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  • Veröffentlichungsdatum 23.05.2019
  • Ort Leverkusen
  • Art Meldung

Meldepflicht an die TSS – das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) als ein Gesetz mit teilweise perfiden Tücken!

In den letzten Tagen ist den kassenzugelassenen Kolleg*innen in Nordrhein ein Brief von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zugegangen, in dem Sie aufgefordert werden, der Terminservicestelle (TSS) der KVNO • einen Termin pro Woche für die Psychotherapeutische Sprechstunde zu melden sowie • je einen Termin im Monat für Akutbehandlung bzw. kurzfristig notwendige Probatorik. Hier informieren wir Sie zu Hintergründen und Handlungsmöglichkeiten aus unserer Sicht!

Hintergrund ist eine Regelung im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), nach der Ärzte und Psychotherapeut*innen der TSS freie Kapazitäten zu melden haben, damit diese wiederum Termine vermitteln kann. Während die übrigen Ärzt*innen für diesen Vorgang mit einer extrabudgetären Vergütung „belohnt“ werden, ergibt sich für die PP, KJP und ÄP lediglich ein Zuschlag in Höhe der maximal halben Grundpauschale als finanzieller Anreiz. Dafür ist jedoch mit einem erheblich höheren organisatorischen Aufwand sowie einem  Verdienstausfall durch mangelnde Termintreue oder Nicht-Vergabe der freien Kapazitäten zu rechnen. Zudem reduzieren sich Kapazitäten für Patient*innen, die über kooperierende Behandler vermittelt werden oder sich direkt an die Praxis wenden.

Wir denken einmal mehr: die irrige Annahme, dass es genügend Kapazitäten gibt, die einfach nur falsch verteilt werden, führt hier wieder einmal zu einer Zwangsmaßnahme, die auf Kosten von Patient*innen und Behandler*innen ausgetragen wird. Gleichzeitig müssen wir entsetzt feststellen, dass die verantwortlichen Akteure bei der Bedarfsplanung erneut in keiner Weise Willens sind, den realen Bedarf an Psychotherapie abzubilden (vgl. auch die Resolution der Kammerversammlung der PTK vom vergangenen Samstag: „Bedarfsplanung sachgerecht weiter entwickeln“ sowie die Pressemitteilung der DPtV vom 17.05.2019: „Bedarfsplanungsreform verfehlt ihr Ziel “).

Die KVNO hat ihr Vorgehen im Vorfeld leider nicht mit der Fachgruppe der Psychotherapeut*innen abgestimmt. Während es u.E. einerseits keinen Zwang gibt, die Regelungen im TSVG genau so auszulegen, ist es andererseits die Pflicht der KVNO das Gesetz umzusetzen und der TSS eine Vermittlung von freien Kapazitäten zu ermöglichen. Über die Hälfte der Nachfragen in der TSS richtet sich auf Termine bei Psychotherapeut*innen und muss als gesetzlicher Auftrag auch vermittelt werden können. Als unangemessen sehen wir jedoch an, dies in Form einer strikten Zwangsmaßnahme zu tun und dass dabei zusätzlich halbe und volle Versorgungsaufträge über einen Kamm geschoren werden: Praxen mit halben Versorgungsaufträgen sollen - wie von der KVNO gefordert - das gleiche Kontingent an Sprechstunden, Probatorik und Akuttherapie wie Praxen mit vollem Versorgungsauftrag an die TSS melden. Das halten wir für sachlich falsch und unzumutbar.

Wie sollte die Fachgruppe nun mit diesen Eingriffen umgehen?

Ein Boykott, der sicher vielen spontan in den Sinn kommt, würde wahrscheinlich die KVNO nötigen, mit mehr Druck und Kontrolle zu reagieren, da hier die Verpflichtung besteht, das geltende Recht insofern umzusetzen, dass die TSS möglichst in die Lage versetzt werden muss, die Nachfrage auch zu bedienen.

Wir als DPtV Landesvorstand werden bei der KV Nordrhein deutlich auf die Schieflagen der Regelung hinweisen und Nachbesserung fordern! Auch treten wir für eine praxisgerechte Auslegung der Regelung ein.

Wir gehen davon aus, dass der TSS grundsätzlich nur Kapazitäten gemeldet werden müssen, die innerhalb des Versorgungsauftrages von 25 Stunden wöchentlicher Sprechzeit (bei einem vollen), bzw. 12,5 Stunden (bei einem hälftigen) Versorgungsauftrag liegen. Eine darüber hinaus gehende Leistungspflicht sehen wir nicht!

Sollten Sie also

  • Ihren Versorgungsauftrag ausreichend erfüllen (vgl. dazu auch unsere Ausführung im Rundbrief 02.2018),
  • ihre Verpflichtungen aus der Psychotherapie-Richtlinie bzgl. der psychotherapeutischen Sprechstundeerfüllen und
  • haben keine Termine für Sprechstunden, Probatorik und Akutbehandlung frei,

dann brauchen Sie nach unserer Rechtsauffassung auch keine weiteren Termine an die TSS zu melden.

