Wissensdatenbank

Neue Approbation - Möglichkeiten und Einschränkungen

Kurzfassung

Thema

Aus-, Fort- und Weiterbildung · Berufsrecht & Basics

Art

Infoblatt

Datum

30.08.2024

Zielgruppe

Kassenpraxis · Privatpraxis · KJP/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie · Angestellte · Studierende

Welche Tätigkeiten können approbierte Psychotherapeut*innen nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) von 2019 berufsrechtlich ausüben?

Wir haben durch den Justiziar der DPtV, Herrn Dr. Markus Plantholz, eine juristische Einschätzung vornehmen lassen, welche Tätigkeiten mit der neuen Approbation gem. PsychThG von 2019 ausgeübt werden können. Nachfolgend haben wir die relevantesten Punkte zusammengefasst. Die ausführliche Stellungnahme ist hier nachzulesen.

Was bedeutet eine Approbation im Allgemeinen?

  • Die Approbation hat mehrere Funktionen:
  • Bei Psychotherapie handelt es sich um Heilkunde, für die es eine Erlaubnis braucht (Heilpraktikergesetz). Die Approbation gewährt diese Erlaubnis. Außerdem bedeutet die Approbation einen Bezeichnungsschutz: Gemäß Psychotherapeutengesetz (PsychThG) darf nur jemand mit der Approbation (als Psychotherapeut*in oder als Arzt/Ärztin mit einschlägiger Weiterbildung) sich als ‚Psychotherapeut*in‘ bezeichnen, um Psychotherapie ausüben zu können.
  • Das PsychThG definiert die Ausübung von psychotherapeutischer Heilkunde als „jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist“.
  • Mit einer Approbation darf man zunächst jede Altersgruppe mit allen wissenschaftlich anerkannten Verfahren behandeln.

Warum ist dann noch eine Weiterbildung zum*r Fachpsychotherapeut*in sinnvoll und nötig?

Haftungsrecht

  • Haftungsrechtlich gilt der sogenannte Facharzt bzw. Fachpsychotherapiestandard, das heißt, dass eine Behandlung nach allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat (§ 630 Abs. 2 BGB). Dieser Standard wird erst durch eine vertiefende Spezialisierung auf ein Fachgebiet erreicht. Der Fachpsychotherapiestandard gilt dann für das Gebiet, in dem die Weiterbildung abgeschlossen wurde.
  • Die Nicht-Einhaltung dieses Standards führt zu haftungsrechtlichen Konsequenzen. Erfolgt eine Behandlung nicht durch eine*n  Fachpsychotherapeut*in, dann kann es bei Schwierigkeiten während der Behandlung dazu kommen, dass diese dem unzureichenden Behandlungsstandard zugeschrieben werden. Der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin muss im Ernstfall beweisen, dass auch Fachpsychotherapeut*innen den entstandenen Schaden nicht hätten abwenden können. Letztlich geht es dabei um den Schutz der Patient*innen.

Abrechenbarkeit psychotherapeutischer Leistungen

  • Die Abrechenbarkeit psychotherapeutischer Leistungen setzt aus den genannten Gründen des Patientenschutzes den Status als Fachpsychotherapeut*in voraus. In der Weiterbildung gilt die Behandlung unter Anleitung und Supervision durch anerkannte Weiterbildungsbefugte und Supervisoren als Einhaltung des Fachpsychotherapeutenstandards.

Gesetzliche Krankenversicherung

  • Um mit Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) abrechnen zu können, ist eine Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung notwendig (‚Kassenzulassung‘). Voraussetzung dafür ist der Eintrag im Arztregister. Diesen kann man beantragen nach dem erfolgreichen Abschluss der Fach-Weiterbildung in einem der drei Gebiete (inkl. einem Richtlinien-Verfahren, § 95 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Auch die Kostenerstattung im Falle von Systemversagen ist durch die gesetzlichen Krankenkassen nur unter dieser Voraussetzung (Arztregistereintrag) möglich.

Private Krankenversicherungen

  • Für die Erstattungen psychotherapeutischer Leistungen durch eine private Krankenversicherung (PKV) gibt es in der Regel die tarifliche Vorgabe durch die Versicherungen, dass nur in eigener Praxis und im Arztregister eingetragene Psychotherapeut*innen Behandlungen durchführen dürfen.

Beihilfe

  • In der Bundesbeihilfeverordnung ist festgelegt, dass Leistungen nur von Psychotherapeut*innen mit Approbation in einem Richtlinienverfahren erbracht werden können. Die Verordnung bezieht sich dabei noch auf die psychotherapeutische Approbationsausbildung und wurde noch nicht an das neue Psychotherapeutengesetz (PsychThG) von 2019 angepasst. Jedoch nehmen viele Beihilfevorschriften der Länder bereits Bezug zum neuen PsychThG und setzen daher die Weiterbildung zum*r Fachpsychotherapeut*in für die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen voraus.

Privatzahler

  • Auch hier gelten das Haftungsrecht und die nach der Berufsordnung vorgesehene Sorgfaltspflicht (“Psychotherapeut*innen ... dürfen keine Behandlung durchführen, wenn ... sie für die konkrete Aufgabe nicht befähigt oder hierfür nicht ausgebildet sind.”, § 5 Abs. 3 MBO).