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  • Veröffentlichungsdatum 30.07.2024
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Videoaufzeichnung GOP − neue Leistungen und Abrechnungsempfehlungen

Die Aufzeichnung der DPtV-Informationsveranstaltung vom 22. Juli 2024 zu den Abrechnungsempfehlungen und neuen Leistungen der GOP ist nun online gestellt. Sie finden diese auf unsere Homepage in der Wissensdatenbank unter dem Titel „GOP - neue Leistungen und Abrechnungsempfehlungen“. Bitte beachten Sie, dass Sie für den Zugriff im Mitgliederbereich (Meine DPtV) eingeloggt sein müssen.

Seit dem 1. Juli 2024 sind die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen und neuen Leistungen der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und den Beihilfestellen von Bund und Ländern zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen nach GOÄ und GOP in Kraft. Alle Analogleistungen und ihre Bewertungen finden Sie anbei in unserer praktischen Tabelle in Ergänzung zu der bereits am 28. Juni 2024 versandten Vereinbarung. Auf dieser Basis können Sie nun Ihre privat versicherten oder selbst zahlenden Patient*innen über die aktuellen Änderungen informieren. Sie finden hierzu auch ein Informationsblatt zur Aushändigung an die Patient*innen.

Wie Sie der Tabelle entnehmen können, sind für die neuen psychotherapeutischen Leistungen regelhaft der 2,3-fache Satz bzw. für die Diagnostikleistungen der 1,8-fache Satz angegeben. Es wurde unter den Verhandlungspartnern vereinbart, dass für die neuen Leistungen keine darüber hinaus erhöhten Steigerungssätze vorgesehen sind. Weiterhin wurde vereinbart, dass bei der Gebührenordnungsposition (GOP) 812a Akutbehandlung und Psychotherapeutische Kurzzeittherapie sowie bei der GOP 870a ergänzend auch ein aktueller psychischer Befund mit der GOP 801a erhoben und abgerechnet werden kann. Der psychische Befund kann ebenso auch neben den bisher angewandten GOP für die Einzelbehandlung GOP 861, GOP 863 und GOP 870 sowie für die entsprechenden probatorischen Sitzungen erhoben und abgerechnet werden. Die Erhebung des aktuellen psychischen Befundes bedeutet einen zusätzlichen Zeitansatz und eine Dokumentation des Ergebnisses.

Bedauerlicherweise sind die Beihilfestellen von Hamburg und Schleswig-Holstein aktuell von der Vereinbarung ausgenommen. Diese Beihilfestellen behalten sich vor, eigene Regelungen zu treffen. Es ist damit aber nicht ausgeschlossen, dass die neuen Abrechnungsempfehlungen in den beiden Ländern doch noch übernommen werden. Hierzu haben wir empfohlen, dass die Psychotherapeutenkammern der beiden Länder direkt mit den Landesbeihilfestellen Kontakt aufnehmen und um Aufnahme der Vereinbarung in die jeweilige Landesbeihilfeordnung bitten.

Wir werden Sie in den nächsten Wochen weiterhin über differenzierte Auslegungsbestimmungen der neuen Leistungen und Abrechnungsempfehlungen in der GOP informieren. Auch sind wir dabei, die zahlreichen Fragen, die uns zum Webinar erreichten, zu beantworten und mittels einer FAQ auf unserer Homepage für Sie zugänglich zu machen.