Am 27. März 2020 wurde imCOVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz ein Schutzschirm für Vertragspsychotherapeuten- und Vertragsarztpraxen beschlossen.
Danach wird die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) trotz gegebenenfalls reduzierter Leistungen in den Praxen von den gesetzlichen Krankenkassen regulär und wie verhandelt an die Kassenärztlichen Vereinigungen ausgezahlt. Dies hat für Psychotherapeut*innen allerdings keine hohe Bedeutung, da die wesentlichen psychotherapeutischen Leistungen außerhalb der MGV extrabudgetär bezahlt werden. Profitieren könnten psychotherapeutische Praxen bei den Leistungen, die bisher quotiert, das heißt nicht zum vollen Punktwert ausgezahlt wurden, wenn die angeforderten Leistungen im aktuellen Quartal rückläufig sind. Das beträfe die kleine Gesprächsziffer, Psychotherapeutische Testverfahren, übende Verfahren, die biografische Anamnese, den Bericht an den Gutachter u.a.
Ausgleich für extrabudgetäre Leistungen
Geändert wurde auch Paragraph 87a SGB V und um einen Absatz 3b erweitert. Danach kann die Kassenärztliche Vereinigung eine befristete Ausgleichszahlung an Praxisinhaber leisten, wenn sich deren Gesamthonorar um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahresquartal gemindert hat aufgrund eines Fallzahlrückgangs wegen einer Gefahrengroßlage. Diese Ausgleichszahlung gilt für Leistungen, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung extrabudgetär bezahlt werden. Das sind bei den Psychotherapeuten ein Großteil aller Leistungen: antrags- und genehmigungspflichtige Psychotherapie, psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung, Probatorische Sitzungen u.a.
Durch die vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelungen sind Honorarverluste der extrabudgetären Leistungen soweit auszugleichen, dass zumindest 90 % des Vorjahresumsatzes erreicht werden. Gleichzeitige Entschädigungszuwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz werden abgezogen.
Die DPtV hat am 25. März 2020 eine Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz (Änderung § 87a SGB V) abgegeben, in der wir forderten, dass für Stützungsmaßnahmen von Praxen nicht nur der Fallzahlrückgang (behandelte Patientenzahl in einem Quartal), sondern auch der Rückgang des Fallwertes (Umsatz pro Patient in einem Quartal) berücksichtigt werden müsse. Denn bei Psychotherapeutischen Praxen können Sitzungen mit Patient*innen zwischenzeitlich ausfallen und dadurch ein geringerer Fallwert entstehen, die Fallzahlen evtl. aber das Niveau des Vorjahresquartals erreichen. Der Gesetzgeber hat diesen Änderungsvorschlag nicht aufgenommen, gleichzeitig aber zu erkennen gegeben, dass vom Schutzschirm in gleicher Weise auch diejenigen profitieren sollen, deren Umsatzrückgang in einem Fallwertrückgang begründet ist.
Jetzt liegt es in der Hand der regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen, die Ausgestaltung des Schutzschirms mit den Landesverbänden der Krankenkassen so zu verhandeln und in den Honorarverteilungsverträgen zu verankern, dass Ärzte und Psychotherapeuten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 10 % im Vergleich zum Vorjahresquartal eine entsprechende Aufwertung erfahren.
Wir haben Ihnen folgend die ersten, teils vielversprechenden Verhandlungsergebnisse nach KV- Regionen zusammengestellt.
KV Hamburg
Bei der KV Hamburg bezieht sich der 90-Prozent-Schutzschirm im Bereich der extrabudgetären Vergütungen auf den Umsatz, es wird nicht differenziert nach Fallzahl und Fallwert. Damit wird ein Großteil psychotherapeutischer Leistungen durch den Schutzschirm erfasst.
Bei der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gibt es einen relativ komplizierten Algorithmus, da gleichzeitig mit dem Corona-Schutzschirm die „Kleine Reform“ zur Förderung der sprechenden Medizin, sowie ein Ausgleich der TSVG-Auswirkungen zwischen den Arztgruppen umgesetzt wird. Die MGV der Fachärzt*innen und Psychotherapeut*innen wird mit dem Corona-Schirm auf 80 Prozent des Vorjahresquartals gestützt. Zunächst wird regulär abgerechnet und entsprechend Honorar eingeplant, dann aufgestockt, wo nötig. Bleiben nach dieser Aufstockung Mittel übrig, werden die das ILB übersteigenden Leistungen bezahlt. Ist noch Geld übrig, werden die Ausgleichsquoten weiter erhöht.
Was das konkret für Psychotherapeut*innen in der Umsetzung bedeutet, ist noch ungeklärt, da die TSVG-Auswirkungen für das erste und zweite Quartal noch nicht klar sind. Nach dem jetzigen Eindruck bleiben aber durch die TSVG-Auswirkungen im MGV der Ärzte sehr viele Gelder übrig.
