Aktuelles

  • Veröffentlichungsdatum 25.03.2020
  • Ort
  • Art Meldung

COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz: Fallwertrückgang berücksichtigen

Die DPtV hat in einer Stellungnahme die Initiative der Fraktionen CDU/CSU und SPD begrüßt, mit einem „COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz“ Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Pflegekräfte sowie die in der ambulanten Versorgung tätigen Vertragsärzt*innen und -Psychotherapeut*innen in der Eindämmung der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie zu unterstützen. Bereits jetzt sind Patient*innen durch die Corona-Pandemie erheblich belastet, da die Schutzmaßnahmen einen hochfrequenten Zugang (wöchentlich/14-tägig) zur Praxis erschweren. Gleichzeitig steigt der kurzfristige psychotherapeutische Versorgungsbedarf in der Bevölkerung bei bisher nicht belasteten Menschen.

Es erscheint aus Sicht der DPtV überaus sinnvoll, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) in der jetzigen Situation außerordentliche Maßnahmen ergreifen können und Vertragsärzt*innen die zusätzlichen Kosten zur Sicherstellung der vertragsärztlichen/vertragspsychotherapeutischen Versorgung in Form von Ausgleichszahlungen erstattet werden. Die Krankenkassen sollen hierzu den KVen jene zusätzlichen Kosten erstatten, die zur Finanzierung dieser Maßnahmen erforderlich sind.

Im Gesetzesentwurf ist derzeit eine Hilfe vorgesehen, wenn sich das Gesamthonorar um mehr als zehn Prozent vermindert und eine Minderung der Fallzahl eintritt. „Diese Voraussetzung greift für die ausschließlich und überwiegend psychotherapeutischen Leistungserbringer zu kurz“ sagt DPtV-Bundesvorsitzender Gebhard Hentschel. „Eine Minderung des Honorars wird nicht nur durch einen Rückgang der Fallzahl, sondern auch durch eine Verminderung der Kontakte pro Behandlungsfall verursacht.“ Daher müsse im Gesetz auch der „Fallwertrückgang“ berücksichtigt werden. „Außerdem bitten wir, das Wort ,Arztpraxis‘ durch ,Vertragsarztpraxis‘ zu ersetzen, damit klargestellt wird, dass auch die Praxen von Psychotherapeut*innen einbezogen sind.“