Aktuelles
Mehr Hilfe für besonders beeinträchtigte Patient*innen
Eine Änderung der Ärztezulassungsverordnung (ÄZV) ermöglicht mit Inkrafttreten ab dem 20.02.2025 zusätzliche Ermächtigungen zur Vertragspsychotherapeutischen Versorgung.
„Ärzte mit einer für die Behandlung erforderlichen abgeschlossenen Weiterbildung (Anm, der Redaktion: hier sind auch Psychotherapeut*innen angesprochen) sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Personen, die intellektuell beeinträchtigt sind, unter einer bestehenden Suchterkrankung leiden oder aufgrund eines erheblich eingeschränkten Funktionsniveaus sozial benachteiligt sind, zu ermächtigen.“
„Voraussetzung für die Ermächtigung ist der Nachweis einer Kooperationsvereinbarung …mit einem nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigten sozialpädiatrischen Zentrum, einem nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigten medizinischen Behandlungszentrum, einer Einrichtung der Suchthilfe, der Krisenhilfe oder der sozialpsychiatrischen Dienste oder einer vergleichbaren Einrichtung,“ heißt es in § 31 Absatz 1 der ÄZV.
Wir begrüßen diese Erweiterung des Versorgungsangebotes für besonders vulnerable Patient*innengruppen. Wir begrüßen auch, dass zukünftig Psychotherapeut*innen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gesetzlich Krankenversicherter ermächtigt werden und zusätzliche Behandlungskapazitäten für besonders beeinträchtigte Menschen zur Verfügung stehen. Die Stärkung der Kooperation, etwa mit Einrichtungen der Suchthilfe oder sozialpsychiatrischen Diensten, begrüßen wir ebenfalls ausdrücklich. Sie ist eine wichtige Voraussetzung für die Ermächtigungen. Dadurch wird ausdrücklich die multiprofessionelle, vernetzte psychotherapeutische Behandlung für diese Patientengruppen gestärkt.
Die jetzt beschlossene Änderung der ÄZV war zunächst im Entwurf zum Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) enthalten. Dieses Gesetz scheiterte jedoch mit dem Bruch der Ampelkoalition. Das Bundesministerium für Gesundheit hat das Thema erneut auf den Weg gebracht und die ÄZV mit Zustimmung des Bundesrates am 14.02.2025 angepasst. Jetzt hoffen wir, dass diese Regelung in den Zulassungsausschüssen bürokratiearm und niedrigschwellig umgesetzt wird.
Erweiterung des Leistungsumfangs für Weiterbildungspraxen
Außerdem begrüßt die DPtV die im Bundesrat beschlossene Möglichkeit der regelhaften Erweiterung des Praxisumfangs bei Anstellung einer*s Weiterbildungsassistent*in. „Wir brauchen einen verlässlichen Rahmen für die Weiterbildungen zu Fachpsychotherapeut*innen in der ambulanten Praxis“, sagt Barbara Lubisch, Stv. Bundesvorsitzende der DPtV. „Durch diese Änderung der ÄZV wird den Psychotherapeut*innen grundsätzlich ermöglicht, den psychotherapeutischen Nachwuchs in der Versorgung anzustellen und in einem fachlich gebotenen Umfang zu beschäftigen. Dies ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Die ausreichende Finanzierung der Fachpsychotherapeut*innen-Weiterbildung bleibt ein dringendes Anliegen der Profession für die kommende Legislatur”, mahnt Lubisch.