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  • Veröffentlichungsdatum 31.01.2022
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Die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht

Das „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ (Infektionsschutzgesetz – IfSG) ist mit Beschluss von Bundestag und Bundesrat am 10. Dezember 2021 um eine einrichtungsbezogene Corona- Impfpflicht erweitert worden (§ 20a IfSG).

Sie gilt für alle Personen, auch Arbeitgeber*innen, die in medizinischen Einrichtungen und Unternehmen wie z. B. Krankenhäusern, Dialyseeinrichtungen, Arzt-, Psychotherapeuten- und Zahnarztpraxen, Gesundheitsämtern, Heilpraxen (z. B. Ergotherapeut*innen), Geburtshäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie in der ambulanten Pflege tätig sind. Diese Regelung in § 20a IfSG hat eine begrenzte Laufzeit. Sie tritt am 1. Januar 2023 außer Kraft.

Ab dem 15. März 2022 hat der/die Arbeitgeber*in eine Kontrollpflicht. Vorgelegt werden müssen ein aktueller Impfnachweis oder ein Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation. Sollten diese Nachweise nicht erbracht werden, ist das dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

Personen, die nach dem 15. März 2022 eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung oder einem betroffenen Unternehmen aufnehmen wollen, sind verpflichtet, vor Aufnahme der Tätigkeit der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens einen solchen Nachweis vorzulegen. Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf nicht beschäftigt werden.

Die Gesundheitsämter können Geldbußen bis zu 2.500 Euro verhängen. Darüber hinaus haben Arbeitgeber*innen die Möglichkeit, arbeitsrechtliche Maßnahmen (Abmahnung, Kündigung) bei diesen Mitarbeiter*innen einzuleiten. Inwiefern die Verweigerung einer Impfung durch den/die Arbeitgeber*in bzw. Praxisinhaber*in für diese/n selbst zulassungsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, ist derzeit unklar.

Mit dieser Maßnahme wird erstmalig eine einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt. Diese dient dem Schutz der Patient*innen in medizinischen Einrichtungen (auch psychotherapeutischen Praxen) vor einer Corona-Infektion. Eine Immunisierung des Personals soll insbesondere alte und geschwächte Menschen schützen, die ein besonders hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf bzw. Langzeitfolgen nach einer Infektion mit dem Coronavirus haben. Die Immunisierung soll aber auch dazu beitragen, diejenigen zu schützen, die die medizinische/psychotherapeutische Versorgung unter den Bedingungen einer steigenden Inzidenz aufrecht halten und damit die Versorgung psychisch erkrankter Menschen sicherstellen.

Die DPtV hat seit Beginn der Corona- Pandemie für einen optimalen Infektionsschutz der Patient*innen, der Psychotherapeut*innen und der Mitarbeiter*innen entsprechend der jeweils aktuellen und wissenschaftlich fundierten Maßnahmen eingesetzt. Führende Epidemiolog*innen empfehlen eine Immunisierung insbesondere der Personen, die in medizinischen Einrichtungen tätig sind, somit auch der Psychotherapeut*innen und deren Mitarbeiter*innen.

Psychotherapeut*innen halten mit erheblichem Einsatz in persönlichem Kontakt oder in psychotherapeutischen Videositzungen die Versorgung psychisch Erkrankter aufrecht und stellen sich der nicht zuletzt pandemiebedingten steigenden Nachfrage nach psychotherapeutischer Behandlung. Dabei sind sie bei der Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahme auf die fortschreitenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und politisch ausgewogene Entscheidungen angewiesen.

Weiterer Klärungsbedarf:

Die Gesundheitsminister*innen der Länder befürworten prinzipiell die beschlossene einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht als wichtige Schutzmaßnahme, sowohl für Patient*innen als auch für die Beschäftigten. Sie forderten in einer Videoschalte am 22. Januar 2022 vom Bundesgesundheitsministerium jedoch mehr Informationen zur konkreten Umsetzung, etwa zu Fragen des Vollzuges und der Abwägungskriterien. Entsprechende Ausführungsbestimmungen sind für Mitte Februar 2022 in Aussicht gestellt.

Beim Bundesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde von aktuell 40 Personen gegen die Corona-Impfpflicht für das Gesundheits- und Pflegepersonal eingereicht und ein Eilantrag gestellt worden. Wann darüber entschieden wird, ist noch nicht bekannt.

Wir werden Sie über die weitere Entwicklung informieren.