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  • Veröffentlichungsdatum 30.01.2025
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Vergütung der zeitgebundenen Leistungen im Kapitel 35 EBM steigt um 3,85 % - Ergebnis unbefriedigend

Der erweiterte Bewertungsausschuss hat am 22.01.2025 die Beibehaltung der Punktzahlen im EBM für die genehmigungspflichtigen Leistungen, psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung sowie der neuropsychologischen Therapie in 2025 beschlossen. Damit gilt auch für diese Leistungen in 2025 eine Aufwertung um 3,85 %. Die Bewertung ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen ergibt sich aus der Multiplikation der im EBM abgebildeten Punktzahl einer Leistung mit dem jährlich neu festzulegenden Orientierungswert. Ab 01.01.2025 steigt dieser um 3,85 % auf 12,3934 Cent.

GOP im EBM

 

ab 01.01.25

ab 01.04.25

35571

Punkte

186

159

 

Euro

23,05

19,71

35572

Punkte

77

66

 

Euro

9,54

8,18

35573

Punkte

95

81

 

Euro

11,77

10,04

Der Bewertungsausschuss prüft jährlich, inwieweit eine Mindestvergütung psychotherapeutischer Leistungen gegeben ist. Bei der noch rechtskonformen Mindestvergütung orientiert er sich an Leitplanken, die das Bundessozialgericht in verschiedenen Verfahren entwickelt hat. Der aktuelle Vergleich der Ertragsmöglichkeit einer maximal ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis mit dem durchschnittlichen Ertrag der Vergleichsfacharztgruppen ergibt, dass Psychotherapeut*innen diese Mindestvorgabe an eine noch rechtskonforme Vergütung derzeit überschreiten. Insofern hatte der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen eine Abwertung der psychotherapeutischen Leistungen verlangt. Diese Abwertung konnte abgewendet werden.

Abwertung der Strukturzuschläge im EBM

Gleichzeitig hat der Erweiterte Bewertungsausschuss mit Wirkung zum 01.04.2025 eine Absenkung der Gebührenordnungspositionen (GOP) der folgenden Zuschläge beschlossen, was leider nicht verhindert werden konnte

Die neuen Bewertungen sind:

Die Kostenstrukturerhebung des statistischen Bundesamtes hat für das Bezugsjahr 2022 eine Steigerung der empirischen Personalkosten in psychotherapeutischen Praxen festgestellt. Da in den Strukturzuschläge nur diejenigen Personalkosten enthalten sind, die die Psychotherapeut*innen modellhaft haben müssten, werden diese entsprechend gekürzt, wenn der empirisch ermittelte Teil ansteigt. Dieser empirisch ermittelte Teil der tatsächlichen Lohnkosten fließt bereits regelhaft in die Bewertungen der genehmigungspflichtigen Leistungen (bzw. Sprechstunde und Akutbehandlung) ein. Die Zuschläge sollen also nur die anteilige Vergütung einer Praxisangestellten (z. B. medizinische Fachangestellte) in psychotherapeutischen Praxen ermöglichen, die durch die empirisch nachgewiesenen Kosten nicht gedeckt sind.

Insgesamt wird das psychotherapeutische Honorar weiter an der in Gerichtsverfahren erstrittenen Mindestvergütung limitiert. Dies ist unbefriedigend und bedarf weiter unseres Engagements, hier endlich etwas Luft nach oben zu erreichen!