Näheres zum „Rettungsschirm“ finden Sie auf der Seite der KV Hamburg.
KV Westfalen-Lippe
Die KV Westfalen-Lippe hat am 5. Juni 2020 die Verhandlungen mit den Krankenkassen zum Schutzschirm abgeschlossen. Die KVWL gewährt ab dem 1. Quartal 2020 Ausgleichszahlungen für Honorarverluste in Folge der Corona-Pandemie, wenn sich das Gesamthonorar einer Praxis um mehr als zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal verringert und der Honorarrückgang auf einen pandemiebedingten Rückgang der Behandlungsfälle mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt zurückzuführen ist. Bei den Psychotherapeut*innen wird die Ausgleichszahlung fallzahlunabhängig, also auch bei gleichen oder gestiegenen Fallzahlen im Vergleich zum Vorjahresquartal gewährt.
KV Berlin
In der Vertreterversammlung der KV Berlin am 11. Juni 2020 wurde durch den Vorstand zugesichert, dass beabsichtigt ist, den Ausgleich für die Honorarverluste in Folge der Coronavirus-Pandemie in der KV Berlin analog zur KV Westfalen-Lippe umzusetzen.
Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Schutzschirms sind die Abnahme der Fallzahl sowie eine Abnahme des Gesamthonorars um mehr als zehn Prozent und die Praxis muss entsprechend ihres Versorgungsauftrags für Patient*innen zur Verfügung gestanden haben. Dies ist dann der Fall, wenn die Praxis – unter Berücksichtigung gemeldeter Urlaubszeiten – an mindestens 80 Prozent der Arbeitstage eine Leistung abgerechnet hat. Praxen müssen die KV Berlin über gegebenenfalls erhaltene Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder sonstige finanzielle Hilfen (nach § 22c HVM) informieren. Im Online-Portal steht dafür eine Abfrage bereit. Die Abfrage ist für alle Praxen obligatorisch. Ohne Bestätigung der Eingabemaske kann die die Quartalsabrechnung 2020-2 nicht an die KV Berlin übertragen werden.
Weitere Information zur Abfrage in der Sonderausgabe des Praxisinformationsdienstes vom 16. Juni 2020.
KV Bremen
Um Anspruch auf Ausgleichzahlungen aus dem Covid-19-Rettungsschirm zu haben, müssen niedergelassene Psychotherapeut*innen Angaben auf einer ergänzenden Erklärung zur Quartalsabrechnung machen. Die ergänzenden Erklärungen zur Quartalserklärung (https://www.kvhb.de/unbedingt-ergaenzende-quartalserklaerung-zum-covid19-rettungsschirm-ausfuellen) für die Quartale 1/2020 und 2/2020 lagen dem aktuellen Landesrundschreiben der KV Bremen bei, das die Praxen am 11. Juni 2020 erreichte. Sie sind auch hier online abrufbar:
COVID-19 Rettungsschirm - Ergänzende Erklärung zur Quartalsabrechnung 1/2020
COVID-19 Rettungsschirm - Ergänzende Erklärung zur Quartalsabrechnung 2/2020
Erklärung zur Quartalsabrechnung (online ausfüllbar)
KV Baden-Württemberg
Die Vertreterversammlung hat am 7. Mai 2020 Änderungen der Honorarverteilung beschlossen, um den GKV-Schutzschirm in Baden-Württemberg rückwirkend ab dem ersten Quartal 2020 umzusetzen. Der HVM der KV Baden-Württemberg regelt nun die Umsatzgarantien für Vertragsärzte und -psychotherapeuten bei Fallzahlrückgängen infolge von COVID-19 (siehe dort § 16 Ausgleich von überproportionalen Honorarverlusten).
Pandemiebedingte Vergütungsausfälle im GKV-Gesamthonorar einer Praxis werden mit denen aus dem Vorjahresquartal verglichen und zu 90 % gesichert (bei unveränderter Praxiskonstellation). Der Rückgang der Patientenzahlen darf nicht auf verkürzte Präsenzzeiten, unabhängig von der Pandemie, zurückgehen. Grundsätzlich müssen die Mindestsprechstunden erfüllt sein, damit die Härtefallregelung greift.
Bei Neupraxen orientiert sich die Ausgleichszahlung am Fachgruppendurchschnitt. Auf Antrag wird stattdessen das Honorar des vorherigen Praxisinhabers berücksichtigt.
