Aktuelles

  • Veröffentlichungsdatum 19.03.2020
  • Ort
  • Art Meldung

EBM: Weitere Anhebungen ab 1. April 2020

Zum 1. Januar 2020 ist der Orientierungspunktwert auf 10,9871 Cent festgelegt.

Rückwirkend zum 1. Januar 2020 werden auch die Strukturzuschläge für Einzeltherapie (GOP 35571), Gruppentherapie (GOP 35572) und Psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung (GOP 35573) angehoben.

Ab dem 1. April 2020 kommt es im Zuge einer Reform des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) zu überwiegend positiven Entwicklungen für die Leistungen von Vertragspsychotherapeut*innen, Psychologischen Psychotherapeut*innen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen.

Die Bewertung folgender Leistungen in Kapitel 35 werden angehoben: Übende Verfahren Einzel und Gruppe EW und Gruppe KJP (GOP 35111, 35112 und 35113), Hypnose (GOP 35120), KZT Gutachter Bericht (35130), LZT Gutachter Bericht (GOP 35131), Anamnese (GOP 35140), Vertiefte Exploration (GOP 35141), Probatorik (GOP 35150), Testverfahren (GOP 35600, 35601, 35602). In Kapitel 30 werden die Leistungen der Neuropsychologischen Therapie (GOP 30930, 30932, 30934 und 30935) angehoben, in Kapitel 23 die Grundpauschale für K+J PT (GOP 23214) und das psychotherapeutische Gespräch (GOP 23220). Abgesenkt wird die Bewertung der Grundpauschale (GOP 23210, 23211, 23212).

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber im Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz der Selbstverwaltung auferlegt, einen 15-Prozent-Zuschlag für die ersten zehn Sitzungen einer Kurzzeittherapie (KZT) festzulegen. Dieser ist nun mit Gültigkeit 1. April 2020 im EBM verankert. Der Zuschlag gilt für die ersten zehn Sitzungen einer KZT1 oder auch einer KZT2 (im Anschluss an eine Akutbehandlung). Die neu eingeführten Gebührenordnungspositionen für den 15-Prozent-Zuschlag sind in der Einzeltherapie GOP 35591 und in der Gruppentherapie GOP 35593 bis 35599. Sie sind auch in der Videobehandlung abrechenbar.