Satzung

Satzung der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung

Inkraftgetreten am 01.01.2006

Geändert auf der Delegiertenversammlung vom:
02.06.2012
22./23.11.2019
17./18.06.2021
25./26.11.2022

Präambel

Die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung hat die vorrangige Aufgabe, den Einfluss der Psychotherapeut*innen und die Bedeutung der Psychotherapie zu stärken. Psychotherapeut*innen im Sinne dieser Satzung sind Personen mit der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Psychologische Psychotherapeutin", "Psychologischer Psychotherapeut", "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin" oder "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" nach § 26 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) in der Fassung vom 15. November 2019 (BGBI. I S- 1604) und Personen mit der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Psychotherapeutin" oder "Psychotherapeut" nach § 1 Absatz 1 PsychThG unabhängig davon, ob sie eine Gebietsbezeichnung zu führen berechtigt sind.

Die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung sieht sich der Entwicklung des Berufsstandes und des Fachgebietes Psy­chotherapie unter Berücksichtigung der Besonderhei­ten psy­chotherapeutischer Verfahren und Tätigkeitsfelder verpflichtet.

Geschlechtergerechtigkeit ist ein Grundprinzip der Arbeit innerhalb der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung. Bei der Zusammensetzung der Delegiertenversammlung und ihrer*ihres Vorsitzenden (§ 6), des Bundesvorstandes (§ 7), der Landesvorstände (§ 9) und der Ausschüsse (§ 6) innerhalb der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung wird dafür Sorge getragen, dass die unterschiedlichen Geschlechter in angemessenen Anteilen Verantwortung innerhalb der Organe wahrnehmen können.

Die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung setzt sich mit ihrer Fachgruppe „Wissenschaft und Forschung“ verfahrensunabhängig für die fachlich hochstehende Weiterentwicklung des Fachgebiets Psychotherapie in seiner ganzen Breite in Lehre, Forschung und Patientenbehandlung ein.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsstelle und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Psychothe­rapeu­tenVereinigung“. Die offizielle Kurzform (das Kürzel) ist DPtV.

(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsge­richts Berlin-Charlottenburg eingetragen.

(4) Der Verein unterhält eine Bundesgeschäftsstelle.

(5) Das Ge­schäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder.
Insbesondere sind seine Aufgaben,

a. die Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Gesetzgeber, Kostenträgern, gesetzlichen Körperschaften, Behörden, Institutionen und Verbänden sowie in den Organen der Selbstverwaltung und in der Öffentlichkeit zu vertreten,

b. für ein gutes Verhältnis der Mitglieder untereinander und zu den anderen Berufen des Gesundheitswesens zu sorgen,

c. die Mitglieder in Fragen der Berufsausübung zu beraten,

d. über berufspolitische Entwicklungen zu informieren,

e. auf eine qualitätsgesicherte und bedarfsgerechte psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung hinzuwirken und

f. bei der Anwendung psychotherapeutischer Verfahren und Methoden dafür Sorge zu tragen, dass dies entsprechend den wissenschaftlichen Standards geschieht,

g. Wissenschaft und Forschung in der Psychotherapie zu fördern. Hierfür kann der Bundesvorstand eine wissenschaftliche Fachgruppe sowie einen wissenschaftlichen Beirat berufen. Der Verein erfüllt den Zweck nach Satz 1 insbesondere durch Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, die Förderung der Weiterbildung der Berufsträger sowie die Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchses und die Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Berufsgruppe.

§ 3 Mitgliedschaft und Beitrag

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können Psychotherapeut*innen im Sinne der Präambel werden.

(2) Assoziierte Mitglieder des Vereins können Teilnehmende an Ausbildungsgängen zum*zur Psychologischen Psychotherapeut*in und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in nach § 27 PsychThG in der ab dem 01.09.2020 geltenden Fassung werden.

(3) Studierende könnten unter folgenden Voraussetzungen assoziierte Mitglieder des Vereins werden:

a) sofern sie ihr Studium der Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik nach § 27 Absatz 2 PsychThG in der ab dem 01.09.2020 geltenden Fassung vor diesem Tag begonnen haben oder

b) ihr Studium der Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik nach dem 31.08.2020, aber vor dem 31.08.2026 begonnen haben und die Anforderungen nach § 27 Absatz 2a PsychThG in der ab dem 01.09.2020 geltenden Fassung erfüllen, oder

c) ein Studium im Sinne des § 7 PsychThG in der ab dem 01.09.2020 geltenden Fassung begonnen haben, dass zur Approbation als Psychotherapeut*in führt.

