Elektronische Patientenakte (ePA)
Die „ePA für alle“ in der Psychotherapiepraxis
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den bundesweiten Rollout der ePA ab dem 29.04.2025 festgelegt. Nach der Erprobung in einzelnen Modellregionen und -praxen startet zunächst eine sogenannte „Hochlaufphase“, in der die Praxen die ePA freiwillig testen können. Ab dem 01.10.2025 soll die ePA dann durch die Niedergelassenen verpflichtend bedient werden.
Die Nutzung der ePA ist für die Versicherten freiwillig. Versicherte können der Einrichtung bei ihrer Krankenkasse widersprechen, daraus dürfen ihnen keine Nachteile in der Gesundheitsversorgung entstehen. Sollten Versicherte der Einrichtung der ePA nicht widersprochen haben, können sie bei der Nutzung entscheiden, wer Zugang zur Patientenakte erhält.
Der Gesetzgeber hat besondere Hinweispflichten bei „Daten, deren Bekanntwerden Anlass zur Diskriminierung oder Stigmatisierung” sein können, geregelt und nennt sexuell übertragbare Infektionen, psychische Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüche. Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen müssen ihre Patient*innen vor dem Einstellen dieser Daten auf ihre Widerspruchsrechte hinweisen, der Widerspruch ist in der Behandlungsakte der Praxis zu dokumentieren.
Die ePA steht immer wieder wegen Mängeln in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit in der Kritik; wir haben dazu wiederholt Stellung genommen. Über rechtliche Aspekte und die Nutzung der „ePA für alle“ haben wir in mehreren DPtV-Onlineveranstaltungen informiert. Die dazugehörigen Videos, die Vortragsfolien und weitere nützliche Infos zur ePA und Materialien für die Praxis finden Sie hier: