Wissensdatenbank
Berufsgruppenüberblick Psychotherapie
- Thema
-
Aus-, Fort- und Weiterbildung · Berufsrecht & Basics · Gesundheitspolitik
- Art
-
Infoblatt
- Datum
-
02.04.2025
- Zielgruppe
-
Kassenpraxis · Privatpraxis · KJP/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie · Angestellte · PiA/Psychotherapeut*innen in Ausbildung · PtW/Psychotherapeut*innen in Weiterbildung · Studierende · Patient*innen · Weiterbildungsbefugte
1. Altes System: Psychologische Psychotherapeutinnen (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen (KJP) – altes System
Psychotherapeut*innen behandeln psychische Störungen mit wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Methoden.
Psychologische Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen haben eine postgraduale Approbationsausbildung durchlaufen, die in Vollzeit 3 Jahre und in Teilzeit 5 Jahre dauert (durchschnittliche Ausbildungsdauer 4,5 Jahre).
Sie dürfen eigenständig in einem der wissenschaftlich anerkannten Verfahren behandeln und können diese mit der Privaten Krankenversicherung (PKV) abrechnen. Sie können zudem vertragspsychotherapeutisch oder ihm Rahmen von Kostenerstattung Richtlinien-Psychotherapie zu Lasten der GKV anbieten und tragen die volle Verantwortung für Diagnostik, Therapie und Dokumentation.
2. Altes System: Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiA)
Psychotherapeut*innen in Ausbildung (PiA) befinden sich noch im alten Ausbildungssystem, das für alle gilt, die ihr Studium vor dem 1. September 2020 begonnen haben.
Sie absolvieren nach einem entsprechenden Hochschulstudium eine staatlich geregelte postgraduale Ausbildung, die mindestens drei Jahre dauert und mit der Approbation als Psychotherapeut*in abschließt.
Das Studium vor der Ausbildung umfasst:
- bei künftigen Psychologischen Psychotherapeut*innen (PP)ein Diplom- oder Masterstudium der Psychologie mit dem Schwerpunkt Klinische Psychologie,
- bei künftigen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen (KJP) ein Studium der Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik, wobei die Zulassungsvoraussetzungen je nach Bundesland variieren können.
Je nach Ausbildungsschwerpunkt schließen sie ab als
- Psychologische Psychotherapeut*innen (PP),
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen (KJP).
Die Approbationsausbildung nach dem alten System kann laut Psychotherapeutengesetz noch bis spätestens 2032 abgeschlossen werden, mit einer Härtefallregelung bis 2035. Die meisten deutlich früher ihre Ausbildung.
3. Psycholog*innen
Psycholog*innen haben ein Studium der Psychologie abgeschlossen, das in der Regel mit einem Bachelor- und anschließendem Masterabschluss endet.
Sie beschäftigen sich wissenschaftlich mit dem menschlichen Erleben und Verhalten. Ohne zusätzliche psychotherapeutische Approbationsausbildung dürfen sie keine eigenständige Psychotherapie durchführen.
4. Neues System: Fachpsychotherapeut*innen
Fachpsychotherapeut*innen haben nach dem Studium der Psychotherapie (Bachelor of
Science und Master of Science) und bestandener Approbationsprüfung eine fünfjährige Weiterbildung in mindestens einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren erfolgreich abgeschlossen.
Fachpsychotherapeut*innen haben eine umfassende theoretische und praktische Qualifikation in einem anerkannten psychotherapeutischen Verfahren (derzeit Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Analytische Psychotherapie oder Systemische Therapie) sowie in einem bestimmten Versorgungsbereich, etwa
- Psychotherapie für Erwachsene,
- Psychotherapie für Kinder- und Jugendliche,
- Neuropsychologische Psychotherapie.
Nach erfolgreichem Abschluss dürfen sie die entsprechende Bezeichnung führen, nämlich
- Fachpsychotherapeut*in für Kinder und Jugendliche,
- Fachpsychotherapeut*in für Erwachsene* oder
- Fachpsychotherapeut*in für Neuropsychologische Psychotherapie*.
Fachpsychotherapeut*innen dürfen eigenständig behandeln, mit gesetzlichen Krankenkassen abrechnen (sofern vertragspsychotherapeutisch zugelassen) und tragen die volle Verantwortung für Diagnostik, Therapie und Dokumentation.
5. Neues System: Psychotherapeut*innen in Weiterbildung (PtW)
Psychotherapeut*innen in Weiterbildung (PtW) haben das Studium der Psychotherapie (B.Sc. und M.Sc.) absolviert. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums haben sie die staatliche Approbationsprüfung bestanden. Damit verfügen sie über die Approbation und dürfen sich „Psychotherapeut*in“ nennen – sie haben jedoch kein Psychotherapieverfahren erlernt.
PtW befinden sich nun in der daran anschließenden fünfjährigen Weiterbildung, die Voraussetzung ist, um als Fachpsychotherapeut*in tätig zu sein – entweder in der Erwachsenen-, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie oder der Neuropsychologischen Psychotherapie.
In dieser Weiterbildung werden
- Die psychotherapeutischen Verfahren (derzeit Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Analytische Psychotherapie oder Systemische Therapie) erlernt,
- praktische Erfahrungen gesammelt,
- und Behandlungen unter Supervision durchgeführt.
Die Durchführung von Behandlungen erfolgt unter Anleitung und fachlicher Aufsicht.
Der erfolgreiche Abschluss dieser Weiterbildung berechtigt zur Führung der entsprechenden Titel, z. B. als Fachpsychotherapeut*in für Kinder und Jugendliche* in Verhaltenstherapie.
6. Neues System: Studierende in der berufsqualifizierenden Tätigkeit III (BQT III)
Studierende im Masterstudiengang Psychotherapie absolvieren im Verlauf ihrer Ausbildung mehrere praktische Tätigkeiten – darunter die berufsqualifizierende Tätigkeit III (BQT III).
Die BQT III ist ein zentraler Bestandteil des Masterstudiums und umfasst 600 Stunden. Sie findet in einer Einrichtung der psychotherapeutischen Versorgung statt – dies kann ambulant (150 Stunden), stationär oder teilstationär (450 Stunden) sein, sofern die Einrichtung geeignet und anerkannt ist.
Während der BQT III
- führen die Studierenden erste psychotherapeutische Maßnahmen unter Supervision durch,
- sammeln sie praktische Erfahrungen in Diagnostik, Therapieplanung und Beziehungsarbeit,
- und wenden sie theoretisches Wissen im klinischen Alltag an.
Die BQT III ist verpflichtend für den erfolgreichen Abschluss des Studiums und die Zulassung zur Approbationsprüfung.
Studierende in dieser Phase haben noch keine Approbation und dürfen nicht eigenständig psychotherapeutisch behandeln. Ihre Tätigkeit erfolgt ausschließlich unter Anleitung approbierter Psychotherapeut*innen.
7. Neues System: Studierende in der berufsqualifizierenden Tätigkeit I (BQT I)
Die berufsqualifizierende Tätigkeit I (BQT I) ist Teil des Bachelorstudiums im neuen Psychotherapiestudiengang. Sie dient der ersten praktischen Orientierung und kann in Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen oder psychosomatischen Versorgung absolviert werden.
Die BQT I umfasst mindestens 240 Stunden und dient dem Zweck, Einblicke in Strukturen, Abläufe und die interdisziplinäre Zusammenarbeit im psychotherapeutischen Versorgungssystem zu gewinnen. Im Rahmen der Tätigkeit nehmen die Studierenden unter anderem an Teambesprechungen teil, beobachten den klinischen Alltag und erwerben erste Grundkenntnisse in Dokumentation und professioneller Kommunikation.
Studierende in dieser Phase haben noch keine Approbation und dürfen nicht eigenständig psychotherapeutisch behandeln. Ihre Tätigkeit erfolgt ausschließlich unter Anleitung approbierter Psychotherapeut*innen.