Die Voraussetzung für die assoziierte Mitgliedschaft in der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung muss jeweils vor Beginn des nächsten Kalenderjahres schriftlich nachgewiesen werden.

(4) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet der Bundesvorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesvorstand.

(5) Mitglieder gemäß § 3 Absatz (2) bis (4) haben kein Stimmrecht und weder aktives noch passives Wahlrecht.

(6) Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Bundesgeschäftsstelle zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bundesvorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesvorstand.

(7) Die Delegiertenversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrags mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

(8) Der Jahresmitgliedsbeitrag ist jeweils am Anfang eines Kalenderjahres fällig und spätestens bis zum 31.01. des Jahres zu entrichten.

(9) Beschließt die Mitgliederversammlung einer Landesgruppe bis zum 30.11. des Jahres einen Landesmitgliederbeitrag für das folgende Geschäftsjahr, haben die Mitglieder dieser Landesgruppe ein Sonderkündigungsrecht zum 31.12. des laufenden Jahres.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Bundesvorstand erklärt werden und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens am 1. Oktober eingegangen sein. Der Bundesvorstand gibt dem zuständigen Landesvorstand von dem Austritt Kenntnis.

(3) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Bundesvorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesvorstand. Der Ausschluss ist gegenüber dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied schriftlich zu begründen.

(4) Ein Mitglied kann aus der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung ausgeschlossen werden
a. bei schweren Verstößen gegen Ziele und Interessen des Vereins oder
b. bei Fortfall oder Nichterfüllung der Mitgliedschaftskriterien oder
c. bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags trotz schriftlicher Mahnung.

(5) Der Ausschluss wird wirksam, wenn das betroffene Mitglied nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlussmitteilung schriftlich Widerspruch einlegt. Im Falle des Widerspruchs entscheidet die Delegiertenversammlung endgültig über den Ausschluss. Der Ausschluss wird mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung gültig.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
a. die Delegiertenversammlung
b. der Bundesvorstand
c. die Landesmitgliederversammlung
d. die Landesvorstände

(2) Frauen sind in den Organen und Gremien des Vereins mit einem Mindestanteil von 50 % der für das jeweilige Organ oder Gremium vorgesehenen Zahl der Mitglieder vertreten. Dies gilt nicht
a. für die Landesmitgliederversammlung (§ 8 Abs. 3)
b. soweit dem Mindestanteil nach Satz 1 ausnahmsweise zwingende Gründe entgegenstehen; zwingende Gründe können insbesondere sein, dass sich Mitglieder nicht in ausreichender Zahl für die satzungsmäßige Besetzung des Organs oder Gremiums zur Wahl stellen oder gewählt werden.
Besteht ein Organ oder Gremium nach dieser Satzung nur aus mindestens drei oder weniger Personen und stellen sich eine oder mehrere Personen diversen Geschlechts zur Wahl, wird das Organ oder Gremium auf mindestens vier Personen erweitert, damit der Mindestanteil nach Satz 1 eingehalten werden kann und weiterhin jedes Geschlecht repräsentiert ist. Die vorstehenden Regelungen sind entsprechend auf die Zusammensetzung von Arbeitsgruppen und Ausschüssen anzuwenden.

(3) Beschlüsse der Organe sind für alle Mitglieder des jeweiligen Organs bindend.

(4) Mitglieder der Organe im Sinne des Abs. 1 (a, b und d) sowie deren Beauftragte können neben oder anstelle von Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB Entschädigungen für Zeitversäumnis oder pauschalen Aufwendungsersatz erhalten, welcher die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen darf, soweit dies in einer von der Delegiertenversammlung beschlossenen Entschädigungsordnung vorgesehen ist.

§ 6 Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Landesvorsitzenden und den gewählten Delegierten zusammen.

(2) Die Delegiertenversammlung besteht aus 50 Delegierten. Jede Landesgruppe entsendet als Delegierte die*den Landesvorsitzende*n und zusätzlich eine*n gewählte*n Delegierte*n. Die weiteren Delegierten werden gemäß dem Verfahren von Hare/Niemeyer nach der Anzahl ihrer ordentlichen Mitglieder auf die Landesgruppen verteilt. Die Anzahl der Delegierten einer Landesgruppe wird zum 1. Februar eines Jahres für die Dauer des Kalenderjahres festgestellt. Im Falle der Verhinderung nimmt die*der jeweilige Stellvertretende das Mandat wahr.

