Kassenzugelassene Praxen
Die Vertragspraxis/Kassenpraxis

Wer als niedergelassene*r Psychotherapeut*in einen Kassensitz innehat, kann neben Privatpatient*innen auch gesetzlich Versicherte behandeln und über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung mit den Krankenkassen abrechnen. Die Ausübung des Berufs wird dann über das Sozialgesetzbuch V in diversen öffentlich-rechtlichen Verträgen, Richtlinien und Vereinbarungen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), den regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen und den gesetzlichen Krankenkassen geregelt. Oberstes Beschlussgremium ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), in dem die Spitzenverbände der maßgeblichen Player zusammenwirken und gemäß gesetzlichem Auftrag die Gesundheitsversorgung verbindlich steuern.
Zulassung
Die Behandlung gesetzlich Versicherter bedarf der Zulassung durch den Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten. Ganz Deutschland unterliegt einer regionalen Bedarfsplanung. Für die Psychotherapie ist flächendeckend eine Überversorgung ausgewiesen; selten werden Bereiche geöffnet. Deshalb kommt meistens nur die Übernahme einer bestehenden Vertragspraxis infrage. Abzugebende Vertragspraxen werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen ausgeschrieben. Aus der Bewerberzahl wählt der Zulassungsausschuss die geeigneten Übernehmer*innen aus.
Richtlinien
Den Rahmen für die Tätigkeit der kassenzugelassenen Psychotherapeut*innen gibt die jeweils aktuelle Psychotherapie-Richtlinie (PT-RL) vor sowie deren Ausführungsvorschrift, die Psychotherapie-Vereinbarung (PT-V). Die Psychotherapie-Richtlinie erlässt der G-BA, die Psychotherapie-Vereinbarung ist die Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag (BMV-Ä) zwischen KBV und den Kassen.
Antragstellung
Für die Antragstellung und das Gutachterverfahren werden eine Vielzahl an Formularen benötigt, eine Übersicht und Ausfüllhilfen finden Sie auf den Seiten der KBV.
Abrechnung
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ist die verbindliche Vorlage für alle Vertragspsychotherapeut*innen. Weitere Hinweise rum um die Abrechnung von Psychotherapie finden Sie auch in den einzelnen Infos in der Wissensdatenbank:
Versorgungsauftrag
Vertragspsychotherapeut*innen sind als Pflichtmitglieder ihrer KV in deren Sicherstellungsauftrag einbezogen, die Versorgung gesetzlich versicherter Patient*innen zu gewährleisten. Hieraus ergeben sich spezielle Verpflichtungen und Begrenzungen.
Befugnisse/Überweisungen
In den letzten Jahren sind die sogenannten Befugnisse für Einweisungen und Verordnungen kontinuierlich erweitert worden. Psychotherapeut*innen dürfen ihre Patient*innen in psychiatrische/psychosomatische Krankenhäuser einweisen, sie dürfen medizinische Rehamaßnahmen, psychiatrische häusliche Krankenpflege, Soziotherapie und Ergotherapie verordnen und die neuen Gesundheits-Apps (DiGA).
Fortbildungspflicht
Psychotherapeut*innen sind nach den Regelungen in ihrer Berufsordnung zur kontinuierlichen Fortbildung verpflichtet. Zudem müssen sie – unabhängig davon, ob sie Praxisinhaber*in, im Jobsharing tätig oder ermächtigt sind – innerhalb von fünf Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte (von den Psychotherapeutenkammern akkreditierte Veranstaltungen) bei ihrer KV nachweisen (§ 95d SGB V). Die entsprechenden Nachweise werden bei der Landespsychotherapeutenkammer eingereicht, das anschließend ausgestellte Zertifikat gilt gegenüber der KV als Beleg für die erfüllte Fortbildungspflicht.
Qualitätsmanagement
Psychotherapeutische Praxen sind einer größtmöglichen Patientensicherheit verpflichtet und streben eine kontinuierliche Verbesserung ihrer Praxisprozesse zur guten Versorgung ihrer Patient*innen an.
Gesetzlich sind Psychotherapeut*innen verpflichtet, ein internes Qualitätsmanagement zu realisieren (§ 136 Absatz 1 Nummer 1 SGB V). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zur Umsetzung eine entsprechende Richtlinie erarbeitet. Psychotherapeut*innen können nach den in der Richtlinie definierten Grundelementen und Instrumenten ein selbst entwickeltes QM in ihrer Praxis einrichten, eines der professionellen Systeme (nach QEP® oder ISO) oder eines der vorgeschlagenen Systeme der Psychotherapeutenkammern nutzen. Ein gutes QM-System sollte sich den individuellen Rahmenbedingungen und Besonderheiten der Praxis anpassen und nicht umgekehrt.
Die DPtV hat auf Basis des Systems QEP® die zentralen Prozesse einer psychotherapeutischen Praxis in einem QM-Praxishandbuch beschreiben. Mit diesem kann einfach und effizient QM in der eigenen Praxis eingeführt und regelmäßig die Praxisführung reflektiert und weiter entwickelt werden. Das Handbuch dient auch als aktuelles Nachschlagewerk zu den Vorgaben des Berufs- und Sozialrechts. DPtV CAMPUS bietet zudem Workshops zur konkreten Erstellung des QM-Praxishandbuchs an.
Komplexversorgung
Seit 1. Oktober 2022 ist die „Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf“ in Kraft.
Grundsätzlich wird die Einführung der Komplexversorgung durch die DPtV begrüßt. In der Umsetzung werden jedoch erhebliche Hemmnisse gesehen. Die DPtV kritisiert unter anderm, dass Patient*innen, die an dem Programm teilnehmen, eine differenzialdiagnostische Abklärung durch eine*n Fachärzt*in durchlaufen sollen, obwohl sie bereits ein Erstgespräch im Rahmen einer psychotherapeutischen Sprechstunde absolviert haben. Für schwer psychisch erkrankte Patient*innen stellt dies eine erhebliche Belastung dar. Die vollständige Stellungnahme finden Sie unten.
Qualitätssicherung in der Psychotherapie
2025 beginnt in Nordrhein-Westfalen das Modellprojekt zur Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie. Für die Praxen ergeben sich eine Vielzahl an Fragen, die wir auf der QS-Seite beantworten.