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  • Veröffentlichungsdatum 17.07.2026
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Mehr Transparenz zu Anträgen auf Kostenerstattung nach SGB V §13 (3)

Die Unzufriedenheit der Psychotherapeut*innen und Patient*innen mit der sogenannten Kostenerstattung psychotherapeutischer Leistungen hat in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Insbesondere die von den Krankenkassen geforderte Anzahl von Absagen von Psychotherapeut*innen mit Vertragspsychotherapeutensitz übersteigt ein für Psychotherapeut*innen und Patient*innen zumutbares Maß. Hier haben wir als Ihre Interessensvertretung das Gespräch gesucht mit Kostenträgern und gemeinsam Lösungen gesucht.

Angesichts der zu erwartenden Mengenbegrenzungen nach einem möglichen Inkrafttreten des Beitragssatzstabilisierungsgesetz rechnen wir zukünftig mit weniger Behandlungsplätzen in der ambulanten Vertragspsychotherapeutischen Regelversorgung. Vor diesem Hintergrund erscheint es wahrscheinlich, dass im Jahr 2027 auch vermehrt Anträge auf Kostenerstattung nach SGB V §13 (3) gestellt werden.

In einem Gespräch mit dem Vorstand einer Gesetzlichen Krankenkasse gelang es nun, mehr Transparenz zu den Anträgen auf Kostenerstattung nach SGB V §13 (3) zu schaffen. Der Nachweis eines Systemversagens ist gesetzlich betrachtet eine Einzelfallprüfung. Insofern kann der Krankenkasse eine individuelle Prüfung der Anträge nicht verwehrt werden. Dies betrifft insbesondere die Nachweise in Bezug auf die betroffene Region. So werden innerhalb einer Stadt mehr Nachweise angefordert als in ländlichen Regionen. Listen mit Absagen von Psychotherapeut*innen aus derselben Praxisgemeinschaft werden seitens der Kostenträger oft kritisch gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, Ihren Patient*innen die Tabelle zur Dokumentation ihrer Anfragen weiterzuleiten.

Es bestand Einigkeit darüber, dass die kollektivvertraglichen Versorgungskapazitäten nicht zur Kompensation unzureichender Systemsteuerung genutzt werden dürfen. Eine Krankenkasse versicherte uns, dass eine Durchführung probatorischer Sitzungen nicht pauschal erforderlich sei, sondern ein Sprechstundentermin mit Bescheinigung der Dringlichkeit auf dem Formblatt PTV11 ausreiche. Damit solle vermieden werden, dass durch mehrfache Inanspruchnahme von probatorischen Sitzungen Therapieplätze blockiert werden. Damit würden auch bei Patient*innen nicht länger irreführende Erwartungen auf einen Therapieplatz im Rahmen der Regelversorgung geweckt. Wenn jedoch über die TSS freie Probatorik-Termine verfügbar sind, müssen diese in Anspruch genommen werden. Denn Systemversagen liegt stets erst dann vor, wenn keine Termine von der TSS vermittelt werden können. Wir gehen davon aus, dass nur Probatoriktermine an die TSS gemeldet werden, wenn auch bei entsprechender Passung ein Therapieplatz zur Verfügung gestellt werden kann.

In Bezug auf die Rechnungsstellung und Anwendung der gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen konnte vorerst keine Einigung erzielt werden. Die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, des Verbandes der Privaten Krankenversicherungen und der Beihilfeträger von Bund und Ländern zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen wurden von der DPtV mit ausgehandelt und sind seit dem 1. Juli 2024 gültig. Die gesetzlichen Krankenkassen berufen sich darauf, dass die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen rechtlich nicht verbindlich seien und einige Analogziffern im Leistungskatalog der GKV nicht enthalten seien. Die Gespräche mit den gesetzlichen Krankenkassen werden in regelmäßigen Abständen fortgesetzt. Wir setzen uns auch weiterhin mit Nachdruck dafür ein, dass Psychotherapie in Kostenerstattung verlässlich und transparent angewandt und mit dem geringstmöglichen Bürokratieaufwand umgesetzt wird.