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  • Veröffentlichungsdatum 23.12.2024
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Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen künftig auch als Videositzung

Ab dem 1. Januar 2025 können Psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen auch als Videositzungen angeboten werden.

Darauf einigten sich die Vertragspartner, die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV-SV)  und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in den geänderten Psychotherapie-Vereinbarungen. Der Bewertungsausschuss wird die in der Folge notwendigen Änderungen im EBM prüfen und zum 1. Januar 2025 anpassen.

Die Psychotherapie-Vereinbarungen als Teil des Bundesmantelvertrag-Ärzte sehen nunmehr vor, dass mindestens 50 Minuten der Psychotherapeutischen Sprechstunden und mindestens 50 Minuten der probatorischen Sitzungen im unmittelbaren persönlichen Kontakt stattfinden sollen. Dabei wird empfohlen, dass insbesondere die erste psychotherapeutische Sprechstunde und die erste probatorische Sitzung in der Praxis stattfindet.

Mit dieser Änderung der Psychotherapie-Vereinbarungen wird aber auch ein zusätzlicher niedrigschwelliger Zugang in die ambulante Psychotherapie eröffnet, der es Patient*innen ermöglicht, den Erstkontakt in eine psychotherapeutischen Sprechstunde oder probatorische Sitzung online, per Video wahrzunehmen und in begründeten Ausnahmefällen die Psychotherapeutische Sprechstunde und die probatorischen Sitzungen ausschließlich per Video durchzuführen.

Psychotherapeut*innen haben auch bei Videositzungen dafür Sorge zu tragen,  dass eine geeignete Weiterbehandlung im Krisenfall gewährleistet ist.

Kassenwechsel: Nachdem es in den zurückliegenden Monaten zu wiederholten Regressforderungen von Krankenkassen gekommen war, wenn nach einem Krankenkassenwechsel eine genehmigte ambulante Psychotherapie weitergeführt wurde, ohne dass der neuen Krankenkasse ein Bewilligungsbescheid der Vorkasse vorlag, regeln die Psychotherapie- Vereinbarungen nun den Kassenwechsel.

Psychotherapeut*in und Patient*in stellen zukünftig einen Antrag auf Fortführung der Psychotherapie bei der neuen Krankenkasse. Die Krankenkassen verzichten auf eine erneute fachlich-inhaltliche Überprüfung des bereits durch die Vorkasse genehmigten Therapiekontingents. Entscheidend ist, dass Patient*innen den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Beginn des auf den Kassenwechsel folgenden Quartals einreichen, spätestens aber zum Zeitpunkt der ersten Sitzung im entsprechenden Quartal. Dabei müssen dem Antrag der Genehmigungsbescheid der alten Krankenkasse sowie die Anzahl der bereits erbrachten Therapieeinheiten beigelegt werden.