Kassenzugelassene Praxen

Antragstellung

Für die Antragstellung und das Gutachterverfahren werden eine Vielzahl an Formularen benötigt, eine Übersicht und Ausfüllhilfen finden Sie auf den Seiten der KBV.

Fortbildungspflicht

Psychotherapeut*innen sind nach den Regelungen in ihrer Berufsordnung zur kontinuierlichen Fortbildung verpflichtet. Zudem müssen sie – unabhängig davon, ob sie Praxisinhaber*in, im Jobsharing tätig oder ermächtigt sind – innerhalb von fünf Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte (von den Psychotherapeutenkammern akkreditierte Veranstaltungen) bei ihrer KV nachweisen (§ 95d SGB V). Die entsprechenden Nachweise werden bei der Landespsychotherapeutenkammer eingereicht, das anschließend ausgestellte Zertifikat gilt gegenüber der KV als Beleg für die erfüllte Fortbildungspflicht.

Qualitätsmanagement

Psychotherapeutische Praxen sind einer größtmöglichen Patientensicherheit verpflichtet und streben eine kontinuierliche Verbesserung ihrer Praxisprozesse zur guten Versorgung ihrer Patient*innen an.

Gesetzlich sind Psychotherapeut*innen verpflichtet, ein internes Qualitätsmanagement zu realisieren (§ 136 Absatz 1 Nummer 1 SGB V). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zur Umsetzung eine entsprechende Richtlinie erarbeitet. Psychotherapeut*innen können nach den in der Richtlinie definierten Grundelementen und Instrumenten ein selbst entwickeltes QM in ihrer Praxis einrichten, eines der professionellen Systeme (nach QEP® oder ISO) oder eines der vorgeschlagenen Systeme der Psychotherapeutenkammern nutzen. Ein gutes QM-System sollte sich den individuellen Rahmenbedingungen und Besonderheiten der Praxis anpassen und nicht umgekehrt.

Die DPtV hat auf Basis des Systems QEP® die zentralen Prozesse einer psychotherapeutischen Praxis in einem QM-Praxishandbuch beschreiben. Mit diesem kann einfach und effizient QM in der eigenen Praxis eingeführt und regelmäßig die Praxisführung reflektiert und weiter entwickelt werden. Das Handbuch dient auch als aktuelles Nachschlagewerk zu den Vorgaben des Berufs- und Sozialrechts. DPtV CAMPUS bietet zudem Workshops zur konkreten Erstellung des QM-Praxishandbuchs an.

Komplexversorgung

Nach langen Beratungen hat der G-BA am 2. September 2021 die „Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf“ beschlossen.

Die DPtV kritisiert, dass Patient*innen, die an dem Programm teilnehmen, eine differenzialdiagnostische Abklärung durch eine*n Fachärzt*in durchlaufen sollen, obwohl sie bereits ein Erstgespräch im Rahmen einer psychotherapeutischen Sprechstunde absolviert haben. Für schwer psychisch erkrankte Patient*innen und Patienten stellt dies eine erhebliche Belastung dar. Zudem kann wegen des Fachärzt*innen-Mangels keine wohnortnahe flächendeckende und zeitnahe differentialdiagnostische Abklärung gewährleistet werden. Bemängelt wird auch, dass die Wahlfreiheit der Patient*innen eingeschränkt wird, da bei behandlungsleitenden somatischen Hauptdiagnosen, relevanten somatischen Komorbiditäten oder wechselnden Therapieschemata bei psychopharmakologischen Behandlungen ein Wechsel zu einem*r Bezugsärzt*in vorgesehen ist. Schon jetzt versorgen Psychotherapeut*innen jedoch Patient*innen mit den genannten Indikationen in enger Abstimmung mit qualifizierten Fachärzt*innen.

Zudem kann nur Bezugspsychotherapeut*in werden, wer über einen vollen Versorgungsauftrag verfügt. Diese Voraussetzung sollte dringend gestrichen werden, da ein wohnortnahes und flächendeckendes Versorgungsangebot mit dieser Einschränkung nicht erreicht werden kann.

Die DPtV fordert Nachbesserungen und Präzisierungen in Bezug auf die Koordination der Versorgung und der Mindestanforderungen an die Netzgröße. Die Forderungen mit allen Details finden Sie in der vollständigen Stellungnahme.