Aktuelles
Psychotherapie-Vereinbarungen überarbeitet
Die Psychotherapie-Vereinbarungen (PT-V), relevant für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung anbieten und zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen sind mit Wirkung zum 1. April 2024 überarbeitet worden. Sie regeln unter anderem Qualifikationsanforderungen und erforderliche Nachweise zu weiteren Psychotherapieverfahren (Zweitverfahren) oder Psychotherapiemethoden. Für bereits begonnene oder geplante Qualifikationen gelten Übergangsfristen, die am 31. März 2026 enden.
Die Psychotherapie-Vereinbarungen werden ausgehandelt zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV). Die KBV hat jetzt ein PraxisInfoSpezial zu den Neuerungen veröffentlicht. Die Publikation gibt einen kompakten Überblick über die aktuell geltenden Regelungen und fasst zusammen, was im Genehmigungsverfahren sowie in Bezug auf die Qualifikationsanforderungen zu beachten ist:
- Die Fachpsychotherapeut*innen wurden in die Vereinbarung aufgenommen, alle Regelungen gelten nun auch für diese Berufsgruppe.
- Die Genehmigungen von psychotherapeutischen Zweitverfahren wurden durch rechtssichere Vorgaben ergänzt; Ärzte- und Psychotherapeutenkammern übernehmen die Prüfung der Voraussetzungen.
- Die Gruppenpsychotherapie ist ohne Zusatzprüfung in der Genehmigung enthalten, wenn sie Teil der Aus- oder Weiterbildung war. Dafür reicht eine Angabe des Ausbildungs- bzw. Weiterbildungsinstitutes. Möglichkeiten der Nachqualifikation bleiben erhalten und wurden vereinfacht.
- Die Zusatzqualifikation für Psychotherapie bei Kindern und Jugendlichen wurde für Fachärzte und Psychologische Psychotherapeut*innen über die Psychotherapieverfahren hinweg harmonisiert.
- Es wird ein Bestandsschutz für bestehende Genehmigungen und begonnene oder geplante Qualifikationen eingeführt.
Es werden Klarstellungen und Vereinfachungen eingeführt.