Anderen Zahlungen (z. B. Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Soforthilfe von Bund oder Land etc.) müssen angegeben werden und werden verrechnet.
https://www.kvbawue.de/praxis/aktuelles/nachrichten-zum-praxisalltag/news-artikel/news/schutzschirm-fuer-praxen-jetzt-ist-es-amtlich/
Selektivvertragliche oder privatärztliche Honorarverluste kann die KV nicht ausgleichen. Der MEDI VERBUND Baden-Württemberg verhandelt als Vertragsgesellschaft für die Selektivverträge mit den Vertragspartnern (Krankenkassen) einen analogen Schutzschirm. Bisher konnte hier für den PNP-Vertrag mit der AOK und BKK-Bosch ein Schutzschirm analog zu den KV-Regelungen beschlossen werden. Die Verhandlungen mit den weiteren Krankenkassen (TK, DAK, BKK-VAG) sind noch nicht abgeschlossen.
KV Saarland
Bei der KV Saarland werden Umsatzeinbußen ausgeglichen, wenn zwei Kriterien zutreffen:
- Die Fallzahl der abgerechneten Leistungen muss geringer sein als im Vorjahresquartal (also 2/2019), das heißt mindestens um einen Fall weniger.
- Das Gesamthonorar eines Leistungserbringer muss im Vergleich zum Vorjahresquartal um mehr als zehn Prozent gesunken sein.
Werden beide Kriterien erfüllt, werde die KV „von Amts wegen“ aktiv, das heißt es müsse laut Aussage der KV kein extra Antrag dafür gestellt werden. Das Regelwerk erkenne es automatisch und werde entsprechend handeln. Das Honorar wird dann auf 90 Prozent des Vorjahresquartal gestützt.
Die Vertreterversammlung hat am 3. Juni 2020 die Änderung des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) rückwirkend zum 1. Januar 2020 beschlossen. Der geänderte HVM enthält Regelungen für die Vergütung im Krisenfall, das heißt im Falle einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses. In einem solchen Fall wird allgemein praxisindividuell ein auf dem Vorjahresquartal basierendes „Soll-Honorar“ ausgezahlt. Der geänderte HVM ist im Bereich „Honorar“ unter www.kvsaarland.de/Honorarverteilungsmaßstab veröffentlicht.
KV Bayern
Bei der KV Bayern wurden hinsichtlich des sogenannten Corona-Rettungsschirms folgende Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung festgelegt:
- Rückgang Gesamthonorar um mehr als zehn Prozent zum Vorjahresquartal
- Rückgang MGV-Honorar um mehr als zehn Prozent zum Vorjahresquartal
- Rückgang der Fallzahl gegenüber dem Vorjahresquartal oder Rückgang des Fallwertes um mehr als zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal
Das für Psychotherapeut*innen ungünstige Kriterium der Fallzahl wird nun durch die Möglichkeit des Fallwertes ergänzt. Dadurch dürfte ein nachgewiesener Honorarrückgang durch die Corona-Pandemie nun mit einem Honorarausgleich auf 90 Prozent des MGV-Honorars des Vorjahresquartals auch für die PP/KJP-Praxen erfolgreich abgesichert sein.
Informationen zum Corona-Schutzschirm vom 22. Juni 2020 finden Mitglieder der KV Bayern im internen Bereich:
https://www.kvb.de/service/mitglieder-informationen/serviceschreiben/
KV Nordrhein
Am 19.06.2020 hat die Vertreterversammlung der KV Nordrhein einer Ergänzung des HVM zugestimmt (Einfügung des Paragraphen 10a), die die Umsetzung des gesetzlich vorgesehenen „Schutzschirmes“ aufgrund von Einnahmeverlusten durch die Corona-Pandemie regelt. Der Paragraph sieht vor, dass bei einer durch die Corona-Pandemie bedingten Einnahmeminderung des Gesamthonorars um mindestens 10 % des Vor-jahresquartals dieser Schutzschirm greifen soll und die Honorare auf 90 % des Vorjahresquartals aufgestockt werden. Der „Schutzschirm“ gilt ab dem 01.01.2020 bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag, jedoch höchstens bis zum 31.12.2020. Die entsprechende Summe (Ausgleichszahlung) wird automatisch berechnet und den Praxen zusätzlich zur Quartalsabrechnung überwiesen. Voraussetzung für den rechtmäßigen Anspruch ist dabei, dass sich die Fallzahl gegenüber dem Vorjahresquartal vermindert hat. Da dies für die Psychotherapeuten kein angemessenes Kriterium ist, wurde für den Bereich der Psychotherapie als Voraussetzung beschlossen, dass eine Fallzahlminderung dann angenommen werden kann, wenn die Behandlungszeit geringer ist als im Vorjahresquartal. Dies ist eine für uns viel