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  • Veröffentlichungsdatum 11.03.2020
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Asylbewerberleistungsgesetz: Leitung psychosoziales Zentrum durch psychologische Psychotherapeut*innen

Nach Anfrage der DPtV stellte das Ministerium für Gesundheit (BMG) klar, dass die ambulante Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auch durch ermächtigte psychosoziale Zentren mit rein psychotherapeutischer Leitung erfolgen kann.

Hintergrund der Anfrage war die ambulante psychotherapeutische und psychiatrische Versorgung von Empfänger*innen laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Hierfür sieht § 31 Absatz 1 Satz 2 Ärzte-Zulassungsverordnung (ZV) personenbezogene Ermächtigungen und die Ermächtigung von psychosozialen Zentren vor. Hierbei stellte sich die Frage, ob die Leitung eines psychosozialen Zentrums auch psychologischen Psychotherapeut*innen obliegen könne, wenn die Ermächtigung des Zentrums ausschließlich für psychotherapeutische Leistungen erfolge und die Leistungen allein durch psychologische Psychotherapeut*innen erbracht werde (und nicht durch Ärzt*innen). Die DPtV bat das BMG in diesem Zusammenhang um eine Klarstellung.

Das Ministerium betonte, dass in § 1 Absatz 3 Nummer 1 Ärzte-ZV eine Geltungsanordnung für Psychotherapeut*innen in Bezug auf alle Vorschriften der Ärzte-ZV normiert sei. Dies bedeute, dass die Vorschriften der ZV auch auf Psychotherapeut*innen unter Berücksichtigung der im jeweiligen Bereich geltenden Besonderheiten anzuwenden seien. Nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch seien hiervon auch psychologische Psychotherapeut*innen erfasst.

Grundsätzlich seien allerdings die Voraussetzungen der Regelungen über die ärztliche Berufsausübung und der weiteren Heilberufe zu berücksichtigen. Hierzu gehörten, soweit Ärzt*innen beteiligt seien, vor allem die §§ 19, 23a und 23b der Musterberufsordnung-Ärzte (MBO). Angestellte Ärzt*innen, so das Ministerium, dürften nur unter Leitung eines/r Ärzt*in tätig sein. Das Gleiche gelte für Ärzt*innen in einer Ärztegesellschaft. Schlössen sich Ärzt*innen in einer Kooperationsgemeinschaft etwa mit psychologischen Psychotherapeut*innen zusammen, stehe einer Leitung der medizinischen Kooperationsgemeinschaft durch eine/n psychologische Psychotherapeut*in nichts entgegen, solange die in § 23b MBO genannten Voraussetzungen erfüllt seien.

Soweit keine weiteren berufsrechtlichen Vorschriften entgegenstünden, könne daher die Leitung eines psychosozialen Zentrums, das psychotherapeutische Leistungen ausschließlich durch psychologische Psychotherapeut*innen erbringe, auch einem/r psychologischen Psychotherapeut*in obliegen.