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  • Veröffentlichungsdatum 17.03.2021
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Corona-Antigen-Schnelltests über KV abrechenbar

Mit Verkündigung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) vom 8. März 2021 können Psychotherapeut*innen für sich selbst und Mitarbeiter*innen Antigen-Schnelltests einsetzen und mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) abrechnen.

Zur präventiven Schnelltestung können ab sofort pro Mitarbeiter*in und Monat in der psychotherapeutischen Praxis bis zu zehn PoC-Tests in eigener Verantwortung beschafft und (durch eine ausreichend qualifizierte Person) genutzt werden.

Die Sachkosten können in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten bis zum 31. März 2021 maximal in Höhe von 9,00 Euro und ab dem 1. April 2021 maximal in Höhe von 6,00 Euro je Test über die Quartalsabrechnung abgerechnet werden.

Das Abrechnungsverfahren kann regional abweichen, hier verweisen wir auf die Informationen der KVen. Dabei ist die Abstrichleistung nicht gesondert abrechnungsfähig.

Die Abrechnungsmöglichkeit steht auch Ausbildungsinstituten und Privatpraxen zur Verfügung. Diese müssen jedoch – anders als Vertragspraxen – vorab einen Antrag auf Abrechnung bei der KV stellen.

Eine Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bietet einen Überblick über die Antigen-Tests, die nach Herstellerangaben die Mindestkriterien erfüllen und die erstattungsfähig nach Coronavirus-Testverordnung-TestV sind. Eine zuverlässige Aussage zur Qualität ergibt sich aus dieser Liste nicht.

Das Paul-Ehrlich-Institut führt zusätzlich eine vergleichende Bewertung von Antigen-Schnelltests im Labor durch. Wenn sich zeigt, dass ein Test diese Evaluierung besteht, wird er in der Liste „Vergleichende Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-2 Antigenschnelltests“ des Paul-Ehrlich-Instituts aufgeführt. Erfüllt ein Test diese Evaluierung nicht, wird er aus der Liste des BfArM gestrichen.