adäquatere Lösung. Voraussetzung ist zudem, dass in dieser Zeit der Versorgungsauftrag erfüllt wurde, also die Praxis im vergleichbaren Umfang zur Versorgung zur Verfügung gestanden hat. Jede Praxis muss gegenüber der KVNO schriftlich erklären, dass sie in entsprechendem Umfang zur Verfügung stand, um die Gelder aus dem Rettungsschirm beanspruchen zu können. Erfolgt diese Erklärung nicht, wird der Betrag zurückgebucht. Zusätzlich werden andere Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetzes, die in Anspruch genommen wurden (Kurzarbeitergeld, Soforthilfe des Landes) abgezogen. Ist die Praxis neu zugelassen oder liegt aus anderen Gründen kein Gesamthonorar aus dem Vorjahresquartal vor, richtet sich die Summe nach dem durchschnittlichen Gesamthonorar der jeweiligen Fachgruppe, unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages (z.B. halber Sitz oder ganzer Sitz). Für Veränderungen bei größeren Praxisverbünden sind ebenfalls Regelungen vorgesehen. In solchen Fällen sollten Sie sich für weitere Informationen direkt an die KVNO wenden. Diese Regelung dürfte zunächst für die meisten psychotherapeutischen Praxen adäquat und geeignet sein. Es sind jedoch immer auch Konstellationen möglich, denen diese Regelung nicht gerecht wird. Hier ist ein Widerspruchsverfahren vorgesehen, bei dem die entsprechenden Tatbestände im Einzelfall nachträglich geklärt werden können. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn es für Sie im Rahmen dieser Regelung zu Verwerfungen kommt. Wir unterstützen Sie gerne beim weiteren Vorgehen.
KV Hessen
„Keine Anträge auf Ausgleichszahlungen nötig!“ – Die KV Hessen gab am 03.07.2020 folgende Informationen zum Corona-Schutzschirm der KVH bekannt: „Nachdem die Vertreterversammlung (VV) in ihrer Sitzung am 27. Juni 2020 die notwendigen Beschlüsse gefasst hat, können wir Ihnen nun alle notwendigen Details mitteilen. Grundsätzlich ist es nicht notwendig, dass Sie als Praxisinhaber einen Antrag stellen.
Vorab der Hinweis, dass die Restzahlungen der Quartale 2020 wie geplant entsprechend der Leistungsinanspruchnahme erfolgen werden. Im Anschluss werden die Berechnungen der Corona-Schutzschirmmaßnahmen durchgeführt.
Die von der VV verabschiedeten Regelungen sehen vor, dass die KVH von Amts wegen eine Prüfung vornimmt, ob es praxisbezogen einen Honorarverlust im aktuellen Quartal im Vergleich zum Vorjahresquartal gibt. Ist dieser Verlust höher als zehn Prozent, ist die erste Bedingung für eine Ausgleichszahlung erfüllt.
In einem zweiten Schritt ermitteln wir dann, ob der Honorarrückgang auch mit einem pandemiebedingten Rückgang der Fallzahlen einhergeht. Ist auch dies der Fall, liegt für eine solche Praxis ein Anspruch vor, dass der Schutzschirm greift und das Gesamthonorar (Ersatzkassen und Primärkassen) auf 90 Prozent des Honorars des Vergleichsquartals des Vorjahres aufgefüllt wird. Ist nur eine der genannten Bedingungen erfüllt, besteht kein Anspruch auf Ausgleichzahlungen im Rahmen des Corona-Schutzschirms.
Die KVH wird alle Praxen anschreiben, die die beiden genannten Bedingungen erfüllen. Dies wird planmäßig in einem Zeitfenster Anfang/Mitte August 2020 erfolgen und wir werden in diesem Schreiben auch darum bitten, dass Sie uns mitteilen, welche gesetzlichen Ausgleichszahlungen (Kurzarbeitergeld etc.) ansonsten geflossen sind, da wir verpflichtet sind, diese Zahlungen mit Ihren Ansprüchen aus der Ausgleichsregelung zu verrechnen.
Wie bereits oben erwähnt, ist es nicht notwendig, dass Sie einen gesonderten Antrag stellen, um einen etwaigen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu wahren. Bereits gestellte Anträge werden wir vielmehr als erledigt betrachten, wenn wir einen Anspruch für Ihre Praxis ermitteln. Sollte es keinen Anspruch geben, ein Antrag aber bereits gestellt sein, erhalten Sie einen negativen Bescheid.
Wir sind sicher, damit einen fairen und aufwandsarmen Weg gefunden zu haben, der Ihnen innerhalb weniger Wochen zu den sinnvollen und vom Gesetzgeber gewollten Ausgleichszahlungen verhilft – immer vorausgesetzt, dass die Fallzahlrückgänge auch pandemiebedingt sind.“ https://www.kvhessen.de/publikationen/schutzschirm/