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  • Veröffentlichungsdatum 10.12.2021
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Aussetzung der täglichen Testpflicht in Praxen – Geimpft-/Genesenennachweis ab 15. März 2022

Das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 wurde heute verabschiedet. Darin gibt es wichtige Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Hintergrund ist die angestrebte Steigerung der Impfquote in bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und von Personen zum Schutz von besonders vulnerablen Menschen.

Immunitätsnachweis ab 15. März 2022

Mit der Einführung des Gesetzes gibt es für Inhaber*innen und Beschäftigte von psychotherapeutischen Praxen eine Verpflichtung ab dem 15. März 2022 einen Geimpft- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest (medizinische Kontraindikation zur Impfung) vorzulegen. Dies gilt für das Personal in Arztpraxen, Zahnarztpraxen und in Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und ist zunächst bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Die Art des Beschäftigungsverhältnisses ist dabei nicht relevant, dies gilt für alle in der Praxis tätigen Personen, die nicht nur vorübergehend, also wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum dort beschäftigt sind.

Nachweise, die ab dem 16. März 2022 ihre Wirksamkeit verlieren, müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf durch einen gültigen Nachweis ersetzt werden. Sollte der Nachweis bis zum 15. März 2022 trotz Aufforderung nicht erbracht werden, kann das Gesundheitsamt der Person untersagen, die Räumlichkeiten zu betreten und dort tätig zu sein. Hier entfällt dann auch die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers und im Einzelfall können weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen in Betracht kommen.

Änderung der täglichen Testpflicht in den Praxen

Für geimpfte und genesene Inhaber*innen und Beschäftigte einer Praxis ist ein täglicher Antigen-Test bei der Arbeit nicht mehr notwendig. Es müssen jedoch mindestens zwei Tests pro Woche, entweder PCR-Test oder Antigen-Test zur Eigenanwendung durchgeführt werden. Der Antigen-Test kann auch ohne Aufsicht erfolgen. Der Arbeitgeber muss jedoch weiterhin den Immunitätsnachweis und die Testergebnisse kontrollieren und dokumentieren. Die 14-tägige Übermittlung an das zuständige Gesundheitsamt entfällt. Die Informationen über die Geimpft-, Genesenen- und Testnachweise müssen nur noch auf Anforderung vom Gesundheitsamt übermittelt werden. Patient*innen und Eltern, die ihre Kinder oder Jugendlichen zur Psychotherapie bringen, müssen keinen negativen Test oder Immunitätsnachweis vorweisen.

Auswirkungen für die Ausbildung

Seit der Corona-Pandemie war es möglich, Abweichungen in den geltenden Approbationsordnungen zuzulassen. Da durch ein Infektionsgeschehen, auch außerhalb der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die Möglichkeit besteht, dass die Ausbildung von Psychotherapeut*innen nicht so durchgeführt werden kann, wie es die Approbationsordnung vorsieht und um den Studienfortschritt nicht weiter zu gefährden, werden in solchen Fällen auch zukünftig Abweichungen von der Approbationsordnung zugelassen. Hier geht es insbesondere um den patientenbezogenen Unterricht bzw. die Prüfung.

  • Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie: https://t1p.de/etqt
  • FAQ zur Testpflicht www.dptv.de/corona