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  • Veröffentlichungsdatum 04.06.2013
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DPtV begrüßt Vorschläge zu den Mindestquoten bei der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und den ärztlichen Psychotherapeuten

Bedarfsplanung - Pressemitteilung 07/13

Die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) begrüßt den Vorschlag von Bündnis 90/Die Grünen, die bestehenden Mindestquoten in der Bedarfsplanung für Psychotherapeuten, die ausschließlich Kinder- und Jugendliche behandeln sowie für psychotherapeutisch tätige Ärzte, bei der Feststellung von Überversorgung gemäß § 103 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) nicht mitzurechnen.  Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie psychotherapeutisch tätige Ärzte bilden eine gemeinsame  Planungsgruppe im Rahmen der Bedarfsplanung.

Der Gesetzgeber hat Mindestquoten etabliert, die eine ausreichende ambulante psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen, (20 Prozent der zuzulassenden Behandler) vorsieht. Psychotherapeutisch tätige Ärzte sind mit 25 Prozent der zuzulassenden Behandler an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung zu beteiligen.

 
Im laufenden Gesetzgebungsverfahren des „Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ möchten die Grünen erreichen, dass die  Mindestquoten bei der Feststellung der Überversorgung keine Berücksichtigung finden. Damit soll die ausreichende Versorgung mit psychotherapeutischer Behandlung sichergestellt werden.
 
Nach § 101 Abs. 4  SGB V wirken die Quoten-Sitze derzeit als „Platzhalter“.  Nach dem Vorschlag  von Bündnis 90/Die Grünen würden bei der Feststellung der Überversorgung  durch die regionalen Landesausschüsse Ärzte/Krankenkassen nur die Versorgungskapazitäten berücksichtigt, die tatsächlich vertragspsychotherapeutisch zugelassen sind und der Versorgung psychisch erkrankter Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen.
 
Ebenso begrüßt die DPtV den im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens durch die Koalition vorgelegten Änderungsantrag 8 (A.-Drs. 17(14)0412), der eine Verlängerung der bis zum 31.12.2013 befristeten Mindestquoten um weitere zwei Jahre vorsieht.