Aktuelles

  • Veröffentlichungsdatum 11.12.2020
  • Ort
  • Art Meldung

DVPMG: Videobehandlung, Gruppenpsychotherapie und DiGA-Kriterien

In ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) begrüßt die Deutsche PsychotherapeutenVereinigung (DPtV) die Ergänzung von § 87 Abs. 2a Satz 19 (Nr. 5 b), nach der bei der Anpassung des EBM aufgrund der Videosprechstunden die Besonderheiten der psychotherapeutischen Versorgung „einschließlich gruppentherapeutischer Leistungen“ zu berücksichtigen sind. Die datenschutzrechtlichen Standards müssen aber auch bei der Gruppentherapie gewährleistet bleiben.

Ausweitung der Videobehandlung

Die DPtV befürwortet außerdem, die Begrenzung der Behandlung bei Videosprechstunden von derzeit 20 Prozent auf 30 Prozent auf die „jeweiligen Leistungen im Quartal des ärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungserbringers“ auszuweiten. Die derzeit im Gesetzentwurf vorgesehene Formulierung sollte jedoch überdacht werden, da im Falle einer Pandemie kein Raum mehr für eine vorübergehende Aussetzung der Begrenzungsregelung durch die gemeinsame Selbstverwaltung bestünde.

Anforderungen an die Datensicherheit von DiGA

Die DPtV lehnt die in Nr. 11c) § 139a formulierte Ausweitung des Erprobungszeitraums durch Einfügung eines Abs. 4a dergestalt, dass er auch initial zu Beginn auf maximal unter 24 Monate festgelegt werden kann, strikt ab. Die DPtV wendet sich damit nicht gegen einen niedrigschwelligen Zugang der Versicherten zu DiGA an sich. Dieser Zugang zu DiGA darf aber kein Selbstzweck sein, bei dem der Schutz der Patienten deutlich abgesenkt wird. Die DPtV bleibt dabei, dass die Kriterien für die Aufnahme der DiGA in das Verzeichnis zu erhöhen sind. Die DPtV spricht sich auch weiterhin nachdrücklich dagegen aus, dass dauerhaft für die Aufnahme und damit für einen Sachleistungsanspruch auf Rechnung der GKV alleine „positive Versorgungseffekte“ genügen und der Maßstab gegenüber dem sonst erforderlichen Nachweis der Wirksamkeit und des medizinischen Nutzens abgesenkt ist. An die DiGA ist der gleiche fachlich hochstehende Anspruch an die Wirksamkeit in der Patientenversorgung zu stellen wie an andere Medizinprodukte. Ebenso muss jegliche Speicherung und zweckfremde Nutzung von Patientendaten durch Dritte ausgeschlossen werden.

Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

Die Einfügung eines § 307 Abs. 1 Satz 2 mit einer Anlage einer Datenschutz-Folgeabschätzung für die dezentrale Infrastruktur wird ausdrücklich begrüßt. Unabhängig davon hält die DPtV eine Datenschutzfolgeabschätzung durch oder aufgrund Gesetzes auch für Komponenten der dezentralen Telematik-Infrastruktur für notwendig; jedenfalls soweit die Leistungserbringer keine Wahlmöglichkeit haben, die betreffenden Komponenten zu nutzen, kann ihnen nicht die Folgeabschätzung auferlegt werden.