QS Ambulante Psychotherapie – Modellprojekt NRW
Stand: 5. August 2024
2025 beginnt in Nordrhein-Westfalen das Modellprojekt zur Qualitätssicherung in der ambulanten Psychotherapie. Für die Praxen ergeben sich eine Vielzahl an Fragen. Auf dieser Seite versuchen wir, einen Großteil zu beantworten. Leider sind viele Details noch ungeklärt. Unsere FAQ werden daher immer wieder aktualisiert. Schauen Sie gerne wieder vorbei.
Regelwerke des G-BA zur QS
-
Wo finde ich die gesetzlichen Regelungen?
-
Welche Regelungen kommen für die Praxis auf uns zu?
-
Wo finde ich die Regelungen für die Praxis?
-
Welche Regelungen kommen auf die Patient*innen zu?
Warum gibt es in Nordrhein-Westfalen (NRW) diese Erprobungsphase?
-
Warum eine Erprobungsphase in einer Modellregion?
-
Werden wir von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) aktiv informiert oder haben wir eine „Holschuld“ an irgendeiner Stelle bei der KV?
Welche Psychotherapien werden in die QS einbezogen?
-
Welche Psychotherapien sind von dem Verfahren erfasst?
-
Sind auch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie-Praxen (KJP-Praxen) von dem Verfahren betroffen?
-
Der Modellversuch startet im Jahr 2025. Werden alle Psychotherapien, die ab 01.01.2025 beendet werden, schon einbezogen? Oder nur Psychotherapien, die ab dem Jahr 2025 starten?
-
Sind Therapieabbrüche ausgenommen?
-
Woher „weiß“ das QS-System, welche Psychotherapien beendet sind?
-
Wie ist die zeitliche Perspektive der Einbeziehung der Therapieabbrecher? Wird das noch in der Erprobungsphase umgesetzt?
-
Das Ausfüllen der Patient*innenfragebögen soll nach regulär beendeten Psychotherapien über die Eingabe der Ziffern 88130/88131 angestoßen werden. Bei abgebrochenen Therapien soll keine Befragung erfolgen. Wie ist die Umsetzung mit den Ziffern geplant?
-
Werden nur abgeschlossene Therapien erfragt oder auch diejenigen, die nur Vorgespräche (Psychotherapeutische Sprechstunde und Probatorische Sitzungen) wahrgenommen haben?
-
Werden Gruppentherapien und Kombinationstherapie ins QS eingeschlossen?
-
Wie ist es bei der Akuttherapie?
-
Ist die neuropsychologische Therapie in das QS-Verfahren einbezogen?
Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse
-
Wer übernimmt die Auswertung?
-
Zu welchem Zeitpunkt erhalten die Psychotherapeut*innen die Ergebnisse?
-
Wird berücksichtigt, wenn man mit komplex erkrankten Patient*innen (z. B. Borderline-Störung) arbeitet?
-
Erfahren die Therapeut*innen, welche Patient*innen sie negativ beurteilt haben?
-
Was ist, wenn die Aussagen der Patient*innen nicht der Wahrheit entsprechen? Steht dann Aussage gegen Aussage?
QS und Gutachtenverfahren
-
Fällt durch die neue QS ab 01.01.2025 die Gutachtenpflicht bei allen Anträgen (die aktuell gutachtenpflichtig sind/wären) weg?
Patient*innenbefragung
-
Wo finde ich den Patient*innenfragebogen?
-
Findet die Patient*innenbefragung ausschließlich am Ende der Psychotherapie statt? Oder zusätzlich auch zu Beginn/im Prozess?
-
Ist die 14-seitige Patient*innenbefragung das einzige Tool oder gibt es weitere wie zum Beispiel auch eine Einschätzung der Psychotherapeut*innen?
-
Wie füllen die Patient*innen den Fragebogen aus? Wer veranlasst die Befragung? Wie kommen die Patient*innen an die Befragung?
-
Ich habe von der KV Post bekommen mit dem Hinweis auf die Pflicht über das Verfahren aufzuklären. Es wurde darauf hingewiesen, dass noch eine Patient*inneninformation komme sollte.
-
Müssen Patient*innen, die keine Einzeltherapie machen (sondern Gruppe, Kombi oder Akutbehandlung) ebenfalls vorab informiert werden?
-
Ich frage mich, wie sich Patient*innen bei teilweise langen Behandlungszeiten daran erinnern sollen, was am Anfang der Therapie besprochen wurde und was nicht.
-
Ist es nicht ein Bias, wenn die Patient*innenbefragung freiwillig ist? Denn die Unzufriedenen haben in der Regel mehr Energie, sich zu beschweren? Oder die, die unrealistische Erwartungen hatten?
