Aktuelles

  • Veröffentlichungsdatum 25.06.2019
  • Ort Leverkusen
  • Art Meldung

TSS Meldepflicht – KVNO rudert zurück!

Ende der vorletzten Woche haben die kassenzugelassenen Kolleg*innen in Nordrhein erneut Post von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO) erhalten. Nach einem ersten Schreiben im Mai, das für viel Unruhe, Empörung und Verunsicherung gesorgt hatte (siehe unsere Infomail vom 23.5.19), haben sich unsere Vertreter im Beratenden Fachausschuss Psychotherapie an den Vorstand der KVNO gewandt, um deutlich zu machen, dass das von der KVNO gewählte Vorgehen nicht geeignet ist, um das Problem der Terminvergabe durch die TSS angemessen und kooperativ zu lösen.

Hier ergab sich auch eine klare Solidarität zwischen PP, KJP und ÄP. Außerdem sind viele von Ihnen unserer Bitte gefolgt und haben sich mit ihren zahlreichen Fragen und ihrem vehementen Protest ebenfalls direkt an die KVNO gewandt. Dafür unseren herzlichen Dank!

Das gemeinsame Engagement hat nun dazu geführt, dass die KVNO ihre Forderungen in wichtigen Punkten korrigiert und präzisiert hat:

Praxen mit einem halben Versorgungsauftrag müssen nur die Hälfte der geforderten Termine anbieten. Wir gehen davon aus, dass dies auch bedeutet, dass Berufsausübungsgemeinschaften / Jobsharing-Praxen auch nur so viele Termine melden müssen, wie es dem Umfang ihres Versorgungsauftrags entspricht. Die KV NO hat zu Fragen zur TSS auch eine FAQ-Liste online gestellt (hier).

Sollten Sie mit einer über die TSS vermittelten Patient*in eine Akutbehandlung bzw. eine Richtlinientherapie (KZT oder LZT) beginnen, können bereits gemeldete Folgetermine gelöscht werden, bis Sie wieder über freie Kapazitäten verfügen. Nach unserer Auffassung können Sie auch mit einem zur Akutbehandlung vermittelten Patienten zunächst die Psychotherapeutische Sprechstunde machen, um Diagnose und Indikation zu bestätigen, bevor Sie ggf. den Beginn der Akutbehandlung an die Krankenkasse melden.

Wir weisen darauf hin, dass der Versorgungsauftrag nicht nur im Sinne von 25 Stunden Arbeit mit Patient*innen erfüllt sein muss. Sie sollten auch darauf achten, dass Sie die Vorgabe aus der Psychotherapierichtlinie erfüllen, nämlich eine bzw. zwei psychotherapeutische Sprechstunden (EBM 35151) pro Woche bei einem hälftigen bzw. vollen Versorgungsauftrag anzubieten (vgl. § 11 Abs. 13 der Psychotherapie-Richtlinie).

Werden vereinbarte Termine nicht wahrgenommen, sollten Sie dies dokumentieren. Hierzu plant die LG Nordrhein nach wie vor eine begleitende Erhebung, zu der wir Sie noch gesondert informieren werden. Auch die KV Nordrhein erbittet eine Meldung zu nicht wahrgenommenen Terminen (hier). Der wirtschaftliche Schaden sowie der mit dem Terminausfall verbundene Ausfall ist auch aus Sicht der KV Nordrhein ein Politikum, das weiterer Lösungen bedarf. Na, das sehen wir aber auch so!

In den FAQ wird auch bestätigt: sollte ein gemeldeter Termin 5 Werktage vorher nicht durch die TSS belegt („gebucht“) werden, dann dürfen Sie wieder frei über diesen Termin verfügen.

Wir bedauern:

die KV Nordrhein hat eine Chance vertan, um eine gute Kooperation in dieser schwierigen Frage zu werben. Wir (LG Nordrhein) respektieren, dass die gesetzliche Vorgabe eine Terminvergabe über die TSS verlangt und dies durch die KV umgesetzt werden muss (§ 75 Abs. 1b SGB V). Wir sehen auch, dass bereits jetzt viele Kolleg*innen durch Umstrukturierung ihrer Terminvergabe einen Beitrag zur Umsetzung dieser Vorgabe leisten. Wir erwarten aber von der KV Nordrhein, dass dieser Beitrag gesehen und gewürdigt wird. Angesichts der hohen Auslastung der psychotherapeutischen Praxen ist eine Unterstützung der TSS nur durch Umstrukturierung bestehender Terminkapazitäten denkbar – zusätzliche Kapazitäten sind faktisch nicht zu erwarten. Gleichzeitig bedeutet genau diese Umstrukturierung zusätzlichen Aufwand, organisatorische Unwägbarkeiten und wirtschaftliche Risiken durch möglicherweise nicht wahrgenommene Termine. Aus Sicht der LG Nordrhein stellt das eine starke Zumutung für Praxen dar, die ansonsten vollumfänglich und mit großer Überzeugung der psychotherapeutischen Versorgung zur Verfügung stehen.

Eine wertschätzende Antwort auf diese zusätzliche Belastung durch die KV Nordrhein ist mehr als wünschenswert.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen,

Ihr Landesvorstand Nordrhein