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  • Veröffentlichungsdatum 08.11.2024
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Keine E-Rechnung-Pflicht für Psychotherapie-Praxen

Das Thema E-Rechnung führt aktuell zur Verwirrung. Solange in der Praxis allein Heilbehandlungen durchgeführt werden, besteht für Psychotherapeut*innen jedoch keine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung. Darüber informiert ein neues Infoblatt der DPtV.

Ab dem 01.01.2025 dürfen Unternehmen ihrer steuerrechtlichen Pflicht zur Rechnungstellung nur noch in Form der E-Rechnung nachkommen. Rechnungen ab einem Betrag von 250 Euro müssen dann in einem elektronischen Format erstellt werden, das den EU-Vorgaben entspricht. Zweck der Regelung ist die leichtere Erhebung der Umsatzsteuer. Soweit in der Psychotherapeutischen Praxis ausschließlich Heilbehandlung angeboten wird, besteht diese Verpflichtung jedoch nicht, da Heilbehandlungen nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Die Regelung ist für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern, nicht aber im Verhältnis zu Verbraucher*innen bzw. Patient*innen gedacht.

Für Leistungen, die nicht unter Heilbehandlung fallen (z. B. Coaching, Gutachtenerstellung, Teamsupervision und Lehraufträge) müssen längerfristig E-Rechnungen erstellt werden, soweit diese umsatzsteuerpflichtig sind (lesen Sie dazu auch unser Infoblatt „Umsatzsteuerpflicht“) und sie an Unternehmen gehen. Hierzu zählen steuerrechtlich auch Niedergelassene, nicht aber z. B. Arbeitnehmer*innen in Weiterbildung. Es gibt aber Übergangsfristen. Für Unternehmen, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, gelten die Bestimmungen ab dem 01.01.2028.