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Schutz des Patient*innengeheimnisses darf nicht aufgeweicht werden
„Psychotherapeutische Behandlungsinhalte gehören zum persönlichsten Bereich eines Menschen. Patient*innen müssen darauf vertrauen können, dass das, was sie in einer Psychotherapie offenbaren, besonders geschützt ist. Dieses Patientengeheimnis darf durch die geplante Reform des Nachrichtendienstrechts nicht geschwächt werden“, sagen Dr. Christina Jochim und Dr. Enno Maaß, Bundesvorsitzende der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV). Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts beschlossen. Dieser erweitert die Befugnisse der Nachrichtendienste und unterscheidet zugleich beim Schutz von Berufsgeheimnisträger*innen. Während bestimmte Berufsgruppen besonderen Schutz genießen, ist für Psychotherapeut*innen sowie Ärzt*innen eine Abwägung vorgesehen. Die DPtV sieht darin eine Gefährdung des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Patient*innen und Psychotherapeut*innen.
Psychotherapie braucht einen verlässlichen Schutzraum
In einer Psychotherapie sprechen Menschen über ihre persönlichen Erfahrungen, Ängste, Traumatisierungen oder Krisen. Auch psychotische Symptome wie Verfolgungsideen oder ausgeprägtes Misstrauen können dabei Thema sein. „Das Patient*innengeheimnis ist keine Formalie, sondern eine wesentliche Grundlage psychotherapeutischer Behandlung. Dieser Vertrauensschutz muss auch im reformierten Nachrichtendienstrecht erhalten bleiben“, betont Elisabeth Dallüge, stellv. Bundesvorsitzende.
Gleichwertiger Schutz für Berufsgeheimnisträger*innen
Die DPtV teilt die Position der KBV und fordert einen gleichwertigen Schutz der Berufsgeheimnisträger*innen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen geringere Schutzstandards gelten sollen als für andere Berufsgeheimnisträger*innen. „Für eine Schwächung des Patient*innengeheimnisses besteht keine Notwendigkeit. Schon heute bestehen in eng begrenzten Fällen, etwa bei der unmittelbaren Androhung erheblicher Straftaten, rechtliche Offenbarungspflichten. Die vorgesehene Abwägungslösung für Heilberufe muss deshalb korrigiert werden. Psychotherapeutische Behandlungen müssen auch künftig den besonderen Schutz erhalten, den ihr hochsensibler Inhalt erfordert“, so Jochim und Maaß abschließend.