Aktuelles
Videosprechstunden: Weitere Einschränkungen aufgehoben
Rückwirkend zum 1.1.2025 sind die Begrenzungen von Videositzungen auch in der Psychotherapie gelockert. Die auf einzelne Leistungen oder Leistungskomplexe im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) bezogene 30-Prozent-Begrenzung ist vollständig gestrichen. Die Fallzahl bezogene Begrenzung wurde deutlich gelockert.
Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Bewertungsausschuss geeinigt. Mit den Beschlüssen wird eine Vorgabe aus dem Digital-Gesetz umgesetzt, die Durchführung von Videosprechstunden im EBM in einem weiten Umfang zu ermöglichen und Qualitätszuschläge zu gewähren. Weitere qualitative Standards wurden zuvor in einer neuen Anlage des Bundesmantelvertrags (Anlage 31 c) sowie in den Psychotherapie-Vereinbarungen geeint.
Wegfall der Leistungsbegrenzung rückwirkend zum 1.1.2025
Patient*innenübergreifende und quartalsbezogene Begrenzungen der Leistungen im Videokontakt sind rückwirkend zum 1.1.2025 abgeschafft. Bislang lag die Obergrenze bei 30 Prozent.
Fallzahlbezogene Begrenzung modifiziert
Seit dem 1.4.2025 unterscheidet der EBM bekannte Patient*innen und unbekannte Patient*innen. Psychotherapeut*innen können jetzt bis zu 50 Prozent bekannter Patient*innen ausschließlich in Videositzungen versorgen (bisher 30 %). Patient*innen gelten dann als bekannt, wenn sie mindestens in einem der drei Vorquartale einen persönlichen Psychotherapeut*innen-Patient*innen-Kontakt hatten.
Bei unbekannten Patient*innen bleibt es bei einer fallzahlbezogenen 30-Prozent-Begrenzung im EBM. Neu ist jedoch, dass sich die Obergrenze nicht mehr auf alle Behandlungsfälle, sondern nur auf die Behandlungsfälle mit unbekannten Patient*innen bezieht.
Wichtig: Die fallzahlbezogenen Obergrenzen gelten nur, wenn Patient*innen in einem Quartal ausschließlich im Videokontakt versorgt werden. Fälle, bei denen der Kontakt per Video und in der Praxis erfolgt, werden nicht mitgezählt.
Die Obergrenzen für die Behandlungsfälle gelten nun nicht mehr personenbezogen pro Vertragspsychotherapeut*in, sondern je Praxis (Betriebsstättennummer).
Zuschlag für bekannte Patient*innen
Videositzungen werden mit einem finanziellen Anreiz gefördert. Psychotherapeut*innen erhalten seit dem 1.4.2025 einen Zuschlag zur Grundpauschale von 3,72 Euro (30 Punkte), wenn die Behandlung einer/eines bekannten Patient*in in einem Quartal ausschließlich per Video stattfindet. Der Zuschlag wird durch die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt. Der Zuschlag wird dafür gezahlt, dass bei Bedarf eine Anschlussversorgung der Patient*innen unterstützt wird, zum Beispiel zeitnaher Folgetermin in der Praxis.