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  • Veröffentlichungsdatum 06.05.2025
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Bundesarbeitsgericht bestätigt Auslegung des Begriffes "Vollzeittätigkeit" einer PiA

Vergütungsanspruch auf 1.000 Euro besteht auch, wenn weniger als 38 Stunden pro Woche gearbeitet wird

Ein Erfolg für alle Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiA): Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte den Anspruch eines PiA auf eine Vergütung von mindestens 1.000 Euro monatlich für den Ausbildungsabschnitt an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung (Praktische Tätigkeit von 1.200 Stunden – „PT 1“). Die DPtV hatte den Kläger finanziell und juristisch unterstützt. Mit der Reform der Psychotherapeutenausbildung legte der Gesetzgeber die Vergütung fest (§ 27 Abs. 4 PsychThG). Die 1.000-Euro-Vergütung bemisst sich an der Tätigkeit in Vollzeit. „Die Vergütung für die PT 1 von 1.000 Euro pro Monat bei Vollzeit ist zwar weiterhin zu gering, stellt aber immerhin eine Verbesserung gegenüber komplett fehlenden Regelungen vor Inkrafttreten des neuen PsychThG dar“, betont Gebhard Hentschel, DPtV-Bundesvorsitzender. „Die DPtV hat sich immer dafür eingesetzt und begrüßt nachdrücklich, dass zumindest dieser Fortschritt nicht noch durch die Auslegung des Begriffs ,Vollzeit‘ entwertet wird.“

In dem vorliegenden Fall hatte die Klinik eine monatliche Bruttovergütung von 779,22 Euro gezahlt. Vollzeit bedeute laut Klinik, dass eine praktische Tätigkeit von durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich erbracht werden müsse. Weitere im Zuge der Ausbildung erfolgende Zeitaufwände für Supervision, Selbsterfahrung und Theorievermittlung seien nicht zu berücksichtigen. Das Gesetz selbst definiert den Begriff „Vollzeit“ nicht. Allerdings antwortete die Bundesregierung in einer Kleinen Anfrage, dass bei einer konkreten Tätigkeitszeit in der Klinik von durchschnittlich 26 Stunden wöchentlich von Vollzeit auszugehen sei (Bundestags-Drucksache 19/21270 zu Frage 11).

Während das Arbeitsgericht München noch der Ansicht der Klinik folgte und gegen den PiA (DPtV-Mitglied) entschieden hatte, folgte das Landesarbeitsgericht München im Berufungsurteil (vom 24.4.2024, Az. 11 Sa 505/23) den Argumenten des PiA und der DPtV. Es sei zu berücksichtigen, dass das PsychThG a.F. in § 5 Abs. 1 Satz 2 verlange, dass die praktische Tätigkeit von einer theoretischen und praktischen Ausbildung begleitet wird. Bei einer praktischen Leistung in der Klinik von 38,5 Stunden bliebe für weitere notwendige Ausbildungsinhalte kein Raum. Wenn die Ausbildung in Vollzeitform mindestens drei Jahre dauere und 4.200 Stunden umfasse, ergebe sich pro Woche exklusive der Supervisionen, der Selbsterfahrung, der Theorievermittlung und weiterer Begleittätigkeiten ein Arbeitszeitvolumen von 26,92 Stunden.

Das Landesarbeitsgericht hatte wegen der bislang nicht abschließend geklärten Rechtsfrage nach der Auslegung des § 27 Abs. 4 PsychThG die Revision gegen die Entscheidung zum BAG zugelassen. Die Revision der Klinik ist nun am 29.4.2025 vom BAG zurückgewiesen worden. Damit ist auch höchstrichterlich geklärt, dass eine Vollzeittätigkeit in diesem Sinne vorliegt, wenn PiA eine Arbeitszeit von 26-27 Stunden in der Klinik im Rahmen der Patientenversorgung erbringen.

Elisabeth Dallüge aus dem DPtV-Bundesvorstand betont: „Wir setzen uns für eine gute Ausgestaltung der neuen Weiterbildung ein – gleichzeitig behalten wir die PiA im alten System im Blick. Die DPtV engagiert sich seit vielen Jahren für die Belange der PiA – und das führen wir fort. Auch wenn dieses Modell ausläuft, bleibt unser Ziel, dass niemand auf der Strecke bleibt.“

Der 9. Senat des BAG hat damit gezeigt, dass es sich für die PiA lohnt, den Klageweg durch die Instanzen zu beschreiten.