Aktuelles

  • Veröffentlichungsdatum 23.03.2020
  • Ort Leverkusen
  • Art Meldung

Aktuelles zur Corona-Pandemie in Nordrhein & Musterklageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf

Heute senden wir Ihnen einige aktuelle Informationen zu neuen Regelungen im Rahmen der Eindämmung der Corona-Pandemie. Darüber hinaus auch einen Verfahrenshinweis in Sachen Musterklage-Verfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf, denn auch das nimmt seinen weiteren Verlauf.

Neuer Erlass der Landesregierung NRW zu Kontaktverbot in der Öffentlichkeit

Unter www.land.nrw/corona werden aktuelle Informationen rund um Erlasse und Regelungen der Landesregierung NRW veröffentlicht. Derzeit aktuell ist das Kontaktverbot und weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Virus-Pandemie.

Wichtig: nach wie vor gilt der Erlass „Leitlinie zur Bestimmung des Personals kritischer Infrastrukturen"; gemäß Absatz II Ziffer 5 gilt der „niedergelassene Bereich“ – und dazu gehören auch die psychotherapeutischen Praxen – als Teil der kritischen Infrastruktur. Das bedeutet, dass die Wahrnehmung von Terminen zu psychotherapeutischen Behandlungen nach wie vor gestattet ist und von uns Psychotherapeut*innen unter Beachtung der gebotenen hygienischen Maßnahmen ermöglicht werden sollte.

Das Kontaktverbot ist insofern für die Aufrechterhaltung des Praxisbetriebes relevant, als dass Sie die gebotenen Schutzmaßnahmen im Rahmen des Infektionsschutzes vorhalten müssen. Aber das versteht sich ja nun von selbst.

Neu ist ebenfalls, dass das Betreuungsangebot für "Personal der kritischen Infrastruktur" verbessert wurde: wie Sie der Presseerklärung des NRW-Schulministeriums zur Ausweitung der Notbetreuung (20.03.20) entnehmen können, „können Eltern, auch alleinerziehende, die nachweislich in Berufen im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig sind, künftig unabhängig von der beruflichen Situation des Partners oder des anderen Elternteils die Notbetreuung an Schulen sowohl am Vormittag als auch in der OGS am Nachmittag nutzen, sofern eine eigene Betreuung nicht gewährleistet werden kann.“ (Hervorhebung durch uns).

D.h. im Klartext: nun reicht es, wenn ein Elternteil in der ambulanten Praxis tätig ist, um Anspruch auf die Notbetreuung zu haben. Das dürfte die Aufrechterhaltung des Praxisbetriebes enorm erleichtern.

Erweiterung des Beratungsangebotes für Mitglieder der DPtV in Nordrhein

Frau Dr. Miriam Köhler, Bergisch-Gladbach, seit März d.J. kooptiertes Mitglied im Landesvorstand der DPtV Nordrhein, bietet im Rahmen der kollegialen Mitgliederberatung nun ebenfalls eine telefonische Beratung an – wir danken ihr sehr dafür. Sie ist zu folgenden Zeiten erreichbar:

Donnerstags von 20:30 – 21:30 Uhr unter 02263 - 95 11 630.

Die Erreichbarkeit der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes finden Sie auf S. 1 unseres Mitglieder-Rundbriefes oder auf unserer Homepage (Wir über uns).

Videosprechstunde: Anzeigepflicht statt Genehmigungsvorbehalt

Bereits seit Di., dem 17.03.2020 hat die KV Nordrhein für die Genehmigung zur Durchführung von Videosprechstunden eine Anzeigepflicht eingeführt, nicht zuletzt sicher aufgrund der hohen Nachfrage. Die Informationen hierfür finden Sie auf der Homepage der KV Nordrhein unter dem Stichwort „Videosprechstunde“ hier. Dort heißt es:

Änderung aufgrund der Corona-Epidemie

Alle Ärzte/Therapeuten und deren Angestellte dürfen sofort mit der Abrechnung beginnen. Diese müssen nicht auf die Genehmigung von der KVNO warten.

Wichtig: Trotzdem muss der Beginn der Videosprechstunde inkl. Zertifikat des Videodienstanbieters angezeigt werden.

Das „Zertifikat des Videodienstanbieters“ kann mit einem Online-Formular direkt an die KV Nordrhein versandt werden.

Telefonische Leistungserbringung? Hoffentlich ganz bald!