-
Was passiert, wenn Patient*innen nicht an den Fragebögen partizipieren möchten? Kann ich dann keine Psychotherapie mit ihnen machen?
-
Haben die Patient*innen die Möglichkeit gegen die Befragung zu widersprechen?
-
Gibt es hilfreiches Material (Vorlagen/Checklisten) für die Absprachen mit den Patient*innen?
QS-Auslöser
-
Wodurch erfährt die Krankenkasse, dass eine Psychotherapie beendet wurde? Muss das bei der Abrechnung durch die Ziffern 88130 bzw. 88131 angegeben werden? Oder kann dies auch durch eine schriftliche Mitteilung an die Krankenkasse geschehen?
-
Was passiert, wenn kein Therapieende geziffert wird?
-
Wann müssen die Beendigungsziffern 88130 bzw. 88131 angesetzt werden: Zum gezifferten Therapieende oder am Ende der Rückfallprophylaxe?
Praxisbefragung
-
Wo finde ich die Daten, die von uns Leistungserbringer*innen erhoben werden müssen?
-
Ich wüsste gerne, auf was ich ab 1. September achten muss?
-
Welche Behandlungsdaten sollen am Ende über die Dokumentationssoftware übermittelt werden? Geht es nur um den Fragebogen oder darüber hinausgehende Daten? Was genau wird die Software prüfen/erfassen? Werden Stundenprotokolle eingesehen?
-
Muss ich meine gesamten Patientendaten für die QS digitalisieren?
-
Muss der*die Psychotherapeut*in auch dann über die möglichen Nebenwirkungen von Psychotherapie informieren, wenn er*sie den Eindruck hat, dass diese Info für die Patient*innen schädlich sein könnten?
-
Was macht man mit Patient*innen, die nicht wollen, dass ihre Daten übermittelt werden? Kann man dann kein Therapieangebot machen oder wird es für die Patient*innen eine Widerspruchsmöglichkeit geben?
-
Uns wird es viele Zusatzstunden für die Bürokratie im Rahmen des QS-Verfahrens kosten. Wer kommt dafür auf?
Sanktionen/Regresse
-
Wann wird man als Psychotherapeut*in „auffällig“? Wie entsteht „Auffälligkeit“ aufgrund der Antworten von Patient*innen? Wie aufgrund von Angaben der Therapeut*innen? Wie fließt der Patient*innenfragebogen in die Beurteilung der Behandlung mit ein?
-
Was geschieht, wenn man als Psychotherapeut*in „auffällig“ wird? Wie kann man sich wehren, wenn man den Eindruck hat, dass man zwar „auffällig“ geworden ist, aber nichts „falsch“ gemacht hat?
-
Was sind denn auffällig gute Ergebnisse? Was genau heißt den auffällig?
-
Tragen Praxisinhaber*innen die Verantwortung für „Auffälligkeiten“ der angestellten Psychotherapeut*innen? Was ist, wenn die behandelnden Psychotherapeut*innen zum Zeitpunkt der Befragung gar nicht mehr in der Praxis arbeiten?
-
Welche Rolle spielen BSNR und LANR bei der Durchführung der QS?
-
Wird für das Stellungnahmeverfahren ein Anwalt benötigt?
-
Ist das denn juristisch nicht anfechtbar, wenn in einem unfreiwilligen „Modellversuch“ mit einem unausgereiften System überhaupt Sanktionen verhängt werden?
-
Ist das im Sinne einer Gleichberechtigung vertretbar, dass Sanktionen während der Pilotphase nur die teilnehmenden Psychotherapeut*innen betreffen? Gibt es hier keine schützenden Gesetze einer Gleichbehandlung?
-
Besteht während der Erprobungsphase ein Regressrisiko oder nicht, weil gleichzeitig das Gutachtenverfahren noch durchgeführt wird?
-
Wenn parallel das Antrags- und Gutachtenverfahren läuft, ist gesichert, dass die Therapien bezahlt werden? Auch unabhängig von dem QS-Ergebnis?
-
Erfahren wir in der Erprobungsphase, ob es Regressforderungen in einzelnen Behandlungsfällen gegeben hätte?
-
Was bedeutet konkret „scharfstellen“ der QS ?
-
Gibt es Sanktionen von Anfang an? Dauern diese die ganzen sechs Jahre der Erprobungszeit?
-
Welche Sanktionen könnte es gegebenenfalls nach den ersten zwei Jahren geben und wofür genau?
-
Welche Konsequenzen sind konkret zu erwarten, wenn schlechte Bewertungen abgegeben werden?
-
Fließen die QS-Ergebnisse in mögliche Regressforderungen ein?
-
Was ist denn mit Regressforderung gemeint?
-
Ab wann werden die praxisbezogenen Ergebnisse veröffentlicht?