Praktische Infos & Materialien
Berufsausübung
Approbierten Psychotherapeut*innen stehen umfangreiche Möglichkeiten offen, ihren Beruf auszuüben. Sie können das im Angestelltenverhältnis tun, in Kliniken, Beratungsstellen, Rehabilitationseinrichtungen, in Praxen, in der Justiz, in Hochschulen und im wissenschaftlichen Bereich und vielem mehr. Sie können auch freiberuflich eine Praxis betreiben, entweder eine Privatpraxis oder eine kassenzugelassene psychotherapeutische Praxis.
Die „Aufsicht“ über die Ausübung des Berufs der Psychotherapeut*innen obliegt den Landespsychotherapeutenkammern. Diese haben die Regelwerke erlassen, an denen sich alle Psychotherapeut*innen orientieren müssen, die Berufsordnung sowie Fortbildungs- und Weiterbildungsordnungen. Die Bundespsychotherapeutenkammer hat als Richtschnur dafür Muster-Ordnungen herausgegeben.
Berufsrechtliches
Für alle Psychotherapeut*innen gilt das Berufsrecht, niedergelegt im Psychotherapeutengesetz und den Berufsordnungen der Psychotherapeutenkammern, die sich an der Muster-Berufsordnung der BPtK ausrichten. Diese spiegelt wiederum Pflichten aus den gesetzlich Vorschriften über Behandlungsverträge (§§ 630a ff BGB). Zusätzlich sind zu beachten Vorschriften anderer Gesetze, beispielsweise die Datenschutzgesetze und für Vertragspraxen nicht zuletzt die vielfältigen Regelungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und gesetzlichen Krankenkassen.
Vergütung der Psychotherapie
Eine angemessene Stellung der Profession im Gesundheitssystem und eine angemessene Vergütung der Leistungen der Psychotherapeut*innen sind dem Verband wichtige Anliegen. Als berufspolitische Vertretung der Angestellten arbeiten wir eng mit ver.di (Fachgruppe Gesundheit und Soziales) zusammen und sind in den entsprechenden Gremien (Fachkommission PP/KJP) vertreten, um für eine ausreichende Berücksichtigung in den Tarifverträgen und der Krankenhausfinanzierung einzutreten.
Als berufspolitische Vertretung der heilkundlichen Psychotherapie in den Praxen setzen wir uns für die Novellierung der GOÄ/GOP ein, ebenso für eine angemessene Berücksichtigung unserer Leistungen im EBM. Hier hat die Vergangenheit gezeigt, dass dies nur über den Weg der Gerichte erreicht werden kann. Deshalb empfehlen wir kassenzugelassenen Kolleg*innen Widersprüche zu jedem Honorarbescheid.