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  • Veröffentlichungsdatum 13.09.2019
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Bewertungsausschuss: Umfrage zu Hygiene und DSGVO

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in dieser Woche werden vom Institut des Bewertungsausschusses zwei Befragungen an eine Stichprobe der niedergelassenen Psychotherapeut*innen und Ärzt*innen versendet. Hierbei geht es zum einen um die Entwicklung hygienebezogener Kosten in Arztpraxen in den Jahren 2016 bis 2018 und zum anderen um die Kostenentwicklung in Arzt-/Psychotherapiepraxen aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dazu werden insgesamt 3.200 Praxen angeschrieben. Die Anschreiben sollen bis zur Mitte der 2. Septemberwoche bei den
Praxen eingehen, die angeschriebenen Praxen haben dann bis zum 30. September Zeit an der Befragung teilzunehmen.

Um die gestiegenen Kosten in den Bereichen Hygiene und Datenschutz nachweisen zu können, ist es wichtig, dass möglichst viele der angeschriebenen Praxen an den Befragungen teilnehmen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass dieser Mehrbedarf weiterhin nicht vergütet wird.

Die Kosten zu den Hygienemaßnahmen werden nur erfragt, wenn in irgendeiner Art invasive (operative) Eingriffe in der Praxis vorgenommen werden. Zwar gelten selbstverständlich auch Hygieneauflagen für rein psychotherapeutische Praxen, allerdings wird hier nicht von gestiegenen Kosten ausgegangen, sondern nur bei entsprechenden invasiven Eingriffen. Für PP und KJP ist diese spezielle Befragung somit irrelevant.

Die Befragung zu den Anforderungen durch die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) betrifft auch die psychotherapeutischen Praxen und sollte deshalb auch durch PP und KJP beantwortet werden.

Die Fragen zur DGSVO gliedern sich in 5 Blöcke:

1. Allgemeine Angaben zur Arztpraxis (Fragen 1-4)

Hier sind unkomplizierte Angaben zur Praxisstruktur (z.B. Einzelpraxis, BAG etc.) erfasst.

2. Datenschutzmanagement (Fragen 5-7)

Hier wird abgefragt, ob Sie bereits vor Inkrafttreten der DSGVO entsprechende Datenverarbeitungsabläufe oder ein detailliertes Löschkonzept elektronischer Daten angelegt haben oder nicht. Manche Praxen haben dies bereits im Rahmen des Qualitätsmanagement vor 2018 angelegt. Da es hier um Abschätzung „neuer Kosten“ geht, ist es wichtig, dass diejenigen Praxen, die dies erst nach DSGVO getan haben, dies auch deutlich machen in der Befragung.

  • Zu Frage 5: In der Regel „Nein“, es sei denn Sie haben dies bereits vorher im Rahmen des QM gemacht.
  • Zu Frage 6: In der Regel „Ja“
  • Zu Frage 7: In der Regel „Ja“
     

3. Datenschutzbeauftragter (Frage 8 & 9)

Dies ist die Frage, ob ein Datenschutzbeauftragter durch Sie bestellt werden musste. Dies ist nur notwendig bei >10 Mitarbeitern in der Praxis. Natürlich können Einzelpraxen trotzdem einen Datenschutzbeauftragten (intern/extern) bestellen, ist aber i.d.R. nicht vorhanden.

4. Aufwendungen (Fragen 10–17)

Fragen nach den zusätzlichen Kosten aufgrund der Anforderungen der DSGVO.

  • Zu Frage 10: I.d.R. „gestiegen“
  • Zu Frage 11 & 12: werden nur gestellt falls Kosten durch DSGVO „gesunken“ wären
  • Zu Frage 13: Schätzung, wie hoch die Kosten/Aufwendungen gestiegen sind durch DSGVO à Im Jahr um 4000 bis 5000 Euro oder höher sicher plausibel (allein die eigene Fortbildung und Informationsbeschaffung kann diese Kosten oder mehr verursachen)
  • Zu Frage 14: Einschätzung in welchen Bereichen Kosten verursacht (Informationsbeschaffung/Fort- und Weiterbildung/Externer Datenschutzbeauftragter/Umsetzung des technischen Datenschutzes/Zusätzliche Personalkapazitäten/Sonstiges/Keine Angabe) à Hier ist Informationsbeschaffung in Form von Infoveranstaltungen, Kosten für Berufsverbände, Fortbildungen auch im Rahmen des QM sicher richtig.
  • Zu Frage 15: Je häufiger etwas jedes Jahr anfällt, desto höher ist die Kostenquote, die von der GKV bezahlt werden muss. Denken Sie daran, dass sich die Anforderungen und die Technik oft schnell verändert. I.d.R. muss man jedes Jahr auf dem Stand der DSGVO sein.
  • Zu Frage 16 & 17: Fragen zu Kosten eines Datenschutzbeauftragten. Wenn die Praxis einen hat, sind diese Fragen gut zu beantworten.

5. Zeitaufwand des Praxisinhabers (Fragen 18 & 19)

  • Zu Frage 18: Stundenaufwand pro Jahr für Umsetzung DSGVO: 2 - 4 Stunden je Praxiswoche nicht unplausibel, also etwa 3 x 43 Wochen im Jahr = 129 Stunden plus Fortbildung etc. = 180 Stunden pro Jahr. Erläuterung, was alles darunter fällt in Frage 19…
  • Zu Frage 19: Frage nach Zeitaufwendung für die Bereiche: Informationsbeschaffung/ Fort- und Weiterbildung/ Erfüllung des erweiterten Auskunftsrechts des Patienten/ Datenschutzmanagement/ Umsetzung des technischen Datenschutzes. Diese sind nach Zeitaufwandshöhe hierarchisch zu ordnen. Dabei fällt vermutlich die Auskunftserteilung gegenüber Patienten am meisten ins Gewicht, da dies regelmäßig passiert.