(3) Die Zahl der ordentlichen Mitglieder einer Landesgruppe bestimmt die Anzahl der Stimmen der Landesgruppe in der Delegiertenversammlung. Die Mitgliederzahlen der Landesgruppen werden vom Vorstand der Delegiertenversammlung zwei Wochen vor einer Delegiertenversammlung festgestellt.

(4) Die Anzahl der Stimmen einer Landesgruppe errechnen sich nachfolgendem Schlüssel:
Bis zu 120 stimmberechtigte Mitglieder erhalten die Delegierten einer Landesgruppe 2 Stimmen,
ab         121 stimmberechtigte Mitgliedern     3 Stimmen,
ab         201 stimmberechtigte Mitgliedern     4 Stimmen,
ab         301 stimmberechtigte Mitgliedern     5 Stimmen,
ab         421 stimmberechtigte Mitgliedern     6 Stimmen,
ab         561 stimmberechtigte Mitgliedern     7 Stimmen,
ab         721 stimmberechtigte Mitgliedern     8 Stimmen,
ab         901 stimmberechtigte Mitgliedern     9 Stimmen,
ab         1101 stimmberechtigten Mitgliedern     10 Stimmen,
ab         1321 stimmberechtigten Mitgliedern     11 Stimmen.

(5) Die Anzahl der Stimmen einer Landesgruppe werden auf die Delegierten der Landesgruppe gleichmäßig verteilt. Jede*r Delegierte gibt die auf sie*ihn entfallenden Stimmanteile persönlich ab. Eine Übertragung der persönlichen Stimmanteile innerhalb einer Landesgruppe ist zulässig.

a. Zusätzlich zu den gewählten Delegierten kann die Delegiertenversammlung zu Beginn ihres Zusammentretens auf Vorschlag des Bundesvorstands für die jeweilige DV insgesamt bis zu vier assoziierte Mitglieder gem. § 3 Abs. 2 und 3 sowie Junge Psychotherapeut*innen aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder, deren Ausbildungsabschluss im Zeitpunkt der Delegiertenversammlung weniger als drei Jahre zurückliegt, kooptieren. Kooptierte Delegierte üben ein Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Delegiertenversammlung aus. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(6) Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere:
a. Sie bestimmt die Leitlinien der Vereinsarbeit durch Grundsatz- und Rahmenbeschlüsse.
b. Sie beschließt über die Satzung und ihre Änderung.
c. Sie setzt den Mitgliedsbeitrag fest und erlässt eine Beitragsordnung.
d. Sie beschließt eine Entschädigungsordnung.
e. Sie beschließt eine Haushalts- und Kassenordnung.
f. Sie beschließt den Jahreshaushalt des Vereins bis spätestens zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres.
g. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
h. Sie wählt die*den Vorsitzende*n der Delegiertenversammlung und die*den Stellvertretende*n.
i. Sie kann Ausschüsse gemäß § 6 Absatz (12) einrichten.
j. Sie wählt den Bundesvorstand, legt die Zahl der stimm- und vertretungsberechtigten Stellvertretenden für die jeweilige Amtsperiode fest und entscheidet über die Kooptation weiterer Vorstandsmitglieder durch den Vorstand.
k. Sie wählt die Rechnungsprüfenden.
l. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstands und den Kassenbericht entgegen.
m. Sie beschließt über die Entlastung des Bundesvorstands.
n. Sie beschließt endgültig über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 Absatz 5.
o. Sie beschließt über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des Vereinsvermögens gemäß § 10.
p. Sie beschließt über Umlagen und Sonderbeiträge des Bundesverbandes.

(7) Jährlich müssen mindestens zwei ordentliche Delegiertenversammlungen stattfinden. Sie werden von der*dem Vorsitzenden der Delegiertenversammlung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen schriftlich oder per E-Mail einberufen.

(8) Eine außerordentliche Sitzung der Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Stimmen der Delegiertenversammlung oder die Delegierten von fünf verschiedenen Landesgruppen dies verlangen.

(9) Bei Vorliegen der entsürechenden technischen Voraussetzungen kann die*der Vorsitzender der Delegiertenversammlung oder die*der Stellvertretende nach Ermessen entscheiden, dass die Delegiertenversammlung, einschließlich durchzuführender Wahlen, online (virtuell) stattfindet. Die elektronische Wahl ist nur dann zulässig, wenn bei ihrer Durchführung die geltenden Wahlrechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der geheimen Wahl und der Öffentlichkeit der Wahl, gewahrt sind. Die*der Vorsitzende der Delegiertenversammlung wird die Mitglieder der Delegiertenversammlung rechtzeitig darüber informieren, in welcher Form ihnen die virtuelle Teilnahme ermöglicht wird.

