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Anstellung von Psychotherapeut*innen in Weiterbildung (PtW) in einer vertragspsychotherapeutischen Praxis

Thema

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Art

Infoblatt

Datum

09.06.2023

Zielgruppe

Kassenpraxis · Angestellte · PtW/Psychotherapeut*innen in Weiterbildung

Können PtW mit Masterabschluss und Approbation in der Weiterbildung in einer psychotherapeutischen Praxis mit Kassensitz angestellt werden?

  • Generell muss die Weiterbildung (WB) in einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung erfolgen. In der WB sind stationäre, ambulante und (fakultativ) institutionelle Anteile geplant. Die WB-Zeit im ambulanten Bereich beträgt dabei mind. 24 Monate. Praxen können sich als ambulante Weiterbildungsstätte anerkennen lassen und in dem Rahmen PtW (Psychotherapeut*innen in WB) anstellen.
  • Sie können dies in der Musterweiterbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer nachlesen oder in der Weiterbildungsordnung ihrer Landespsychotherapeutenkammer.

Welche Voraussetzungen muss die psychotherapeutische Praxis dafür erfüllen?

  • Die Praxis müsste als amb. WB-Stätte von der Psychotherapeutenkammer zugelassen werden. Sie muss nachweisen, dass sie die erstellten zeitlichen, inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen erfüllen und eine strukturierte Weiterbildung vorhalten kann. Die Praxis kann dafür auch mit anderen Anbietern, z. B. anderen Weiterbildungsstätten oder Weiterbildungsinstituten, Vereinbarungen schließen und kooperieren, die dann bestimmte Leistungen, z. B. die Theorie, übernehmen.
  • Darüber hinaus wird die WB unter der verantwortlichen Leitung von sogenannten WB-Befugten in den zugelassenen WB-Stätten durchgeführt, d. h. dass die Praxis eine/n befugten Psychotherapeuten*in braucht – in der Regel ist das der/die Praxisinhaber*in.
  • Die Kriterien für die Ernennung zum/r WB-Befugten sowie von WB-Stätten finden Sie in der Musterweiterbildungsordnung ab § 11 ff. Beantragt wird die Anerkennung als WB-Befugte*r bei der regionalen Kammer, die dafür entsprechende Formulare und Infos bereithält.

Welche Tätigkeiten dürfen PtW bei Anstellung während der Weiterbildung ausüben?

  • Da es sich bei PtW um approbierte Psychotherapeut*innen handelt, dürfen diese alle in einer Praxis anfallenden Tätigkeiten unter Anleitung bzw. Supervision durchführen.

Bei einem Praxisinhaber mit vollem Versorgungsauftrag: Würde ein Teil des Versorgungsauftrages durch PtW ausgelastet werden?

  • Das ist noch offen. Es gibt Überlegungen, den Versorgungsbeitrag des /der PtW vollständig zusätzlich zum Versorgungsauftrag der Praxis vorzusehen.

Gibt es für Praxen eine finanzielle Förderung?

  • Die Finanzierung der unterschiedlichen Weiterbildungsanteile ist leider noch nicht abschließend geklärt, denn der Gesetzgeber hat es versäumt, die Finanzierung konkret zu regeln. Wir fordern daher bereits seit längerem, dass die bestehenden Gesetzeslücken für eine angemessene Finanzierung der WB geschlossen werden.

 

Infos rund um die Weiterbildung und unserem berufspolitischen Engagement für eine angemessene Finanzierung und Sicherung der Fachkräfte-Zukunft finden Sie unter www.dptv.de/psychotherapie-weiterbildung.