Aktuelles

  • Veröffentlichungsdatum 27.04.2018
  • Ort Leverkusen
  • Art Meldung

Honorarbescheid 4/2017: Widerspruch gegen Nachvergütung

In der Abrechnung des 4. Quartals 2017 wurde einem Teil der Kolleginnen und Kollegen mit Verweis auf die in 2016 erfolgte Nachvergütung zu den Jahren 2012 - 2015 eine Nachvergütung für "Sonstige und Besondere Kostenträger" – Vorgangsnr. 99685 – und ggf. auch eine Nachvergütung bzgl. der Aufhebung von Ausschlüssen bei übenden Verfahren und Hypnose, betreffend Q 2-2017 – Vorgangsnr. 99681 –, ausgezahlt.

Grundsätzlich ist das nur dann der Fall, wenn Sie in den entsprechenden Quartalen Leistungen zu Lasten dieser Kostenträger erbracht haben, also z.B. Unfallverversicherungsträgern (UV), Bundesbahn- und Postbeamtenversicherung, Bundesgrenzschutz, Bundeswehr, Polizei usw.; (Informationen dazu unter www.kvno.de – Sonstige Kostenträger).

Wenn Sie eine solche Nachvergütung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, gegen die Nachvergütung für die „Sonstigen und Besonderen Kostenträger“, Vorgangsnr. 99685, Widerspruch einzulegen.

Mitglieder finden hier ein Muster für einen „Ergänzungswiderspruch“ (bitte denken Sie daran, sich einzuloggen).

Gegen die Nachvergütung für die Aufhebung von Ausschlüssen – Vorgangsnr. 99681 – brauchen Sie keinen Widerspruch einzulegen; dies ist ganz in unserem Sinne.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen,

Ihr Landesvorstand Nordrhein