Aktuelles

  • Veröffentlichungsdatum 12.03.2024
  • Ort
  • Art Meldung

Bundessozialgericht – Honorarabzug bei fehlender TI-Anbindung rechtmäßig

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 6. März 2024 entschieden, dass die gesetzlich festgelegten Honorarkürzungen bei nicht vorhandenem Telematikinfrastruktur (TI)-Anschluss rechtmäßig sind. Geklagt hatte eine gynäkologische Berufsausübungsgemeinschaft aus Rheinland-Pfalz. Vorgetragen wurde vor Gericht, dass es zum Zeitpunkt des erforderlichen Anschlusses keine ausreichenden Regelungen zum Datenschutz gegeben habe und die Verantwortung für die Datensicherheit nicht klar zuordenbar gewesen sei.

Hierzu urteilte das BSG, dass die damals vorhandenen Datenschutzregelungen ausreichend gewesen seien und die Mithaftungsregelungen von Vertragsärzt*innen und Vertragspsychotherapeut*innen im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) rechtmäßig seien. Es ist aufgrund dieses BSG-Urteils zu erwarten, dass die KVen eingelegte Widersprüche gegen diesen Honorarabzug bescheiden und zurückweisen.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass der Rechtsweg hier ausgeschöpft ist. Wir werden gegenüber der Politik weiter für hohe Datenschutzanforderungen der Telematikinfrastruktur und einen medizinisch-psychotherapeutischen Nutzen für die Behandler*innen und Patient*innen kämpfen müssen, genauso wie für eine ausreichende Kostenerstattung von Technikkomponenten, Verdienstausfall, Wartung und Installation. Auch die unzumutbaren Preismodelle und die Honorarsanktionen bei Verzögerungen durch die Hersteller werden wir weiter bemängeln und die Politik diesbezüglich zum Einlenken auffordern.