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  • Veröffentlichungsdatum 22.03.2022
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Corona-Sonderregelungen laufen zum 31. März 2022 aus

Die aufgrund der Corona-Pandemie erweiterten Möglichkeiten psychotherapeutischer Videositzungen und telefonischer Konsultation werden voraussichtlich nicht verlängert. Entsprechende Beratungen finden derzeit zwischen den Vertragspartnern Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) im Bewertungsausschuss statt. Bereits am 18. März 2022 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entschieden, die aufgrund der Corona-Pandemie erweiterten Regelungen u.a. zu den veranlassten Leistungen mit Beginn des zweiten Quartals 2022 zu beenden (https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1033/). Damit gelten wieder die regulären Richtlinienregelungen.

In Anbetracht steigender Infektionszahlen und steigender Covid-Erkrankungen ist die Aufhebung der erweiterten Online-Behandlungsmöglichkeiten völlig unverständlich und kommt deutlich zu früh.

Diese Sonderregelungen gelten ab dem 1. April 2022 voraussichtlich nicht mehr:

  • Psychotherapeutische Videositzungen ohne Obergrenzen (es gilt ab dem 1. April 2022 die neue 30%-Begrenzungsregelung, s.u.),
  • Psychotherapeutische Sprechstunde und probatorische Sitzungen können nicht mehr als Videositzungen abgerechnet werden,
  • Gruppenpsychotherapien können nicht länger ohne regelhaften Antrag in Einzelpsychotherapien umgewandelt werden und
  • die erweiterte telefonische Konsultation pro Patient*in von insgesamt 200 Minuten im Behandlungsfall gilt nicht mehr.

Bereits beschlossen:

  • Die Sonderregelungen zu den „Veranlassten Leistungen“ (z.B. videogestützte Ergotherapie oder Soziotherapie) werden nicht verlängert.

Dennoch könnten unterschiedliche psychotherapeutische Leistungen weiter in Videokontakten erbracht werden. Eine vollständige Tabelle der DPtV finden Sie hier (Login). Dort sind die Videoleistungen mit einem Kamera-Symbol gekennzeichnet.

Vor der Corona Pandemie war die Abrechenbarkeit von Videobehandlungen auf 20 Prozent der Fälle einer Praxis im Quartal und 20 Prozent der jeweiligen Gebührenordnungsposition begrenzt. Der Gesetzgeber hat diese Begrenzungen im Digitale Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) auf 30 Prozent angehoben Diese Begrenzungen würden mit Abschaffung der Corona- Sonderregelungen ab dem 1. April 2022 umgesetzt.

Die Begrenzungsregelungen im § 87 Abs. 2a SGB V sehen eine zweifache 30 Prozent-Begrenzung vor:

1. Eine Begrenzung auf 30 Prozent der jeweiligen Leistungen im Quartal bezieht sich auf jede einzelne Gebührenposition. Wenn Sie z.B. in einem Quartal 10 Sitzungen einer Einzelpsychotherapie KZT 1 in der Verhaltenstherapie (GOP 35411) als Videositzung abrechnen, müssen in demselben Quartal zusätzlich mindestens 24 Sitzungen derselben GOP „face to face“ in der Praxis erbracht worden sein. Andernfalls werden diese Ziffern in der Abrechnung gestrichen.

2. Zudem wird die Anzahl der Behandlungsfälle im Quartal, in denen ausschließlich Leistungen im Rahmen von Videositzungen erbracht werden, auf 30 Prozent aller Behandlungsfälle begrenzt. Das bedeutet, dass trotz Erfüllung dieses Kriteriums weitere Videoleistungen erbracht werden können, wenn die Patient*innen im Quartal  auch in Präsenz in der Praxis erscheinen. Es gilt dann weiterhin die 30%-Grenze je Gebührenordnungsposition.

 

Wir haben den Gesetzgeber bereits im Gesetzgebungsverfahren des Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierungs–Gesetz (DVPMG) darauf hingewiesen, dass eine 30-Prozent-Begrenzung, die sich auf jede in einem Quartal abgerechnete Gebührenordnungsposition (GOP) bezieht, in der ambulanten Psychotherapie nicht sinnvoll ist und fordern von den Vertragspartnern eine Umsetzung in der Art, dass insgesamt 30 Prozent aller Leistungen des Kapitels 35 in Videositzungen abgerechnet werden können.

Des Weiteren setzen wir uns dafür ein, dass die Corona-Sonderregelungen weiter verlängert werden. Zum einen sind weitere Quarantänefälle zu erwarten und zum anderen gibt es weiter hohe Zahlen an besonders schutzbedürftigen Patient*innen, die in Anbetracht der nach wie vor hohen Corona-Inzidenzen geschützt behandelt werden müssen.

Wir werden Sie über den Fortgang der Verhandlungen und die Beschlüsse des Bewertungsausschusses zeitnah informieren.

 

 

Gesetzestext:

§ 87 Abs. 2a SGB V

„…Der Bewertungsausschuss hat im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen die Leistungen, die durch Videosprechstunde erbracht werden, auf 30 Prozent der jeweiligen Leistungen im Quartal des an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers zu begrenzen. Zudem hat der Bewertungsausschuss im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen die Anzahl der Behandlungsfälle im Quartal, in denen ausschließlich Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden, auf 30 Prozent aller Behandlungsfälle des an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers zu begrenzen. Von der Begrenzung auf 30 Prozent nach den Sätzen 30 und 31 kann der Bewertungsausschuss in besonderen Ausnahmesituationen, wie etwa nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, für einen befristeten Zeitraum abweichen. Der Bewertungsausschuss legt bis zum 30. September 2021 fest, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang unter