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  • Veröffentlichungsdatum 19.02.2024
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Ab April möglich: Ergotherapie-Blankoverordnung

Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen können ab 1. April 2024 erstmals eine sogenannte „Blankoverordnung“ für Ergotherapie ausstellen. Dies ist möglich bei bestimmten Diagnosen. Im psychotherapeutischen Bereich sind das alle Diagnosen und Indikationen, die im Heilmittelkatalog unter PS3 fallen (Wahnhafte Störungen, Affektive Störungen und Abhängigkeitserkrankungen). Im neuropsychologischen Bereich diejenigen im Bereich PS4 (Dementielle Störungen).

Psychotherapeut*innen können bei diesen Indikationen frei entscheiden, ob die bisherige Verordnungsform mit Angabe von genauer Behandlungsart, -einheiten und -frequenz genutzt wird oder eine Blankoverordnung für Ergotherapie ausgestellt wird. Hier müssen keine Angaben gemacht werden, sondern die Ergotherapeut*innen treffen die Entscheidung über Behandlungsart, -einheiten und -frequenz.

Wichtig ist, dass bei der Blankoverordnung die Ergotherapeut*innen die wirtschaftliche Verantwortung für die Behandlung übernehmen. Diese entfällt bei den verordnenden Psychotherapeut*innen und erspart die Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach §106b. Das kann ein deutlicher Vorteil sein.

Das Verordnungsformular bleibt gleich, die Verordnungssoftware fragt bei den entsprechenden Diagnosegruppen ab, ob eine Blankoverordnung ausgestellt werden soll. Wird dies bejaht und angeklickt, kennzeichnet die Software die Verordnung als „Blankoverordnung“.

Eine Praxisinfo der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) informiert im Detail wie Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen bei der Verordnung konkret vorgehen.