Unser DPtV-Justiziar Dr. Plantholz sagt dazu:

„Der neu eingefügte § 75 Abs. 1a Satz 20 SGB V verpflichtet die Vertragspsychotherapeuten nicht zur Bereitstellung bestimmter zusätzlicher Behandlungskapazitäten gegenüber der TSS, sondern nur zur Information, falls im Rahmen der jeweiligen aktuellen Kapazitäten noch Termine frei sind. Dabei müssen die Vertragspsychotherapeuten natürlich ihre Versorgungsaufträge einhalten. Das bisherige Prüfkonzept der KBV sieht den vollen Versorgungsauftrag als erfüllt an, wenn ein Vertragspsychotherapeut bei Annahme von 10,5 Arbeitswochen je Quartal im Durchschnitt 25 Stunden (nach TSVG) für die vertragspsychotherapeutische Versorgung aufwendet, und zwar unter Einschluss der Zeiten für alle Leistungen und der auf die in die Plausibilitäts-Prüfzeiten einkalkulierten Overheadzeiten. Für einen hälftigen Versorgungsauftrag gilt dies bei 12,5 Stunden. Darüber hinaus kann ein Vertragspsychotherapeut Kapazitäten zur Verfügung stellen; hat er diese und füllt sie nicht ohnehin schon aus, muss er nach § 75 Abs. 1a Satz 20 SGB V freie Termine melden. Hat er keine Kapazitäten darüber hinaus oder sind diese bereits belegt, besteht auch keine Verpflichtung zur Meldung nach § 75 Abs. 1a Satz 20 SGB V." (Hervorhebung durch Verf.)

Das bedeutet aber auch: die jetzt angestrebte Regelung richtet sich auf organisatorische Aspekte der Terminvergabe. Wir bedauern es sehr, dass bewährte Zuweisungsstrukturen aus der Zusammenarbeit mit haus- und fachärztlichen Praxen bzw. aus kollegialen Zusammenhängen durch diesen Eingriff in die Praxisorganisation eindeutig geschädigt werden. Das halten wir weder für versorgungspolitisch sachdienlich noch zielführend. Eine Verbesserung der Versorgung ist so nicht zu erreichen, eher das Gegenteil durch das Mehr an Bürokratie, das dadurch ausgelöst wird.

Wir werden mit einer Erhebung die Auswirkungen der Regelung empirisch erfassen: Wie viele der gemeldeten Termine werden tatsächlich in Anspruch genommen? Wie viele Termine werden z.T. ohne Absage nicht in Anspruch genommen, und welcher Honorarausfall wird damit den Praxen zugemutet? Wir werden Sie dazu gesondert informieren und bitten für die geplante Erhebung dringend um Ihre Mitarbeit.

Es ist aktuell offen, wie viel Nachfrage tatsächlich entstehen wird, wenn jede Praxis der TSS  regelmäßig Termine meldet. Wir rechnen damit, dass in diesem Falle kein weiterer Regulierungsbedarf durch die KV Nordrhein entsteht.

Auch weiterhin gilt: wenn ein Sprechstundentermin bis 5 Tage vor dem angesetzten Termin nicht durch die TSS belegt wird, kann die Praxis diesen nach eigenem Ermessen vergeben.

Die Nachfrage nach Akutbehandlung und kurzfristig notwendiger Probatorik bei der TSS kann zudem die Fachgruppe selbst steuern: Die Vermittlung findet nur aufgrund entsprechender Angaben auf dem PTV 11 statt (Ankreuzen von Akutbehandlung; zeitnah erforderlich – diese Angaben sollten Sie unter Berücksichtigung aller fachlichen Aspekte sorgfältig treffen, um ggf. vielleicht doch unnötige Vermittlungstätigkeiten zu vermeiden).

Wir werden uns an den KV-Vorstand wenden, um auf die Probleme dieser neuen Regelung hinzuweisen. Vielleicht mag der eine oder andere von Ihnen ebenfalls in sachlicher Weise die fachlichen Bedenken vortragen, am besten per E-Mail, mit Bezug zur individuellen Praxis-Situation.

Leider ist zu befürchten, dass in der Ära des Gesundheitsministers Spahn die Gesetzesflut mit sachlich nicht ausreichend durchdachten Regelungen weiter zunimmt. Der Unmut darüber ist auch in der Ärzteschaft groß. Es gilt diese Entwicklungen weiter kritisch zu verfolgen und effektive Strategien zu entwickeln, um mit einem möglichst großen Konsens von Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen Fehlentwicklungen entschieden entgegenzutreten.

Mit kollegialen Grüßen,

Ihr Landesvorstand Nordrhein der DPtV