Psychotherapeut*innen als Arbeitgeber*innen

Infos für Arbeitgeber*innen

Imagebild Vertragsübergabe

Es gibt viele gewinnbringende Gründe, ein*e Kolleg*in in der eigenen Praxis anzustellen: die direkte Übergabe der Praxis an eine*n Nachfolger*in, die Verbesserung der ökonomischen Situation für Praxisinhaber*in und Angestellten, die Etablierung einer Weiterbildungspraxis mit angestellten Psychotherapeut*innen in Weiterbildung (PtW), die Förderung der psychotherapeutischen Tätigkeit von Kolleg*innen mit eingeschränkten zeitlichen Möglichkeiten, zum Beispiel aufgrund von Kindererziehung. Außerdem kann insgesamt (mehr) im Team gearbeitet werden, und der intervisorische fachliche Austausch ist täglich möglich. Mit Etablierung eines Sekretariats können viele bürokratische und qualitätssichernde Aufgaben rund um die Psychotherapie an Praxismitarbeitende delegiert werden. Auf dieser Seite beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen, die es bei Anstellung von Kolleg*innen und Praxismitarbeitenden zu klären gibt.

Gehaltsberechnung

Ein nach betriebswirtschaftlichen Maßstäben berechnetes Gehalt erscheint uns derzeit am fairsten für beide Seiten, für Arbeitgebende und Arbeitnehmende. Viele Praxen schaffen hier – bei Inanspruchnahme von Praxismitarbeiter*innen − ein Gehalt von TVöD 15. Eine individuell auf die Praxis abgestimmte Gehaltsberechnung kann u. a. in einem DPtV CAMPUS Workshop erlernt oder der*m Steuerberater*in übergeben werden. Der gemeinsame Besuch eines Workshops von Arbeitgebenden als auch Arbeitnehmenden schafft Wissen und Transparenz für faire Gehälter.