(10) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung. Beschlüsse der Delegierten werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelstimmenmehrheit.

(11) Vorschläge zur Änderung der Satzung und Ankündigungen von Wahlen muss die*der Vorsitzende der Delegiertenversammlung (§ 6 Absatz (11)) den Delegierten spätestens sechs Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich oder per E-Mail mitteilen.

(12) Vorsitzende*r und Stellvertretende*r der Delegiertenversammlung werden aus der Mitte der Delegiertenversammlung für einen von der Delegiertenversammlung zu definierenden Zeitraum von bis zu drei Jahren in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Mindestens eine der beiden Personen der*des Vorsitzenden bzw. der*des stellvertretenden Vorsitzenden der Delegiertenversammlung muss eine Frau sein, sofern dieser Besetzung nicht zwingende Gründe im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 entgegenstehen. Eine Wiederwahl ist möglich.
Vorsitzende*r und stellvertretende*r Vorsitzende*r der Delegiertenversammlung bleiben so lange im Amt, bis ein*e neue*r Vorsitzende*r bzw. stellvertretende*r Vorsitzende*r ihre Wahl angenommen haben.
Vorsitzende*r oder Stellvertretende*r können mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Delegiertenversammlung abgewählt werden.
Die Ämter der*des Vorsitzenden und Stellvertretenden enden ferner mit dem Ausscheiden aus der Delegiertenversammlung, spätestens jedoch mit der dann erforderlichen Neuwahl des DV-Vorstandes.

(13) Die Delegiertenversammlung kann Ausschüsse bilden, die ihr gegenüber rechenschafts- und berichtspflichtig sind.
a. Die Ausschussmitglieder werden von der Delegiertenversammlung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für einen von der Delegiertenversammlung jeweils zu definierenden Zeitraum gewählt.
Die Ausschüsse sollen mit einem Frauenanteil von mindestens 50 % besetzt werden, soweit keine zwingenden Gründe (§ 5 Abs.2 Satz 2) entgegenstehen.

(14) Über die Delegiertenversammlung ist eine von der *dem Vorsitzenden der Delegiertenversammlung oder dem*der Stellvertretenden und von der*dem Schriftführenden oder von einer*einem von der Delegiertenversammlung gewählten Protokollführenden zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

(15) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung.

§ 7 Bundesvorstand

(1) Der Bundesvorstand setzt sich aus der*dem Bundesvorsitzenden und mindestens einer*einem stellvertretenden Bundesvorsitzenden zusammen.

(2) Der Bundesvorstand wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer der Amtsperiode in direkter Wahl in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen gemäß § 6 Absatz (4) erhält.
Erhält keine*r der Kandidierenden im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidierenden, die die höchste Stimmenzahl erhalten haben.
Der Anteil der Frauen unter den gewählten Mitgliedern des Bundesvorstandes darf 50 % nicht unterschreiten, soweit dem keine zwingenden Gründe (§ 5 Abs. 2 Satz 2) entgegenstehen.

(3) Wird ein Mitglied der Delegiertenversammlung in den Bundesvorstand gewählt, scheidet es für die Dauer seiner Mitgliedschaft im Bundesvorstand aus der Delegiertenversammlung aus.

(4) Jedes Bundesvorstandsmitglied kann mit 2/3 der Stimmen der Delegiertenversammlung gemäß § 6 Absatz (4) abgewählt werden.

(5) Die Amtsperiode des Bundesvorstands beträgt drei Jahre. Weitere Mitglieder des Bundesvorstandes können, soweit ein gewähltes Mitglied während der laufenden Amtsperiode aus dem Bundesvorstand ausscheidet oder die Delegiertenversammlung eine Erweiterung des Bundesvorstandes beschließt, auch für die restliche Dauer der Amtsperiode gewählt werden. Der Bundesvorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist möglich.

(6) Bundesvorstand im Sinne des § 26 BGB sind die*der Bundesvorsitzende und mindestens ein*e Stellvertretende*r. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Bundesvorstand kann mit Zustimmung der Delegiertenversammlung bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder mit beratender Funktion in den Bundesvorstand kooptieren. Kooptierte Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt; im Übrigen haben sie jedoch die gleichen Rechte wie gewählte Vorstandsmitglieder. Die Amtsperiode der kooptierten Mitglieder endet spätestens mit dem Ende der laufenden Amtsperiode der gewählten Mitglieder des Bundesvorstandes.

