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  • Veröffentlichungsdatum 10.12.2020
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Corona-Sonderregelungen zur Videosprechstunde und telefonischen Konsultation bis 31. März 2021 verlängert

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) haben sich darauf verständigt, die Corona-Sonderregelungen für die ambulante Versorgung bis zum 31. März 2021 zu verlängern.

  • Psychotherapeutische Videositzungen können weiterhin ohne Obergrenze angeboten werden, die 20%-Begrenzungen sind ausgesetzt,
  • Neben Einzeltherapiesitzungen können die Psychotherapeutische Sprechstunde und probatorische Sitzungen (auch in der neuropsychologischen Therapie) Patient*innen angeboten werden, die zuvor die Praxis noch nicht persönlich aufgesucht haben (neue Patient*innen).
  • Gruppenpsychotherapien können bis Ende März 2021 in Einzelpsychotherapien umgewandelt werden – ohne dass über eine einmalige formlose Anzeige an die Krankenkasse hinaus eine Begutachtung oder gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse erfolgen muss.

Psychotherapeut*innen können darüber hinaus weiterhin telefonische Konsultationen über die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01433 (154 Punkte) abrechnen. Abrechenbar sind über die GOP 01433 pro Patient*in bis zu 20 Telefongespräche von mindestens 10 Minuten – insgesamt 200 Minuten. Die Telefonische Konsultation kann jedoch nur bei bekannten Patient*innen angesetzt werden. Als „bekannt“ gelten Patient*innen, wenn sie in den letzten sechs Quartalen, die dem Quartal der Konsultation vorausgehen, mindestens einmal in der Praxis waren. Psychotherapeut*innen, die die GOP 01433 als Zuschlag zur Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale erhalten, können die Leistungen auch abrechnen, wenn die Patient*innen in dem Quartal bereits in der Sprechstunde waren. Die DPtV hatte sich in den Gremien intensiv für die Verlängerung eingesetzt und begrüßt diese Entscheidung.

Weitere Details finden Sie hier: KBV - Corona-Sonderregelungen bis 31. März 2021 verlängert