben sich seit der Einführung der Berufsgruppen-orientierten Vorgaben in Kliniken in der n 70er Jahren weiterentwickelt. So übernehmen Psychotherapeut*innen heutzutage Stationsleitungen und Behandlungsführung ohne dass dies ausreichend in der PPP-RL abbildbar ist.
Eine Weiterentwicklung der PPP-Richtlinie ist daher notwendig, um die Personalschlüssel für Psychotherapeut*innen endlich an aktuelle Behandlungsleitlinien anzupassen und die Versorgung nachhaltig zu verbessern.