Aktuelles

  • Veröffentlichungsdatum 18.12.2020
  • Ort
  • Art Meldung

DPtV fordert Antigen-Schnelltests auch durch Vertragspsychotherapeut*innen

Die DPtV begrüßt den in der Coronavirus-Testverordnung (TestV) definierten Anspruch einer Corona-Testung asymptomatischer Personen durch einen Antigen-Schnelltest. Allerdings sind Psychotherapeut*innen und ihre Mitarbeiter*innen von der Anwendung derzeit ausgeschlossen. Nachdem auch Mitarbeiter*innen in Einrichtungen (zum Beispiel Altenheimen) – nach Absolvierung einer ärztlichen Schulung – Antigen-Schnelltests anwenden und mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen können, besteht kein nachvollziehbarer Grund, Vertragspsychotherapeut*innen von der Testung auszuschließen.

Psychotherapeut*innen und ihre Mitarbeiter*innen halten die psychotherapeutische Versorgung während der Pandemie sowohl in persönlichem Kontakt wie auch in psychotherapeutischen Videositzungen aufrecht. Der persönliche Kontakt bedeutet in der Regel die gleichzeitige Präsenz von Psychotherapeut*in und Patient*in im selben Raum für circa 50 Minuten. Um das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten ist der Einsatz von Antigen-Schnelltests auch in psychotherapeutischen Praxen unabdingbar.

Die DPtV fordert in einem Anschreiben an das Bundesministerium für Gesundheit eine dringende Nachbesserung der Corona-Testverordnung.