Die „ePA für alle“ in der Psychotherapiepraxis
Ab dem 15. Januar 2025 werden die gesetzlichen Krankenkassen ihren Mitgliedern die elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen.
Die Nutzung der ePA ist für die Versicherten freiwillig. Versicherte können der Einrichtung bei ihrer Krankenkasse widersprechen, daraus dürfen ihnen keine Nachteile in der Gesundheitsversorgung entstehen. Sollten Versicherte der Einrichtung der ePA nicht widersprochen haben, können sie bei der Nutzung entscheiden, wer Zugang zur Patientenakte erhält.
Der Gesetzgeber hat besondere Hinweispflichten bei „Daten, deren Bekanntwerden Anlass zur Diskriminierung oder Stigmatisierung” sein können, geregelt und nennt sexuell übertragbare Infektionen, psychische Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüche. Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen müssen ihre Patient*innen vor dem Einstellen dieser Daten auf ihre Widerspruchsrechte hinweisen, der Widerspruch ist in der Behandlungsakte der Praxis zu dokumentieren.
Über rechtliche Aspekte und die Nutzung der „ePA für alle“ haben wir in einer DPtV-Onlineveranstaltung informiert. Das dazugehörige Video, die Vortragsfolien und weitere nützliche Infos zur ePA finden Sie hier: