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  • Veröffentlichungsdatum 22.03.2021
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Corona-Sonderregelungen zur Videosprechstunde und telefonischen Konsultation erneut verlängert

Die DPtV hatte sich intensiv dafür eingesetzt, die Corona-Sonderregelungen für die ambulante Versorgung zu verlängern. Jetzt einigten sich Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) zu diesem Schritt, erneut befristet für ein weiteres Quartal, bis zum 30. Juni 2021.

  • Psychotherapeutische Videositzungen können weiterhin ohne Obergrenze erbracht werden, die 20%-Begrenzungen sind ausgesetzt.
  • Neben Einzeltherapiesitzungen können die Psychotherapeutische Sprechstunde und probatorische Sitzungen (auch in der neuropsychologischen Therapie) Patient*innen angeboten werden, die zuvor die Praxis noch nicht persönlich aufgesucht haben (neue Patient*innen).
  • Gruppenpsychotherapien können in Einzelpsychotherapien umgewandelt werden – ohne dass über eine einmalige formlose Anzeige an die Krankenkasse hinaus eine Begutachtung oder gesonderte Antragstellung bei der Krankenkasse erfolgen muss.
  • Psychotherapeut*innen können weiterhin telefonische Konsultationen über die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01433 (154 Punkte) abrechnen. Abrechenbar sind pro Patient*in bis zu 20 Telefongespräche von mindestens 10 Minuten – insgesamt 200 Minuten im Behandlungsfall. Psychotherapeut*innen, die die GOP 01433 als Zuschlag zur Grundpauschale erhalten, können die Leistungen auch abrechnen, wenn die Patient*innen in dem Quartal persönlich vorstellig geworden sind. Die Verrechnung mit erbrachten Gesprächsleistungen nach GOP 23220 ist gestrichen worden. Diese können gegebenenfalls zusätzlich bis zu 15 Mal im Behandlungsfall zum Ansatz gebracht werden.

Die erweiterte telefonische Konsultation kann jedoch nur bei bekannten Patient*innen angesetzt werden. Als „bekannt“ gelten Patient*innen, wenn sie in den letzten sechs Quartalen, die dem Quartal der Konsultation vorausgehen, mindestens einmal in der Praxis waren. Diese Einschränkung widerspricht dem kurzfristigen Versorgungsbedarf von Menschen in psychischen Krisen in einer pandemischen Situation. Darüber hinaus fordert die DPtV auch die psychotherapeutische Akutbehandlung als niedrigschwellige und bürokratiearme Behandlungsform in Form von Videositzungen zur Verfügung stellen zu können.