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Bundesschiedsamt beschließt Vermittlung der Richtlinienpsychotherapie durch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen)
Am 7.11.2017 hat das Bundesschiedsamt auf Antrag des Spitzenverbandes Bund der Gesetzlichen Krankenkassen und gegen die Stimmen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) beschlossen, dass die Terminservicestellen (TSS) der KVen künftig auch dann Termine vermitteln muss, wenn Behandlungen der Richtlinienpsychotherapie, also Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und analytische Psychotherapie, zeitnah erforderlich sind. Bislang war die gesetzliche Vorgabe zur Terminvermittlung vertraglich so umgesetzt worden, dass die Termine für die psychotherapeutische Sprechstunde und die Termine für die Akutbehandlung vermittelt wurden.
Der Patient oder die Patientin hat zukünftig Anspruch auf die Vermittlung probatorischer Sitzungen durch die TSS, wenn ein Psychotherapeut/eine Psychotherapeutin eine Bestätigung auf dem PTV 11 ausstellt, dass eine von ihm/ihr empfohlene Richtlinienpsychotherapie zeitnah erforderlich ist.
Diese Regelung würde voraussichtlich zum 1.4.2018 in Kraft treten, da dazu noch die Psychotherapie-Vereinbarung geändert und das Formblatt PTV 11 angepasst werden muss.
Die KBV prüft derzeit, ob eine Klage gegen diesen Beschluss des Bundesschiedsamtes erfolgversprechend ist. Ob damit eine aufschiebende Wirkung des Beschlusses verbunden wäre ist im Moment offen.
Der DPtV-Bundesvorstand hält die Entscheidung des Bundesschiedsamtes für falsch und schädlich, da dadurch nur ein bürokratischer Überbau entsteht, keine zusätzliche Behandlungskapazitäten geschaffen werden, im Gegenteil durch das notwendige Freihalten von Behandlungskapazitäten, die dann möglicherweise gar nicht in Anspruch genommen werden, Behandlungszeit verloren gehen kann. Therapieplatzsuchenden Patienten darf nicht mit Hinweis auf die TSS der Weg verwehrt werden, sich notwendige Psychotherapie über die Kostenerstattung nach SGB V § 13 Abs.3 zu beschaffen.