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  • Veröffentlichungsdatum 06.01.2026
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Überarbeitung der ambulanten Komplexversorgung für Erwachsene mit schweren psychischen Erkrankungen (KSV-Psych-RL)

Am 10.12.2025 sind die aktuellen Änderungen der KSV-Psych-RL in Kraft getreten. Den vollständigen Regelungstext des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) finden Sie hier: https://t1p.de/wwkg5. Eine Pressereaktion der DPtV vom August 2025 finden Sie hier: https://t1p.de/yk3hp. Weiterführende Informationen stellt zudem die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bereit: https://t1p.de/23aat

Wir konnten einige Verbesserungen erreichen, dennoch bleibt die Aktualisierung der Richtlinie weiterhin deutlich hinter unseren Erwartungen zurück. Neu ist, dass die Psychotherapeut*innen nun für jede Erkrankungs- und Behandlungskonstellation die Bezugstherapeut*innenfunktion übernehmen können. Zuvor war diese Rolle in bestimmten Konstellationen sachlich nicht gerechtfertigt ausgeschlossen. Zudem kann diese behandlungsführende Funktion nun auch von Psychotherapeut*innen mit anteiligen Versorgungsaufträgen wahrgenommen werden.

Leider konnten unnötige Doppeluntersuchungen im Rahmen einer „differentialdiagnostischen Abklärung“ durch eine teilnehmende Psychiater*in/Neurolog*in nicht verändert werden, in Richtung einer interdisziplinär bedarfsgerecht gesteuerten Überweisung durch Psychotherapeut*innen. Auch im aktuellen Entwurf muss deshalb bei jeder „Komplexbehandlung“ eine zusätzliche diagnostische Abklärung durch ein*e entsprechende Fachärzt*in durchgeführt werden. Die Erstellung eines Gesamtbehandlungsplan obliegt dann nach Absprache allerdings der Bezugstherapeut*in, die nun uneingeschränkt auch eine Psychotherapeut*in sein kann.

Weitere Anpassungen betreffen strukturelle Anforderungen. Die Mindestnetzgröße wurde auf sechs Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen verringert. Zudem bestehen nun Ausnahmeregelungen, wenn kein Krankenhaus zur Kooperation gewonnen werden kann. Die formalen Anforderungen sind jetzt flexibler gestaltet, so dass unter anderem nun auch Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) die Voraussetzungen für die Durchführung einer Komplexversorgung intern erfüllen können.

Bewertung: Die „Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf“ bleibt weiterhin deutlich unterfinanziert. Unter Berücksichtigung des organisatorischen und zeitlichen Mehraufwandes bleibt die Vergütung hinter der psychotherapeutischen Regelversorgung zurück. Die formalen Anforderungen, insbesondere zu den zeitlichen Fristen, sind nicht so einfach in der psychotherapeutischen Praxis und auf psychisch schwer erkrankte Menschen anzuwenden.

Ein entscheidender Punkt betrifft die regelhaft durchzuführende differentialdiagnostische Abklärung zu sozialen, psychischen und somatischen Aspekten durch eine*n Ärzt*in. Während eine somatische Abklärung noch zu akzeptieren wäre, schränkt die soziale und psychische „Doppeluntersuchung“ die psychotherapeutische Kompetenz weiterhin unsachgemäß ein. Zwar ist die Behandlungskoordination nun überall möglich, es wäre allerdings an der Zeit gewesen, Psychotherapeut*innen im Rahmen des Überweisungsverfahrens regelhaft einzubinden, um interdisziplinäre Diagnostik und Behandlung bedarfsgerecht einzusetzen. So bleibt die KSV-Psych-RL zum jetzigen Zeitpunkt vor allem für Psychiater*innen lukrativ. Für Psychotherapeut*in muss eine Teilnahme hingegen weiterhin sorgfältig abgewogen werden.