Aktuelles

  • Veröffentlichungsdatum 30.06.2020
  • Ort
  • Art Meldung

Änderungen der Psychotherapie-Vereinbarungen zum 1. Juli 2020

Die Bundesmantelvertragspartner Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen einigten sich auf Änderungen der Psychotherapie-Vereinbarungen mit Wirkung zum 1. Juli 2020:

Neue Formblätter nehmen die Systemischen Therapie als Richtlinienverfahren auf

Die Einführung der Systemischen Therapie als viertes Richtlinienverfahren und weiteren Änderungen der Psychotherapie-Vereinbarungen hat die Überarbeitung aller Formblätter zur Folge. Nur noch die neuen Formblätter dürfen ab 1. Juli 2020 verwendet werden.

Ende einer Richtlinientherapie kennzeichnen

Das Formblatt PTV 12 hat ab dem 1. Juli 2020 die ausschließliche Funktion, der Anzeige einer Akutbehandlung. Die Mitteilung über die Beendigung einer Psychotherapie entfällt auf diesem Formblatt und wird über zwei Zusatzziffern in der Abrechnung gekennzeichnet und der KV mitgeteilt:

  • 88130 für die Beendigung einer Psychotherapie ohne anschließende Rezidivprophylaxe
  • 88131 für die Beendigung der Richtlinienpsychotherapie mit anschließender Rezidivprophylaxe.

Die beiden Zusatzziffern sind ab dem dritten Quartal in der Praxissoftware hinterlegt und werden bei der Abrechnung übermittelt.

Bewilligungsbescheid bei Kurzzeittherapie

Ab 1. Juli 2020 müssen Krankenkassen nach Beantragung einer Kurzzeittherapie wieder einen Bewilligungsbescheid an die Psychotherapeut*in schicken.

Häufiger Testverfahren in Langzeittherapie

Ab dem 1. Juli 2020 können häufiger Testverfahren (GOP 35600 bis 35602) eingesetzt werden: Während der Durchführung oder Fortsetzung einer bewilligten Psychotherapie können Testverfahren bei KZT bis zu dreimal berechnet werden; bei LZT ist eine darüber hinaus gehende viermalige Berechnung, damit insgesamt bis zu siebenmal, zulässig. (§17 Abs. 2 PT-V) Die Punktzahlobergrenze erstattungsfähiger Testverfahren pro Behandlungsfall (pro Quartal) im EBM ändert sich dadurch nicht: berechnungsfähig sind

  • für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bis zu einer Gesamtpunktzahl von 1.636 Punkten
  • für Versicherte ab Beginn des 22. Lebensjahres bis zu einer Gesamtpunktzahl von 1.092 Punkten.