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  • Veröffentlichungsdatum 05.02.2025
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Krankenkassenwechsel während einer laufenden Psychotherapie neu geregelt – Restkontingent muss genehmigt werden!

Mit einer Überarbeitung der Psychotherapie-Vereinbarung wird der Krankenkassenwechsel von Patient*innen zum 1.1.2025 neu geregelt.

Wechseln Patient*innen während einer laufenden psychotherapeutischen Behandlung die Krankenkasse, so ist die Psychotherapie bei der neuen Krankenkasse erneut zu beantragen. Dem Antrag (PTV1 und PTV2) muss der Genehmigungsbescheid der vorherigen Krankenkasse sowie eine Mitteilung über bereits durchgeführte Therapieeinheiten beigefügt werden.

Die neue Krankenkasse hat in diesen Fällen die weitere psychotherapeutische Behandlung im Rahmen des bisher genehmigten Kontingentes ohne eine erneute fachlich-inhaltliche Überprüfung der Voraussetzungen rückwirkend zum Zeitpunkt des Kassenwechsels zu genehmigen.

Voraussetzung für die rückwirkende und damit übergangslose Genehmigung der Psychotherapie ist, dass der Antrag bei der neuen Kasse innerhalb von vier Wochen nach Beginn des auf den Kassenwechsel folgenden Quartals eingeht oder spätestens zum Zeitpunkt der ersten Sitzung des auf den Kassenwechsel folgenden Quartals gestellt wird.

Diese neue Regelung schafft einerseits Rechtsicherheit und schützt Psychotherapeut*innen vor Regressforderungen durch Krankenkassen bei einem Kassenwechsel während einer laufenden Psychotherapie. Andererseits wird durch diese Formalisierung erneut bürokratischer Aufwand der Krankenkassen auf die Praxen verlagert. Psychotherapeut*innen werden zukünftig zu jedem Quartalswechsel prüfen müssen, ob die Patient*innen noch bei derselben Kasse versichert sind, um sich nicht der Gefahr eines Regresses auszusetzen.