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  • Veröffentlichungsdatum 15.06.2021
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Antrag elektronischer Psychotherapeutenausweis (ePtA) bis zum 30. Juni 2021 stellen

Ergänzend zu unserer Meldung „Beantragung des elektronischen Psychotherapeutenausweises (ePtA)“ möchten wir folgendes zu Ihrer Information mitteilen.

Ab dem 01.07.2021 sollen die kassenzugelassenen Praxen ePA-Ready sein, um die elektronischen Patientenakten lesen und befüllen zu können. Wenn die dafür notwendigen Komponenten nicht im Laufe des dritten Quartals 2021 vorgehalten werden, sind die KVen dazu angehalten, einen einprozentigen Honorarabzug vorzunehmen. Die softwareseitigen Updates werden vermutlich rechtzeitig von den PVS-Herstellern und Konnektorenbetreibern zur Verfügung gestellt, so dass die Verfügbarkeit des ePtA das Nadelöhr darstellt.

In den meisten KVen wird von der Honorarkürzung Abstand genommen, wenn der ePtA vor dem 01.07.2021 bestellt worden ist.

Um die Honorarkürzung zu umgehen, sollte der Antrag auf Ausstellung eines ePtA bis zum 30. Juni 2021 erfolgen.

Leider werden von den Kosten für den ePtA nur etwa 46 Euro pro Jahr von den Krankenkassen übernommen, während die Kosten etwa 100-130 Euro jährlich betragen. Dies liegt an der Finanzierungsvereinbarung, die die KBV mit den Krankenkassen dazu geschlossen hat. Die Krankenkassen begründen diesen geringen Betrag damit, dass sich die Leistungserbringer*innen auch unabhängig von der elektronischen Patientenakte elektronisch als Heilberufler*innen ausweisen können müssen und deshalb einen Teil der Kosten selbst zu tragen hätten.

Wir setzen uns weiter dafür ein, dass dieses finanzielle Ungleichgewicht ausgeglichen wird und die unsäglichen Honorarsanktionsmechanismen abgeschafft werden.