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  • Veröffentlichungsdatum 29.10.2018
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Bundessozialgericht entscheidet über Maßstäbe der Plausi-Prüfung bei Psychotherapeuten

Am 24. Oktober hatte sich das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Urteilen (Az.: B 6 KA 42/17 R und B 6 KA 43/17) mit der Beanstandung von Honorarbescheiden zu befassen. Das BSG entschied, dass bei 50-minütigen psychotherapeutischen Gesprächsleistungen nur 60 Minuten für die Berechnung der tagesbezogenen Plausibilität zu Grunde gelegt werden dürfen.

Grundsätzlich sei es zwar nicht zu beanstanden, dass der Bewertungsausschuss für die psychotherapeutischen Gesprächsleistungen und das Erstellen einer biographischen Anamnese eine Prüfzeit von 70 Minuten angesetzt habe, die 10 bzw. 15 Minuten länger als die Kalkulationszeit dieser Leistungen sei. Unschädlicherweise seien sog. Overheadzeiten berücksichtigt worden, durch die der Bewertungsausschuss seinen Gestaltungsspielraum nicht überschreite.

Ohne Bedenken sei es möglich, die sog. Overheadzeiten für einen längeren Zeitraum eines Quartalsprofils heranzuziehen. Zum Nachweis einer tagesbezogenen Implausibilität seien sie hingegen nicht geeignet. Der Therapeut könne solche Zeiten etwa für Supervision oder Reflexion auf Tage mit niedrigerem Patientenaufkommen verschieben.

Fazit: Obwohl eine Prüfzeit von 70 Minuten nicht beanstandet wird, kann sie nur als Richtgröße für einen längeren Zeitraum herangezogen werden. Im Ergebnis ist es daher möglich an Tagen mit hohem Patientenaufkommen 12 Sitzungen pro Tag abzurechnen, wenn die sog. Overheadzeiten an anderen Tagen mit geringerer Sitzungszahl ausgeglichen werden.