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  • Veröffentlichungsdatum 06.04.2020
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Corona-Krise: Telefonkonsultation ermöglicht

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Gesetzliche Krankenversicherung Spitzenverband (GKV-SV) fassen am 3. April 2020 einen Beschluss zur Telefonkonsultation. Der Beschluss sieht vor, dass Psychotherapeut*innen im 2. Quartal 2020 Telefonkonsultationen von bis zu drei Stunden und 20 Minuten pro Patient*in erbringen und abrechnen können.

Als neue Leistung wird die GOP 01433 (154 Punkte / 16,92 Euro) als Zuschlag zur GOP 01435 (88 Punkte / 9,67 Euro) oder zur Grundpauschale geschaffen, die psychotherapeutische Hilfe am Telefon durch den Arzt/Psychotherapeuten ermöglicht.

Die Telefonische Konsultation kann jedoch nur bei bekannten Patient*innen angesetzt werden. Als „bekannt“ gilt eine Patientin/ein Patient, wenn sie/er in den letzten sechs Quartalen, die dem Quartal der Konsultation vorausgehen, mindestens einmal in der Praxis war. Die Details:

  • Der Zuschlag GOP 01433 kann bis zu 20-mal für ein telefonisches Gespräch von mindestens 10 Minuten Dauer (aufgrund einer Erkrankung) mit der Patientin/dem Patienten oder einer Bezugsperson abgerechnet werden.
  • Diese 20 Gesprächseinheiten können ausschließlich per Telefon oder kombiniert per Telefon, persönlich in der Praxis (GOP 23220) oder in einer Videosprechstunde (GOP 23220V) erbracht werden.
  • Die Höchstgrenze von 20 Einheiten gilt für die Summe dieser Leistungen (01433, 23220 und 23220V). Die Durchführung und Abrechnung der Richtlinienpsychotherapie nach Kapitel 35 bleibt von dieser Regelung unberührt.
  • Bei Kindern unter 12 Jahren kann die GOP 01435 zweimal im Behandlungsfall angesetzt werden. Findet im selben Quartal ein persönlicher Kontakt und/oder eine Videosprechstunde statt entfällt die GOP 01435, es wird dann die Grundpauschale angesetzt.

Vereinzelte KVen haben zu psychotherapeutischen Gesprächen und psychotherapeutischen Behandlung mittels Telefon bereits eigene Regelungen getroffen, um im Rahmen von telefonischen Gesprächsleistungen ihre Patient*innen zu versorgen.

Wie die KVen vor dem Hintergrund einer bundeseinheitlichen Lösung mit diesen regionalen Regelungen umgehen werden bleibt abzuwarten.

Erste Bewertung

Die DPtV begrüßt, dass es mit einem Beschluss des Bewertungsausschuss gelungen ist, zunächst begrenzt ab 1. April bis zum 30. Juni 2020 einen Zuschlag in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab aufzunehmen, der psychotherapeutische Gesprächsleistung am Telefon ermöglicht.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Versorgungsnotwendigkeiten an psychotherapeutischer Hilfe am Telefon halten wir das zur Verfügung stehende Zeitvolumen für zu gering bemessen und kritisieren, dass die telefonische psychotherapeutische Hilfe nur von den Patient*innen in Anspruch genommen werden kann, die die Ärztin/der Arzt oder die Psychotherapeutin/der Psychotherapeut bereits kennt. Dieser Zugang muss auch den Patient*innen zur Verfügung stehen, die bisher keine psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen haben.