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Bundesversicherungsamt bestätigt, dass Kassen begründen müssen, wenn sie beim Fortführungsantrag ein Gutachterverfahren durchführen wollen
Das Bundesversicherungsamt hat auf die Beschwerde eines unserer DPtV-Mitglieder mit Schreiben vom 6. April 2018 bestätigt, dass die Absicht der gesetzlichen Krankenkassen, beim Fortführungsantrag ein Gutachterverfahren durchführen zu wollen, keine Willkürentscheidung sein darf. Vielmehr müsse der Einzelfall, warum es durchgeführt werden soll, begründet werden. Wörtlich heißt es in dem Brief:
„Gemäß Paragraph 29 der Psychotherapie-Richtlinie ist eine Überschreitung des mit den jeweiligen Bewilligungsschritten festgelegten Therapieumfangs für die folgenden Verfahren nur zulässig, wenn mit der Beendigung des Bewilligungsschrittes das Behandlungsziel nicht erreicht werden kann, aber auf begründete Aussicht auf Erreichung des Behandlungsziels bei Fortführung der Therapie besteht. Sofern das Gutachterverfahren beim Fortführungsantrag Einsatz findet, ist dies nachvollziehbar zu begründen.
Diesbezüglich haben Sie zu Recht angemerkt, dass die Krankenkasse ein Ermessen auszuüben hat und bei einem Fortführungsantrag jeweils im Einzelfall zu entscheiden hat, ob ein Bericht an den Gutachter als erforderlich angesehen wird.“
Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenkassen. Bundesunmittelbar sind die Kassen, deren Zuständigkeitsbereich sich über mehr als drei Bundesländer erstreckt.