(7) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Bei Vorliegen der entsprechenden technischen Voraussetzungen kann die*der Vorsitzende des Bundesvorstandes oder die*der Stellvertretende nach Ermessen entscheiden, dass die Bundesvorstandssitzung online (virtuell) stattfindet. Die*der Vorsitzende des Bundesvorstandes wird die Mitglieder des Bundesvorstandes rechtzeitig darüber informieren, in welcher Form ihnen die virtuelle Teilnahme ermöglicht wird.

(9) Beschlüsse des Bundesvorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

(10) Dem Bundesvorstand obliegt die verantwortliche Durchführung und Überwachung der satzungsgemäßen und durch Verträge übernommenen Aufgaben des Vereins. Er ist dabei an die Grundsatz- und Rahmenbeschlüsse der Delegiertenversammlung gebunden. Die Mitglieder des Bundesvorstands nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teil. Ausgaben dürfen vom Bundesvorstand nur nach Maßgabe des von der Delegiertenversammlung verabschiedeten Haushaltsplanes vorgenommen werden. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Delegiertenversammlung.

(11) Der Bundesvorstand informiert die Delegierten fortlaufend über alle Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung und aus wichtigem Anlass.

(12) Der Bundesvorstand kann für besondere Aufgaben Referate einrichten, soweit sich ein Referat aus Mitgliedern zusammensetzt, gilt für die Besetzung des Referats § 5 Abs. 2 entsprechend. Der Bundesvorstand kann außerdem für besondere Aufgaben Beauftragungen aussprechen.

(13) Der Bundesvorstand kann zur Leitung der Geschäftsstelle und zur Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten eine*n hauptamtliche*n Geschäftsführer*in einstellen und diese*n widerruflich zur Vertretung des Vereins in diesen Aufgabenbereichen bevollmächtigen. Der Bundesvorstand kann der*dem Geschäftsführer*in darüber hinaus weitere Aufgaben im Einzelfall übertragen. Die*Der Geschäftsführer*in nimmt an der Delegiertenversammlung mit Rederecht teil.

(14) Der Bundesvorstand gibt der Fachgruppe Wissenschaft und Forschung (§ 2 Buchstabe g) eine Geschäftsordnung und beruft die Mitglieder der Fachgruppe. Die Delegiertenversammlung ist in geeigneter Weise über die Geschäftsordnung und die Mitglieder der Fachgruppe zu informieren. Er bestellt außerdem die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats. Die Bestimmung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats ist von der Delegiertenversammlung zu bestätigen.

§ 8 Landesmitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder eines Bundeslandes bilden eine Landesgruppe.

(2) In Nordrhein-Westfalen bilden die Landesteile Nordrhein und Westfalen-Lippe je eine Landesgruppe.

(3) Die Landesmitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins, die in dem entsprechenden Bundesland bzw. Landesteil ihren Praxissitz/ihren Tätigkeitsschwerpunkt haben.
Jedes Mitglied kann nur in einer Landesmitgliederversammlung abstimmen.

(4) Aufgaben der Landesmitgliederversammlung sind insbesondere:
a. Sie wählt die*den Landesvorsitzende*n und mindestens eine*n Stellvertretende*n.
b. Sie wählt die Delegierten und deren Stellvertretende (Ersatzdelegierte) zur Delegiertenversammlung.
c. Sie beschließt über den Haushaltsabschluss des Vorjahres und den Haushaltsplan des laufenden Geschäftsjahres der Landesgruppe bis spätestens zum 31. März. Sie beschließt eine Entschädigungsordnung.
d. Sie wählt die Rechnungsprüfenden.
e. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes und den Kassenbericht entgegen.
f. Sie entlastet den Landesvorstand.
g. Sie beschließt, ob ein Landesmitgliedsbeitrag erhoben wird und setzt in diesem Fall dessen Höhe fest.

(5) Die Einladung zur Landesmitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Zwischen dem Tag der Absendung und dem Tag der Versammlung müssen vier volle Kalenderwochen liegen.

(6) Bei Vorliegen der entsprechenden technischen Voraussetzungen kann die*der Vorsitzender der Landesgruppe oder die*der Stellvertretende nach Ermessen entscheiden, dass die Landesmitgliederversammlung, einschließlich durchzuführender Wahlen, online (virtuell) stattfindet. Die elektronische Wahl ist nur dann zulässis, wenn bei ihrer Durchführung die geltenden Wahlrechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der geheimen Wahl und der Öffentlichkeit der Wahl, gewahrt sind. Die*der Vorsitzende der Landesgruppe wird die Mitglieder der Landesgruppe rechtzeitig darüber informieren, in welcher Form ihnen die virtuelle Teilnahme ermöglicht wird.