Derzeit laufen auf Bundesebene Bemühungen unserer Vertreter*innen in der KBV und der Psychotherapeutenkammer, die Leistungserbringung für psychotherapeutische Leistungen befristet auch via Telefon zu erlauben. Dies erscheint auch uns angesichts der Lage dringend geboten. Gefordert wird, hierbei alle Leistungen einzuschließen und es im Ermessen der Psychotherapeut*innen selbst zu belassen, welche psychotherapeutische Leistung telefonisch erbracht werden muss.

Auf diesem Wege würde einerseits die Fortführung bereits laufender Behandlungen ermöglicht, wie auch Neuaufnahmen (z.B. für Kriseninterventionen) organisiert werden können. Deshalb ist es notwendig, neben dem psychotherapeutischen Gespräch (EBM 23220) auch Sprechstunden (35151), Akutbehandlung (35152) und probatorische Sitzungen (35150) während der derzeitigen Corona-Krise zeitlich befristet als Videosprechstunde und gegebenenfalls auch telefonisch durchführen zu können.

Auch für die Aufrechterhaltung von Gruppentherapien wird nach praktikablen Lösungen gesucht; sei es, diese unbürokratisch in Einzeltherapie umwandeln zu können, sei es, auch für Gruppen Videosprechstunden zuzulassen.

Wir rechnen mit Entscheidungen hierzu noch im Lauf dieser Woche.

Der Landesvorstand Nordrhein ist sich der Risiken durchaus bewusst, die in einer inflationär erscheinenden „Psychotherapie am Telefon“ liegen können. Allerdings sehen wir eine solche befristete Regelung in der derzeitigen Lage als dringend notwendig an. Wir müssen feststellen, dass eine Videosprechstunde nicht überall möglich ist – in vielen Landesteilen von NRW ist die Internetverbindung zu schwach dafür; auch gibt es durchaus viele Patient*innen, für die eine Videosprechstunde aus technischen oder persönlichen Gründen nicht in Frage kommt, eine telefonische Leistungserbringung aber sehr wohl. Wir befürchten, dass ohne eine solche Regelung v.a. sozial schwächere Personen aus der Versorgung herausfallen würden. Das halten wir für nicht hinnehmbar.

Musterklageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf

Einige Kolleginnen und Kollegen erhalten in diesen Tagen Post vom Sozialgericht. Dies erfolgt i.d.R. als Reaktion auf unser Musterschreiben, das wir im Sonder-Rundbrief im Dezember 2019 zur Verfügung gestellt hatten.

Das Sozialgericht Düsseldorf hatte daraufhin die KV Nordrhein um ihre Haltung zur Regulierung der Verfahrenskosten gefragt.

In vielen Fällen ist der Nachvergütungsbetrag für den Zeitraum Q1-2009 bis Q4-2011 allerdings sehr niedrig, oft liegt er unter 1.000,- €. Folgerichtig schlägt die KV Nordrhein in ihrer Antwort vor,

„den Streitwert in Anlehnung an den Nachvergütungsbetrag auf den Betrag XY festzusetzen. In diesem Fall wäre die Beklagte (=KV Nordrhein) bereit, die Verfahrenskosten zu tragen.“

Falls dem nicht zugestimmt würde, müsste sich die Praxis an den Verfahrenskosten beteiligen.

Wir empfehlen, dem Vorschlag zuzustimmen und dies dem Sozialgericht formlos mitzuteilen. Damit ist das Klageverfahren für den Zeitraum 2009 bis 2011 für Sie erledigt und Sie dürften die Verfahrenskosten zurück erhalten.

Soviel für heute, wir informieren Sie weiter, sobald es wichtige Neuigkeiten gibt, bitte achten Sie daher auch auf die Rubrik Aktuelles auf unserer Homepage (hier)

In dieser schwierigen Zeit gilt weiterhin und insbesondere der Satz „in der Ruhe liegt die Kraft“, bleiben Sie gesund und wir wünschen Ihnen und uns allen eine – trotz vieler noch zu erwartender Turbulenzen –  gute Arbeitswoche und  verbleiben für heute

mit kollegialen Grüßen,

Ihr Landesvorstand Nordrhein der DPtV

Andreas Pichler • Gerlinde Breidling • Felix Jansen • Julia Leithäuser •

Barbara Lubisch • Olaf Wollenberg • Martin Zange