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Corona-SchutzVerordnung und "Maskenpflicht" zum 30.05.2020 - Gesichtsvisiere erlaubt
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW hat eine neue, ab dem 30.05.2020 gültige Fassung der Corona-SchutzVerordnung veröffentlicht und darin auch eine Ergänzung zur Maskenpflicht durch Gesichtsvisiere eingepflegt.
Liebe Kolleginnen & Kollegen,
das MAGS hat die ab dem 30.05.2020 gültige aktuelle Fassung der Corona-SchutzVerordnung veröffentlicht. Änderungen zur vorherigen Fassung sind:
- Praxen werden nun in § 2 Abs. 3 unter Ziffer 8 geführt.
- Ergänzt wurde § 2 Abs. 3 Satz 3 wie folgt: "Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Inhaber, Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas o.ä.), hilfsweise - falls das dauerhafte Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt – durch das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden."
Das bedeutet konkret: Praxisinhabende können ab dem 30.05.2020 nun auch hilfsweise ein Gesichtsvisier in der Praxis tragen, sofern das dauerhafte Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt. Welcher Art diese Beeinträchtigungen sein können oder müssen, wird nicht ausgeführt und bleibt daher dem Ermessen der Praxisinhabenden überlassen.
Patient*innen sind nach wie vor zum Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet, sofern nicht medizinische Gründe dagegen sprechen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Corona-SchVO) oder wenn dies zur Ermöglichung einer Behandlung zwingend erforderlich ist (§ 2 Abs. 3 Satz 4 Corona-SchVO).