(7) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(8) Die Delegierten und die Ersatzdelegierten werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen  gewählt. Der jeweilige Anteil von Frauen unter den gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten darf insgesamt 50 % nicht unterschreiten, soweit dem keine zwingenden Gründe (§ 5 Abs. 2 Satz 2) entgegenstehen. Die Amtsperiode der Delegierten und Ersatzdelegierten beträgt drei Jahre. Delegierte/r oder Ersatzdelegierte können auch während der laufenden Amtsperiode für die restliche Dauer der Amtsperiode gewählt werden. Die Delegierten und Ersatzdelegierten bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist möglich.

(9) Eine Abwahl von Delegierten und Ersatzdelegierten ist mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Landesmitgliederversammlung möglich.

(10) Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder einer Landesgruppe dies gegenüber dem Landesvorstand schriftlich beantragt.

(11) Über die Landesmitgliederversammlung ist eine von der*dem Versammlungsleitenden der Mitgliederversammlung oder der*dem Stellvertretenden und von der*dem Schriftführenden oder von einer*einem von der Landesmitgliederversammlung gewählten Protokollführenden zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 9 Landesvorstand

(1) Die*der Landesvorsitzende und die Stellvertretenden werden mit einfacher Stimmmehrheit der Landesmitgliederversammlung gewählt. Sie bilden den Landesvorstand. Der Anteil der Frauen unter den gewählten Mitgliedern der Landesvorstände darf 50 % nicht unterschreiten, soweit dem keine zwingenden Gründe (§ 5 Abs. 2 Satz 2) entgegenstehen. Wiederwahl ist möglich.

(2) Jedes Mitglied des Landesvorstands kann mit 2/3-Mehrheit der Landesmitgliederversammlung abgewählt werden.

(3) Bei Ausscheiden der*des Landesvorsitzenden vor Ablauf der Amtsperiode tritt ein*e stellvertretende*r Landesvorsitzende*r bis zur Neuwahl auf der nächsten Landesmitgliederversammlung an ihre*seine Stelle.

(4) Die Amtsperiode des Landesvorstands beträgt drei Jahre. Weitere Mitglieder des Landesvorstandes können, soweit ein gewähltes Mitglied während der laufenden Amtsperiode aus dem Landesvorstand ausscheidet oder die Landesmitgliederversammlung eine Erweiterung des Landesvorstandes beschließt, auch für die restliche Dauer der Amtsperiode gewählt werden. Der Landesvorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist möglich.

(5) Die Aufgaben des Landesvorstandes umfassen die satzungsgemäße Vertretung der Interessen des Vereins auf Landesebene.

(6) Der Landesvorstand verwaltet den Landeshaushalt in eigener Verantwortung nach den Bestimmungen der Haushaltsordnung.

(7) Der Landesvorstand beruft mindestens einmal jährlich die Landesmitgliederversammlung ein.

(8) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9) Beschlüsse des Landesvorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

§ 10 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann durch die Delegiertenversammlung mit 3/4-Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Über die Art und Weise der Liquidation und die Verwendung des nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens entscheidet die Delegiertenversammlung.

§ 11 Übergangsbestimmungen

§ 11.5 Ehrungen

(1) Die zum 31.12.2005 bestehenden Ehrenmitgliedschaften des DPTV und die Ehrenmitgliedschaften der Vereinigung (Träger*in der Ehrennadeln in Silber und Gold) bleiben mit den Bezeichnungen „Ehrenmitglied DPTV“ und „Ehrenmitglied Vereinigung“ (Träger*in der Ehrennadeln in Bronze, Silber und Gold) in der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung erhalten.

(2) Die zum 31.12.2005 bestehenden Ehrenpräsidentschaften des DPTV bleiben mit der Bezeichnung „Ehrenpräsident*in DPTV“ in der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung erhalten.

(3) Ehrungen entsprechend § 11 Absatz (1) und Absatz (2) verändern den Mitgliedschaftsstatus gemäß § 3 Absatz (1) bis (4) nicht.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung trat am 01.01.2006 unter Beachtung von Übergangsbestimmungen zum Schutz der fusionierten Verbände in Kraft. Änderungen treten am Tage des Beschlusses der Delegiertenversammlung in Kraft.